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Klage, eingereicht am 1. September 2006 - Erbežnik / Europäisches Parlament

(Rechtssache F-106/06)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Kläger: Anže Erbežnik (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Peče)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Nr. 110029 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 aufzuheben;

festzustellen, dass der Kläger von der Aufnahme seiner Arbeit als Jurist-Übersetzer für das Europäische Parlament an in einer rechtmäßigen, in den Vorschriften des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts anerkannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau H. (jetzt Frau Erbežnik) gelebt hat und daher Anspruch auf die volle Zahlung der Einrichtungsbeihilfe durch das Europäische Parlament hat, wie diese für verheiratete Beamte vorgesehen ist und auf der Grundlage der Haushaltszulage berechnet wird;

hilfsweise, festzustellen, dass das Europäische Parlament verpflichtet ist, die Änderung des Familienstands des Klägers (seine Heirat) gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und ihm den vollen Betrag der Einrichtungsbeihilfe (für verheiratete Beamte) für die nach seiner Heirat im August 2005 gezahlten Teilbeträge der Einrichtungsbeihilfe zu leisten;

den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen zu verurteilen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger hatte seit seiner Einstellung in Slowenien durch das Europäische Parlament im September 2003 und davor in einer festen nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin gelebt, die im August 2005 seine Frau wurde. Er trägt vor, dass diese Lebensgemeinschaft im slowenischen Recht anerkannt sei.

Bei Beginn seiner Beschäftigung beim Europäischen Parlament beantragte der Kläger eine Haushaltszulage, die mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie verheirateten Paaren und gleichgeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften nach Artikel 1 des Anhangs VII des Beamtenstatuts vorbehalten sei. Im Mai 2005 beantragte er eine Einrichtungsbeihilfe, die bei einem Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, zwei Monatsgrundgehältern und in anderen Fällen einem Monatsgrundgehalt entspricht. Ihm wurde der erste Teilbetrag der für Alleinstehende vorgesehenen Einrichtungsbeihilfe (die in drei Teilbeträgen gezahlt wird, und zwar ein Teilbetrag pro Jahr) gewährt. Nach seiner Heirat beantragte er den Teilbetrag der Einrichtungsbeihilfe, die verheirateten Beamten gewährt wird, der Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil die Änderung seines Familienstands nach dem Ende seiner Probezeit erfolgt sei.

Zur Begründung seiner Klage stützt sich der Kläger hauptsächlich auf folgende Klagegründe:

erstens, Ungültigkeit von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c und d des Anhangs VII des Beamtenstatuts, hilfsweise unrichtige Auslegung dieser Bestimmungen durch die Verwaltung des Beklagten aufgrund von Verstößen gegen grundlegende Prinzipien des Gemeinschaftsrechts wie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Unionsbürgerschaft, die Freizügigkeit und das Verbot der Diskriminierung und Ungleichbehandlung sowie der Nichtbeachtung elementarer Menschenrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

zweitens, unrichtige Auslegung des Zeitpunkts, an dem die Probezeit ende, als absolutes endgültiges Datum für die Einrichtungsbeihilfe, obwohl die Zahlungen selbst über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgten.

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