Language of document : ECLI:EU:F:2012:82

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

13. Juni 2012

Rechtssache F‑41/11

Dana Mocová

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen – Art. 8 der BSB – Art. 4 der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 über die neue Politik bei Einstellung und Beschäftigung des Zeitpersonals des OLAF – Höchstlaufzeit der Verträge für Bedienstete auf Zeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des geschäftsführenden Generaldirektors des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 11. Februar 2011, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit abzulehnen

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage, die sich gegen eine stillschweigende Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, richtet – Klagegrund der fehlenden Begründung – Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung, die Beschwerde zurückzuweisen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 46)

2.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8 und 47 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Abschluss eines Vertrags zur Besetzung einer Dauerplanstelle auf Zeit – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 1a Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. b, Art. 3 bis 5 und Art. 8 Abs. 2)

1.      Unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens ist, wenn die Entscheidung der Verwaltung über die Ablehnung einer Beschwerde eine Begründung enthält, die in der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags, gegen die sich die Beschwerde richtete, offensichtlich fehlte, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des beschwerenden ursprünglichen Rechtsakts auf die Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde abzustellen, da angenommen wird, dass sich diese Begründung mit dem ursprünglichen Rechtsakt deckt. Gleichwohl wird die Rechtmäßigkeit des beschwerenden ursprünglichen Rechtsakts geprüft, und zwar im Hinblick auf die Gründe in der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

(vgl. Randnrn. 21 und 38)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, Randnrn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Ein Bediensteter auf Zeit, der einen befristeten Vertrag geschlossen hat, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verlängerung seines Vertrags, da dies nur eine Möglichkeit ist, deren Eintritt davon abhängt, ob die Verlängerung im dienstlichen Interesse ist. Denn im Unterschied zu Beamten, deren festes Anstellungsverhältnis durch das Statut garantiert ist, unterliegen die Bediensteten auf Zeit einer Sonderregelung auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrags mit dem betreffenden Organ. Aus Art. 47 Abs. 1 Buchst. b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergibt sich, dass sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das zwischen einem Organ und einem befristet eingestellten Bediensteten auf Zeit besteht, nach den vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen regelt. Außerdem wird der Verwaltung ein weites Ermessen bei der Vertragsverlängerung eingeräumt. Daher hat sich die Kontrolle des Richters auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang kann ein offensichtlicher Irrtum der Verwaltung bei der Sachverhaltswürdigung, der die Aufhebung der auf dieser Würdigung beruhenden Entscheidung rechtfertigt, nur dann festgestellt werden, wenn die vom Bediensteten beizubringenden Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Anders ausgedrückt liegt kein offensichtlicher Irrtum vor, wenn die beanstandete Würdigung trotz der vom Bediensteten vorgebrachten Umstände zutreffend und kohärent erscheint.

(vgl. Randnrn. 42 bis 44)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Randnr. 59; 17. Oktober 2002, Cocci und Hainz, T-330/00 und T‑114/01, Randnr. 82; 6. Februar 2003, Pyres/Kommission, T‑7/01, Randnr. 64; 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Randnr. 221

Gericht für den öffentlichen Dienst: 7. Juli 2009, Bernard/Europol, F-54/08, Randnr. 44; 23. November 2010, Gheysens/Rat, F-8/10, Randnr. 75

3.      Aus Art. 1a Abs. 1 des Statuts in Verbindung mit den Art. 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geht hervor, dass die Dauerplanstellen der Organe grundsätzlich mit Beamten zu besetzen sind und dass solche Stellen somit nur ausnahmsweise mit Bediensteten besetzt werden dürfen, die den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen. Art. 2 Buchst. b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sieht zwar ausdrücklich vor, dass Bedienstete auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt werden können, dieser Artikel legt aber auch fest, dass die Einstellung nur auf Zeit erfolgt. Ferner bestimmt Art. 8 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, dass der Beschäftigungsvertrag eines Bediensteten auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. b für höchstens vier Jahre geschlossen werden und nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden darf. Danach darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden, so dass er entweder aus dem Dienst ausscheidet oder gemäß dem Statut zum Beamten ernannt wird. Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass Dauerplanstellen durch die Ernennung von Beamten zu besetzen sind, kann nur bezwecken, in einem konkreten Fall dienstlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(vgl. Randnr. 48)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung