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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Potsdam (Deutschland) eingereicht am 11. Juli 2019 - Möbel Kraft GmbH & Co. KG gegen ML

(Rechtssache C-529/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Potsdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Möbel Kraft GmbH & Co. KG

Beklagter: ML

Vorlagefragen:

Ist das Widerrufsrecht gemäß Artikel 16 c der Verbraucherrichtlinie1 auch dann ausgeschlossen, wenn zwar Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden, der Verkäufer aber noch nicht mit der Anfertigung begonnen hat und die Anpassung beim Kunden selbst, nicht durch Dritte, vorgenommen hätte? Kommt es darauf an, ob sich die Waren mit nur geringen Rückbaukosten, etwa 5 Prozent des Warenwertes, wieder in den Zustand vor der Individualisierung hätten versetzen lassen?

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1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.2011, L 304, S. 64.)