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Rechtsmittel, eingelegt am 16. August 2018 von České dráhy gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 20. Juni 2018 in der Rechtssache T-621/16, České dráhy/Kommission

(Rechtssache C-539/18 P)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: České dráhy a.s. (Prozessbevollmächtigte: K. Muzikář, J. Kindl, advokáti)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Gegenstand

Rechtsmittel, eingelegt gegen das Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2018 in der Rechtssache T-621/16, České dráhy/Kommission.

Mit diesem Urteil hat das Gericht die nach Art. 263 AEUV erhobene Klage abgewiesen, mit der České dráhy die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 3993 final der Kommission vom 22. Juni 2016 (Sache AT.40401 – Twins) begehrte. Außerdem erlegte das Gericht České dráhy die Kosten des Verfahrens auf.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Juni 2018 in der Rechtssache T-621/16, České dráhy/Kommission (EU:T:2018:367), aufzuheben;

den Beschluss C(2016) 3993 final der Kommission vom 22. Juni 2016 (Sache AT.40401 – Twins) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-621/16 sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht České dráhy vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Wenn der Gerichtshof dem von České dráhy eingelegten Rechtsmittel in der Rechtssache T-325/16 stattgebe, müsse er auch diesem Rechtsmittel stattgeben.

Mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2018 in der Rechtssache T-325/16 mache České dráhy geltend, dass der Gerichtshof den Beschluss der Kommission, mit dem diese im April 2016 die Vornahme einer Nachprüfung am Sitz von České dráhy angeordnet habe, in vollem Umfang für nichtig erklären müsse. Der Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2016, dessen Nichtigerklärung České dráhy im vorliegenden Verfahren begehre, sei auf der Grundlage von Dokumenten erlassen worden, die bei dieser früheren Nachprüfung sichergestellt worden seien. Wenn also der Gerichtshof dem Rechtsmittel von České dráhy in der Rechtssache T-325/16 stattgebe (d. h., wenn der Gerichtshof entscheide, dass die frühere Nachprüfung der Kommission insgesamt rechtswidrig gewesen sei), dann müsse er auch den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2018 für nichtig erklären.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Dokumente, aufgrund deren eine zweite Nachprüfung angeordnet worden sei, im Rahmen eines rechtswidrigen Teils der ersten Nachprüfung sichergestellt worden seien, und habe entschieden, als ob die erste Nachprüfung in vollem Umfang rechtmäßig gewesen sei.

Die Dokumente, aufgrund deren die zweite Nachprüfung angeordnet worden sei, seien bei der früheren (ersten) Nachprüfung der Kommission am Sitz von České dráhy sichergestellt worden. Das Gericht habe in seinem Urteil in der Rechtssache T-325/16 den Beschluss der Kommission, mit dem die erste Nachprüfung angeordnet worden sei, teilweise für nichtig erklärt, und zwar insoweit, als er nicht die angeblichen Preise unterhalb der Gestehungskosten auf der Strecke Prag-Ostrava betreffe. Nach der Überzeugung von České dráhy wurden die Dokumente, aufgrund deren die Kommission die zweite Nachprüfung angeordnet habe, im Rahmen des rechtswidrigen Teils der ersten Nachprüfung sichergestellt (die Kommission wäre nicht auf diese gestoßen, wenn sie die erste Nachprüfung nur im rechtmäßigen Umfang vorgenommen hätte), und daher könnten sie nicht als Grundlage für die Anordnung einer zweiten Nachprüfung herangezogen werden. Das Gericht habe diese Fragen nicht geprüft.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe aufgrund eines unrichtigen rechtlichen Kriteriums die Frage beurteilt, ob jene Dokumente, aufgrund deren die Kommission die zweite Nachprüfung angeordnet habe, mit den angeblichen Preisen unterhalb der Gestehungskosten auf der Strecke Prag-Ostrava zusammenhingen.

Das Gericht sei von einem unrichtigen rechtlichen Kriterium ausgegangen, wonach praktisch alle am Sitz von České dráhy aufgefundenen Dokumente mit der Beurteilung der angeblichen Preise unterhalb der Gestehungskosten dieser Gesellschaft auf der Strecke Prag-Ostrava zusammenhängen könnten (nach diesem rechtlichen Kriterium sei die auf die angeblichen Preise unterhalb der Gestehungskosten abzielende Nachprüfung praktisch unbeschränkt). Aufgrund dieses unrichtigen rechtlichen Kriteriums sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, die Kommission sei berechtigt gewesen, bei ihrer ersten Nachprüfung Dokumente sicherzustellen, auf deren Grundlage sie sodann eine zweite Nachprüfung angeordnet habe.

Vierter Rechtsmittelgrund: Die Kostenentscheidung des Gerichts sei unrichtig.

České dráhy macht geltend, dass das Gericht richtigerweise der Klage hätte stattgeben und daher die Kommission auch hätte verurteilen müssen, České dráhy die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

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