Language of document : ECLI:EU:F:2012:85

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

14. Juni 2012

Rechtssache F‑38/12 R

BP

gegen

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Keine Verlängerung des Vertrags – Umsetzung – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Fehlen“

Gegenstand: Antrag nach Art. 278 AEUV und Art. 157 EA sowie Art. 279 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aussetzung der Entscheidungen vom 27. Februar 2012, mit denen der Leiter der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) entschieden hat, den Vertrag der Klägerin als Zeitbedienstete nicht zu verlängern und sie bis zum Auslaufen dieses Vertrags in eine andere Abteilung innerhalb der Agentur zu versetzen

Entscheidung: Der Antrag von BP auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Umsetzungsentscheidung – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Begriff

(Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein finanzieller Schaden

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

1.      Da die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung ihres Personals über ein weites Ermessen verfügen, stellt eine Umsetzungsentscheidung, auch wenn sie den betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten Unannehmlichkeiten verursacht, kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis in ihrer Laufbahn dar. Daher kann die Aussetzung des Vollzugs nur durch zwingende und außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden, die geeignet sind, dem betroffenen Beamten oder Beschäftigten einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen.

(vgl. Randnr. 24)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Juli 1996, Presle/Cedefop, T‑93/96 R, Randnr. 45

2.      Ein finanzieller Schaden kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er grundsätzlich Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

Selbst bei einem reinen Vermögensschaden ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller andernfalls in einer Situation befände, in der seine finanzielle Lebensfähigkeit gefährdet wäre, da er nicht mehr über einen Betrag verfügen würde, der es ihm normalerweise erlauben sollte, die gesamten Ausgaben zu bestreiten, die unerlässlich sind, um bis zur Entscheidung zur Hauptsache seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen.

Um jedoch beurteilen zu können, ob der geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und daher ausnahmsweise die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt, muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in jedem Fall über konkrete und präzise, mit detaillierten Unterlagen untermauerte Angaben verfügen, die die finanzielle Situation des Antragstellers belegen und eine Beurteilung der Folgen erlauben, die ohne die Anordnung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden.

(vgl. Randnrn. 30 bis 32)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: 27. April 2010, U/Parlament, T‑103/10 P(R), Randnrn. 35 bis 37