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Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2019 vom Mouvement pour une Europe des nations et des libertés gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 27. November 2018 in der Rechtssache T-829/16, Mouvement pour une Europe des nations et des libertés/Parlament

(Rechtssache C-60/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Mouvement pour une Europe des nations et des libertés (Prozessbevollmächtigter: A. Varaut)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. September 2016, mit dem bestimmte Ausgaben für die Zwecke einer Finanzhilfe im Rahmen des Haushaltsjahres 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden, für nichtig zu erklären;

dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen;

die dem Rechtsmittelführer zustehenden Verfahrenskosten festzusetzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Mouvement pour une Europe des nations et des libertés (MENL) gab ein Plakat über die Migrationskrise und das Übereinkommen von Schengen heraus, das mit seinem Logo sowie – sehr viel diskreter – den Logos des Front National und des Vlaams Belang versehen war.

Das Parlament wies die Ausgabe für dieses Plakat mit der Begründung zurück, dass sie einen unangemessenen Vorteil für eine nationale politische Partei darstelle.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage des MENL ab, mit der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses begehrt worden war.

Der MENL beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils aufgrund folgender Rechtsfehler:

Der Sachverhalt der Rechtssache sei verfälscht worden, da das Gericht, nachdem es festgestellt habe, dass die Verteidigungsgründe des MENL dem Präsidium des Parlaments nicht bekannt gewesen seien, gleichwohl befunden habe, dass sich der MENL hätte verteidigen können, da seine Klagegründe einem Assistenten eines der Mitglieder des Präsidiums übermittelt worden seien.

Art. 41 der Charta, Art. 16 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und Art. 8 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung1 seien verkannt worden, indem das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass eine Entscheidungsfindung der Dienststellen des Parlaments einen Parlamentsbeschluss ersetzen könne.

Das Gericht habe zu Unrecht die gemäß Art. 277 AEUV geltend gemachte Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 der Verordnung Nr. 2004/2003 zurückgewiesen, indem es das Verbot der indirekten Finanzierung inhaltlich als unbestimmten Rechtsbegriff angesehen, seine Anwendung aber eingeräumt habe.

Das Gericht habe Art. 7 der Verordnung Nr. 2004/2003 verkannt, indem es das Vorhandensein des Logos einer politischen Partei – unabhängig von seiner Größe – auf einem Plakat einer europäischen politischen Partei als solches als unzulässige direkte Finanzierung dieser Partei angesehen habe.

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1 ABl. 2003, L 297, S. 1.