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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Mai 2016 – Kovács/Kommission

(Rechtssache F-136/11)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehalt – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vor Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Union – Ursprünglicher von der betreffenden Person angenommener Vorschlag der Anstellungsbehörde für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Rücknahme des ursprünglichen Vorschlags durch die Anstellungsbehörde – Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Einrede der Unzulässigkeit – Begriff „beschwerende Maßnahme“ – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Zsuzsanna Kovács (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, É. Marchal, S. Orlandi und J.-N. Louis, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, S. Orlandi und J.-N. Louis, und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der im Versorgungssystem der Gemeinschaften anzurechnenden, von der Klägerin vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Frau Zsuzsanna Kovács trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1     ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 24.