Language of document : ECLI:EU:C:2019:686


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 –
Iceland Foods/EUIPO

(Rechtssache C162/19 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Absolute Eintragungshindernisse – Entscheidung der Beschwerdekammer, das Verfahren auszusetzen und die Sache zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse an den Prüfer zurückzuverweisen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung der Beschwerdekammer, das Verfahren auszusetzen und die Sache zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse an den Prüfer zurückzuverweisen – Ausschluss

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 5, 6)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlende konkrete Beanstandung eines Punktes der Argumentation des Gerichts – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2)

(vgl. Rn. 5, 6)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Iceland Foods Ltd trägt ihre eigenen Kosten.