Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 –
Iceland Foods/EUIPO
(Rechtssache C‑162/19 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Absolute Eintragungshindernisse – Entscheidung der Beschwerdekammer, das Verfahren auszusetzen und die Sache zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse an den Prüfer zurückzuverweisen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung der Beschwerdekammer, das Verfahren auszusetzen und die Sache zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse an den Prüfer zurückzuverweisen – Ausschluss
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 5, 6)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlende konkrete Beanstandung eines Punktes der Argumentation des Gerichts – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2)
(vgl. Rn. 5, 6)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. | | Die Iceland Foods Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |