Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 9. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-401/16 und T-443/16, Spanien/Kommission

(Rechtssache C-635/20 P)

Verfahrenssprachen: Spanisch und Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, D. Milanowska, T. Lilamand und N. Ruiz García)

Andere Parteien des Verfahrens: Italienische Republik, Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

falls der Gerichtshof die Sache für entscheidungsreif hält, die Klage im ersten Rechtszug als unbegründet abzuweisen;

der Italienischen Republik und dem Königreich Spanien die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission drei Rechtsmittelgründe geltend.

Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1d Abs. 6 des Statuts und bei der Auslegung der Begründungspflicht sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile des Gerichts.

Dieser gliedert sich in drei Teile. Mit dem ersten Teil werden ein Rechtsfehler und ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile des Gerichts geltend gemacht, was das Ziel der sofortigen Einsatzfähigkeit der Bewerber betrifft. Dieser erste Teil betrifft die Rn. 157 und 181 bis 183 des angefochtenen Urteils.

Der zweite Teil betrifft die Definition einer unverhältnismäßigen Beweislast der Kommission und einen Rechtsfehler bei der Definition der Pflicht zur Begründung von Ausschreibungen. Dieser zweite Teil betrifft die Rn. 133, letzter Satz, 158, 164, 167, letzter Satz, 180 bis 183, 201 und 205 des angefochtenen Urteils.

Der dritte Teil betrifft einen Rechtsfehler bei der Suche nach einem rechtlich verbindlichen Rechtsakt in den von der Kommission vorgelegten internen Vorschriften; dieser Teil betrifft die Rn. 152 bis 155 des angefochtenen Urteils.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden verschiedene Verfälschungen des Gerichts bei der Würdigung der Beweise und ein Rechtsfehler geltend gemacht.

Die erste, in den Rn. 132 bis 137 und 158 des angefochtenen Urteils begangene Verfälschung betrifft die Bewertung der Mitteilung des Präsidenten der Kommission und die Bewertung ihrer Billigung durch das Kollegium.

Die zweite, in den Rn. 139 und 140 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Bewertung der Geschäftsordnung der Kommission und ihrer Anwendungsbestimmungen.

Die dritte, in den Rn. 165 bis 169 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Bewertung des Abschnitts über die im Handbuch der operativen Verfahren enthaltenen sprachlichen Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens.

Die vierte Verfälschung betrifft die fehlende Gesamtbetrachtung der oben unter i) bis iii) genannten Dokumente und betrifft die Rn. 152 bis 157 und 159 des angefochtenen Urteils.

Die fünfte, in den Rn. 160 bis 163 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Beurteilung der Mitteilung SEC(2006)1489 final.

Die sechste Verfälschung betrifft die Beurteilung der Dokumente über die in den Zieldienststellen der Bewerber verwendeten Sprachen sowie einen Rechtsfehler; sie ist in den Rn. 180 bis 185 und 188 bis 196 des angefochtenen Urteils enthalten.

Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die Rechtswidrigkeit der Prüfung der Kommunikationssprachen der Bewerber durch das Gericht; dieser betrifft die Rn. 231 bis 236 des angefochtenen Urteils.

____________