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Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-640/16, GEA Group AG/Kommission

(Rechtssache C-823/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, P. Rossi und V. Bottka)

Andere Partei des Verfahrens: Gea Srl

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

GEA die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf die folgenden zwei Rechtsmittelgründe:

Die Kommission macht geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen. Erstens habe es den Grundsatz der Gleichbehandlung falsch angewandt, die Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff und zur gesamtschuldnerischen Haftung missachtet und auch Fehler bei den Folgen der Herabsetzung einer Geldbuße, die nur einer früheren Tochtergesellschaft des zuwiderhandelnden Unternehmens zugeordnet werden könne, gemacht. Insbesondere sei das Gericht mit dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen, wonach der Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für den Teil der Geldbuße, der alle Rechtsträger, gegen die sie verhängt worden sei, gemeinsam betreffe, Ausdruck der Unternehmensbegriffs im Sinne von Art. 101 AEUV sei (vgl. C-231/11 P, Siemens Österreich, Rn. 57). Somit hafteten alle Rechtsträger, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zum selben Unternehmen gehörten, per Definition gesamtschuldnerisch für die Geldbuße, die der Beteiligung des Unternehmens an der Zuwiderhandlung entspreche (bis zum Höchstbetrag, für den jeder Rechtsträger individuell hafte). Die Logik des Urteils beruhe auf einer analogen Anwendung der Theorie des Gesamtschuldnerausgleichs im Innenverhältnis, die auch darauf abziele, Mitschuldner von der Haftung für Teile der gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße auszunehmen. Diese Theorie sei jedoch vom Gerichtshof in der Rechtssache C-231/11 P, Siemens Österreich, sowie den verbundenen Rechtssachen C-247/11 P und C-253/11 P, Areva, zurückgewiesen worden. Zudem missachte das Urteil die Rechtsprechung, wonach eine Muttergesellschaft nicht von der um 10 % niedrigeren Obergrenze ihres früheren Tochterunternehmens profitieren könne (C-50/12 P, Kendrion, Rn. 58, 68 und 70). Somit sei das Urteil bei der Auslegung und Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Rechtsfehlern behaftet, schaffe Rechtsunsicherheit und beeinträchtige den Ermessensspielraum der Kommission bei der Verhängung von Geldbußen gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV.

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Frist zur Zahlung der Geldbuße für alle gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsträger des Unternehmens (einschließlich die Muttergesellschaft GEA) mit der Bekanntmachung eines Änderungsbeschlusses, durch den die Geldstrafe für nur einen dieser Rechtsträger (ACW, eine frühere Tochtergesellschaft von GEA) herabgesetzt werde, erneut zu laufen beginne. Darin liege ein Rechtsfehler, da die Kommission das Recht habe, die Geldbuße per Änderungsbeschluss für nur einen der gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsträger herabzusetzen, wenn ein wesentlicher Fehler nur diesen betreffe, ohne dass sie die Geldbuße in anderen, an die übrigen Rechtsträger gerichteten Teilen des Beschlusses, ändern müsste. Auch sei sie unter solchen Umständen berechtigt (aber nicht verpflichtet), eine neue Frist für einen oder mehrere Rechtsträger zu setzen, die früher als die Bekanntmachung des jüngsten Änderungsbeschlusses enden könne. Denn die Änderung der Geldbuße bedeute nicht ihre Ersetzung. Ebenso bedeute die Herabsetzung einer Geldbuße für einen Rechtsträger durch den Gerichtshof nicht, dass eine neue Geldbuße mit einer neuen Frist bestimmt würde (Rechtssachen C-523/15 P, WDI, Rn. 29 bis 48 und 63 bis 68, sowie T-275/94, Groupement des cartes bancaires, Rn. 60 und 65). Würde das Urteil bestätigt, könnten die ihm zugrunde liegenden Fehler die abschreckende Wirkung der Geldbußen der Kommission beeinträchtigen, da dies bedeuten würde, dass die Änderung einer Geldbuße für einen der Adressaten zu einem Verlust der Zinsen führen würde, die auf den weiter geltenden Teil der für das gesamte Unternehmen geltenden Geldbuße angefallen seien.

Schließlich sei das Urteil in beiden Gesichtspunkten, auf die sich Rechtsmittelgründe bezögen, unklar und unzureichend begründet.

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