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Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2019 von der Italmobiliare SpA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-523/15, Italmobiliare SpA u. a./Kommission

(Rechtssache C-694/19 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Italmobiliare SpA, Sirap-Gema SpA, Sirap France SAS, Petruzalek GmbH, Petruzalek Kft., Petruzalek sro, Petruzalek sro (Prozessbevollmächtigte: F. Moretti, avvocatessa)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben und folglich die gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen, oder

hilfsweise, die Geldbußen in Ausübung der Befugnis des Gerichts zur unbeschränkten Nachprüfung neu zu berechnen, mit allen Folgen, die dies für die Gültigkeit der Entscheidung hat,

jedenfalls der Kommission die im vorliegenden Verfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist auf vier Gründe gestützt.

1.    Verstoß gegen Art. 101 AEUV, falsche oder fehlende Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten einschlägigen Grundsätze betreffend die Vermutung der Haftung der Muttergesellschaft, Überschreitung von Befugnissen, Begründungsmangel, Verletzung von Grundrechten der Italmobiliare durch das Gericht im Zusammenhang mit der Zurechnung der Haftung für den geltend gemachten Verstoß. Die Rechtsmittelführerinnen rügen insbesondere die Anwendung der Vermutung, die jedenfalls gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der individuellen Strafzumessung und der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, gegen die Art. 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention verstoße sowie Art. 14 der Konvention, die Art. 17 und 21 der Charta von Nizza und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verletze.

2.    Verstoß und/oder falsche Auslegung und Anwendung der Kronzeugenregelung durch das Gericht. Anderen Unternehmen sei rechtswidrig ein Erlass der Geldbuße gewährt worden, und die Rechtsmittelführerinnen hätten weiterhin ein unmittelbares Interesse daran, eine Aufhebung der Geldbuße zu beantragen.

3.    Gesetzesverstoß und/oder Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, indem das Gericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Geldbußen verhältnismäßig und angemessen seien.

4.    Die Rechtsmittelführerinnen ersuchen das Gericht um Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/20031 und um Neuberechnung der Geldbußen, mit allen Folgen, die dies für die Gültigkeit der Entscheidung hat.

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1     Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).