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Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von der Sony Corporation und der Sony Electronics, Inc gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-762/15, Sony und Sony Electronics/Kommission

(Rechtssache C-697/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Sony Corporation und Sony Electronics, Inc (im Folgenden: Sony oder Rechtsmittelführerinnen) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, avocat, R. Snelders, avocat, E. M. Kelly, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Für den Fall, dass das Verfahrensstadium keine Entscheidung des Gerichtshofs zulässt, beantragen die Rechtsmittelführerinnen hilfsweise,

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf vier Gründe gestützt.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Begründung des Beschlusses (Beschluss C[2015] 7135 final der Kommission in der Sache AT.39639 – Optische Laufwerke) rechtsfehlerhaft durch seine eigene Begründung ersetzt.

Der Beschluss beruhe auf der Annahme, dass sich die Rechtsmittelführerinnen an „mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen“ beteiligt hätten, die auch als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung angesehen werden könnten. Das Gericht habe es gebilligt, dass nicht alle im angefochtenen Beschluss behaupteten individuellen Kontakte nachgewiesen worden seien.

Unbewiesene Kontakte könnten nicht auf Verstöße gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV hinauslaufen. Das Gericht habe auf der Grundlage dieser unbewiesenen Kontakte – als Teil eines umfassenden „Indizienbündels“, auf dass sich die Kommission habe stützen können – gleichwohl die Feststellung des Beschlusses zu einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufrechterhalten. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung im Beschluss gesetzt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Feststellung der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung für den behaupteten Zeitraum auf der Grundlage einer geringeren Anzahl von Kontakten als den im Beschluss benannten aufrechterhalten.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Sony zwischen dem 23. August 2004 und dem 15. September 2006 ununterbrochen an der behaupteten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, obgleich es hingenommen habe, dass es einen Zeitraum von annähernd acht Monaten gegeben habe, für den die Kommission keine wettbewerbswidrigen Kontakte unter Beteiligung von Sony habe nachweisen können.

Die Begründung des Gerichts sei in sich inkohärent, da hingenommen werde, dass es für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keine nachgewiesenen Kontakte unter Beteiligung von Sony gegeben habe, aber auch festgestellt worden sei, dass diese Kontakte alle „zwei oder drei Monate“ stattgefunden hätten.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zwingend aus einer Reihe gesonderter Zuwiderhandlungen bestehe.

Das Gericht habe keine Verletzung der Verteidigungsrechte von Sony durch die Kommission angenommen, obgleich die Kommission im Beschluss – ohne dies vorher in der Mitteilung der Beschwerdepunkte anzugeben – festgestellt habe, dass das behauptete Verhalten nicht nur zu einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung geführt habe, sondern auch zu mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission eine hinreichende Begründung für ihre Annahme geliefert habe, Sony habe mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen begangen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch, dass es die gegen Sony verhängte Geldbuße auf der Grundlage der gleichen Einkünfte aufrecht erhalten habe, die als Grundlage für die gesonderte, gegen Lite-On verhängte Geldbuße herangezogen worden seien, einen Rechtsfehler begangen, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen sowie keine Begründung gegeben.

Das Gericht habe gegen den Grundsatz der Geldbußen-Leitlinien verstoßen, dass der Umsatz „die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung“ und das „jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens“ wiedergeben solle, sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Das Gericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, da es sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vortrag auseinandergesetzt habe, dass die doppelte Zählung die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung aufgebläht habe.

Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Vortrag der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, die Kommission habe die Abweichung von ihrer gängigen Praxis nicht gerechtfertigt.

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