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Klage, eingereicht am 20. September 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-704/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und P. Němečková)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha1 (veröffentlicht im ABl. L 222 vom 17. August 2016, S. 52) verstoßen hat, dass es nicht fristgerecht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um vom Hauptempfänger, der Telecom Castilla-La Mancha S.A., die in Art. 1 des Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte staatliche Beihilfe zurückzufordern, dass es nicht die Einstellung aller ausstehenden Zahlungen dieser Beihilfe bestätigt hat und dass es der Kommission nicht fristgerecht die Maßnahmen mitgeteilt hat, die getroffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen; und

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien hat den nicht durchgeführten Beschluss nicht innerhalb der in seinem Art. 4 Abs. 2 und 3 gesetzten Fristen umgesetzt.

Das Königreich Spanien fordert weiterhin den Gesamtbeihilfebetrag vom Hauptempfänger der Beihilfe, der Telecom Castilla-La Mancha S.A., nicht zurück. Das Königreich Spanien hat nicht bestätigt, ob nach dem Erlass des Beschlusses alle laufenden Beihilfezahlungen eingestellt wurden. Dass die Beträge der Beihilfe, die Gegenstand des Beschlusses ist und Telecom CLM gewährt wurde, nicht vollständig zurückgefordert worden sind und die Einstellung aller ausstehenden Zahlungen nicht eindeutig belegt ist, ist ein Verstoß gegen die Verpflichtung Spaniens aus Art. 3 des Beschlusses.

Darüber hinaus hat das Königreich Spanien der Kommission die erforderlichen Informationen zur Durchführung des Beschlusses nicht fristgerecht übermittelt, wie es dessen Art. 4 Abs. 3 und 4 verlangt.

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1 ABl. 2016, L 222, S. 52.