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Vorabentscheidungsersuchen des Watford Employment Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. September 2019 – B/Yodel Delivery Network Ltd

(Rechtssache C-692/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Watford Employment Tribunal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: B

Beklagte: Yodel Delivery Network Ltd

Vorlagefragen

1.    Steht die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung1 bestimmten Vorschriften des nationalen Rechts entgegen, wonach eine natürliche Person sich verpflichten muss, sämtliche von ihr geforderten Arbeits- oder Dienstleistungen „persönlich“ zu erbringen, um vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst zu werden?

2.    Im Einzelnen:

2.1.    Folgt aus dem Umstand, dass eine natürliche Person das Recht hat, für die von ihr geforderten Arbeits- oder Dienstleistungen ganz oder teilweise Subunternehmer oder „Stellvertreter“ einzusetzen, dass sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen ist, und zwar entweder

2.1.1.    in Gänze (wegen Unvereinbarkeit der Ersetzungsbefugnis mit der Arbeitnehmereigenschaft) oder

2.1.2.    ausschließlich im Hinblick auf Zeiträume, in denen sie von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht (so dass sie in Bezug auf Zeiten, in denen sie tatsächlich Arbeits- oder Dienstleitungen erbringt, als Arbeitnehmer anzusehen ist)?

2.2.    Ist es für die der Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der Richtlinie 2003/88/EG von Bedeutung, dass der betreffende Kläger vom Recht zur Vergabe eines Unterauftrags oder Einsetzung eines Stellvertreters nicht Gebrauch gemacht hat, während andere, die zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen beschäftigt waren, dies getan haben?

2.3.    Ist es für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG von Bedeutung, dass andere Rechtssubjekte, einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften, zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie der betreffende Kläger eingesetzt sind?

3.    Ist es für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG von Bedeutung, dass der mußmaßliche Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, dem betreffenden Kläger Arbeit anzubieten, d. h. dass die Arbeit nach Bedarf angeboten wird, und/oder dass der betreffende Kläger nicht verpflichtet ist, sie anzunehmen, d. h. dass insoweit „immer das uneingeschränkte Recht des Kuriers besteht, Arbeit nicht anzunehmen“?

4.    Ist es für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG von Bedeutung, dass der betreffende Kläger nicht dazu verpflichtet ist, ausschließlich für den mußmaßlichen Arbeitgeber zu arbeiten, sondern gleichzeitig vergleichbare Dienstleistungen für Dritte erbringen darf, darunter auch direkte Wettbewerber des mutmaßlichen Arbeitgebers?

5.    Ist es für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft der Richtlinie 2003/88/EG von Bedeutung, dass der betreffende Kläger tatsächlich nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, für Dritte vergleichbare Dienstleistungen zu erbringen, während andere, die zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen beschäftigt waren, dies getan haben?

6.    Wie ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Sinn der Richtlinie 2003/88/EG zu berechnen, wenn der betreffende Kläger nicht verpflichtet ist, zu bestimmten Zeiten zu arbeiten, sondern seine Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Rahmens, z. B. innerhalb des Zeitfensters vom 7:30 bis 19:00 Uhr, selbst frei bestimmen darf? Wie ist die Arbeitszeit insbesondere zu berechnen, wenn

6.1.    die natürliche Person nicht verpflichtet ist, während dieser Zeit ausschließlich für den mutmaßlichen Arbeitgeber zu arbeiten, und/oder bestimmte während dieser Zeit ausgeführte Tätigkeiten (z. B. Fahrten) sowohl für den mutmaßlichen Arbeitgeber als auch für einen Dritten erbracht werden dürfen;

6.2.    dem Arbeitnehmer ein großer Spielraum hinsichtlich der Art der Erbringung der Arbeitsleistung eingeräumt wurde, so dass er sich seine Zeit entsprechend seinen persönlichen Bedürfnissen einteilen kann und nicht ausschließlich den Interessen des mutmaßlichen Arbeitgebers Rechnung tragen muss?

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1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).