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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. September 2019 – Axpo Trading Ag/Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE

(Rechtssache C-705/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Axpo Trading Ag

Berufungsbeklagte: Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE

Vorlagefrage

Stehen

–     Art. 18 AEUV, soweit danach im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist,

–     die Art. 28 und 30 AEUV sowie Art. 6 des Freihandelsabkommens EWG–Schweiz, soweit danach die Beseitigung der Einfuhrzölle und Maßnahmen mit gleicher Wirkung vorgesehen ist,

–     Art. 110 AEUV, soweit danach höhere Einfuhrabgaben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, verboten sind,

–     Art. 34 AEUV sowie Art. 13 des Freihandelsabkommens EWG–Schweiz, soweit danach der Erlass von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verboten ist,

–     die Art. 107 und 108 AEUV, soweit es danach untersagt ist, eine der Kommission nicht mitgeteilte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfemaßnahme durchzuführen,

–     die Richtlinie 2009/28/EG1 , soweit danach der innergemeinschaftliche Handel mit Grünstrom auch dadurch gefördert werden soll, dass der Ausbau der Erzeugungskapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten gefördert wird,

einem nationalen Gesetz entgegen, das den Importeuren von Grünstrom eine finanzielle Belastung auferlegt, die für die inländischen Produzenten desselben Erzeugnisses nicht gilt?

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1 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).