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Klage, eingereicht am 17. September 2009 - Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-78/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Antrag des Klägers auf Ersatz der in Rechtssache T-18/04 entstandenen Verfahrenskosten, zu deren Tragung die Beklagte mit Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2008 verurteilt worden ist, abzulehnen. Ferner Verurteilung der Beklagten, den dem Kläger verursachten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beklagte den Antrag vom 22. September 2008 abgelehnt hat;

soweit erforderlich, die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde vom 8. April 2009 zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15 882,31 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung ab Stellung des Antrags vom 22. September 2008 bis heute als Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen, der dem Kläger durch die angefochtene Entscheidung in dem zuvor erwähnten Zeitraum entstanden ist;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger nach billigem Ermessen einen Betrag von 6 500 Euro bzw. einen höheren oder niedrigeren Betrag, den das Gericht als recht und billig erachtet, als Ersatz des materiellen und existenziellen Schadens zu zahlen, den der Kläger durch die angefochtene Entscheidung erlitten hat und der in der Zeit von deren Erlass bis zum heutigen Tag entstanden ist;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung verursachten und im erwähnten Zeitraum entstandenen Schadens für jeden Tag zwischen dem morgigen Tag und dem Tag, an dem dem Antrag vom 22. September 2008 in vollem Umfang und ohne Ausnahme stattgegeben wird und die entsprechenden Entscheidungen oder tatsächlichen Maßnahmen ohne Ausschluss oder Ausnahme umgesetzt werden, 5 Euro bzw. einen höheren oder geringeren Betrag zu zahlen, den das Gericht als recht und billig erachtet, wobei am ersten Tag jedes Monats die im vorhergehenden Monat entstandenen Ansprüche zu begleichen sind;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens über diese Klage aufzuerlegen.

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