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Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 10. September 2019 in der Rechtssache T-883/16, Republik Polen gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. November 2019

(Rechtssache C-848/19 P)

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, D. Klebs, unterstützt von H. Haller, Rechtsanwalt, T. Heitling, Rechtsanwalt, L. Reiser, Rechtsanwältin, V. Vacha, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Republik Polen, Europäische Kommission, Republik Lettland und Republik Litauen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 in der Rechtssache T-883/16 aufzuheben;

die Rechtssache T-883/16 an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen.

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Rechtsmittelgründe geltend:

1. Erster Rechtsmittelgrund: Der Grundsatz der Energiesolidarität ist kein rechtliches Kriterium, es folgen keine Handlungspflichten für Exekutivorgane

Der Grundsatz der Energiesolidarität in Artikel 194 AEUV ist als allgemeines Leitprinzip ein rein politischer Begriff und kein rechtliches Kriterium.

Aus dem primärrechtlichen Grundsatz der Energiesolidarität können keine konkreten Rechte und Pflichten für die Union und / oder für die Mitgliedsstaaten erwachsen. Insbesondere folgen aus diesem abstrakten Leitprinzip keine Pflichten für Exekutivorgane, wie etwa Prüfpflichten für die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Beschlussfassung.

Aufgrund der Abstraktheit und Unbestimmbarkeit ist der Begriff der Energiesolidarität nicht justiziabel.

2. Zweiter Rechtsmittelgrund: Grundsatz der Energiesolidarität war vorliegend nicht anwendbar

Bei dem Grundsatz der Energiesolidarität handelt es sich um einen reinen Notfallmechanismus, der ausschließlich in Ausnahmefällen und nur unter engen Voraussetzungen Anwendung findet und gerade nicht bei jeder Entscheidung der Europäischen Kommission zu berücksichtigen ist.

Die Voraussetzungen, um den Notfallmechanismus beim streitgegenständlichen Beschluss 2016 C(2016)6950 der Europäischen Kommission anzuwenden, liegen nicht vor.

3. Dritter Rechtsmittelgrund: Die Europäische Kommission hat den Grundsatz der Energiesolidarität beachtet

Sofern der Grundsatz der Energiesolidarität überhaupt auf den streitgegenständlichen Beschluss 2016 C(2016)6950 der Europäischen Kommission Anwendung findet (quod non), hat die Europäische Kommission diesen Grundsatz bei der Beschlussfassung beachtet:

Die Europäische Kommission hat bei der Beschlussfassung die Auswirkungen sowohl auf den polnischen als auch den europäischen Gasmarkt insgesamt berücksichtigt.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Artikel 36 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2009/73/EG war nur die Einhaltung der Versorgungssicherheit als Ausfluss des Grundsatzes der Energiesolidarität zu beachten.

Die Versorgungssicherheit von Polen war und ist nicht gefährdet.

4. Vierter Rechtsmittelgrund: Der Grundsatz der Energiesolidarität war nicht in dem Beschluss ausdrücklich zu erwähnen

Es waren nicht sämtliche Entscheidungsgründe der Europäischen Kommission im streitgegenständlichen Beschluss 2016 C(2016)6950 explizit zu erwähnen. Es gibt keine verfahrensrechtlichen Vorgaben dazu, in welchem Umfang die europäische Verwaltung ihre Entscheidungen zu begründen hat.

Die Begründung von Verwaltungsmaßnahmen muss allein den durch die Maßnahme verfolgten Zweck erkennen lassen, aber nicht alle tatsächlichen und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen.

Die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Europäischen Kommission kann nicht davon abhängen, ob bestimmte Begriffe im Beschluss enthalten sind.     

5. Fünfter Rechtsmittelgrund: Keine Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses 2016 C(2016)6950 allein wegen des angeblichen formellen Fehlers

Selbst wenn der streitgegenständliche Beschluss 2016 C(2016)6950 formell rechtswidrig gewesen wäre (quod non), hätte dies nicht zur Aufhebung des Beschlusses geführt, denn materiell richtige Entscheidungen sind nach Artikel 263 Abs. 2 AEUV grundsätzlich nicht allein wegen etwaiger formeller Fehler aufzuheben.

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