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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2013

BY/EASA

(Rechtssache F-8/12)1

(Personal der EASA – Bediensteter auf Zeit – Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen – Fürsorgepflicht – Ursache außerhalb der beruflichen Schwierigkeiten – Mobbing – Krankheit – Schadensersatz)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: BY (Lasne, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.-H. Vincent)

Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (Prozessbevollmächtigte: F. Manuhutu im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung des Klägers und auf Ersatz des Schadens, den der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund dieser Entlassung und des geltend gemachten Mobbings erlitten hat

Tenor des Urteils

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit wird verurteilt, an BY einen Betrag in Höhe von neun Monaten des Nettogehalts, das er vor seiner Entlassung erhielt, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die BY entstanden sind.

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1     ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 28.