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Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 13. Juli 2018 in der Rechtssache T-786/14, Eleni Pavlikka Bourdouvali u. a./Rat der Europäischen Union u. a.

(Rechtssache C-598/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. de Gregorio Merino, E. Chatziioakeimidou und I. Gurov)

Andere Parteien des Verfahrens: Eleni Pavlikka Bourdouvali u. a., Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil in dem Umfang aufzuheben, in dem das Gericht die vom Rat in Bezug auf die Eurogruppe erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückweist,

und den Rechtsmittelgegnern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel des Rates wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem Umfang beantragt, in dem das Gericht die vom Rat in Bezug auf die Eurogruppe erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückweist; es wird auf folgenden Gründe gestützt:

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, die Eurogruppe sei „eine Einrichtung der Union, die durch die Verträge förmlich eingesetzt wurde“;

das Gericht habe die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ohne festzustellen, welche „Befugnisse“ der Eurogruppe durch die Verträge übertragen worden seien;

das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Zulassung der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit zur „Errichtung von Einrichtungen innerhalb des Rechtssystems der Europäischen Union selbst [führen würde], deren Tätigkeiten und Verhaltensweisen keine Haftung der Europäischen Union auslösen könnten“.

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