Language of document : ECLI:EU:C:2016:900

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 24. November 2016(1)

Rechtssache C‑367/15

Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“ w Oławie

gegen

Stowarzyszenie Filmowców Polskich w Warszawie

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberster Gerichtshof, Polen])

„Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums – Rechtsverletzung – Schadensersatzberechnung – Richtlinie 2004/48/EG – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Schadensersatz in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der Vergütung vorsehen, die fällig geworden wäre, wenn die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums erteilt worden wäre“





1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof um eine Entscheidung zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(2) und insbesondere zur Frage gebeten, ob Art. 13 der Richtlinie einer nationalrechtlichen Regelung entgegensteht, wonach ein Rechtsinhaber Schadensersatz wegen einer gerügten Verletzung in Höhe eines im Voraus festgelegten Betrags verlangen kann, der – um die vom vorlegenden Gericht verwendete Formulierung aufzugreifen – als ein „als Strafe angelegter“ Betrag bezeichnet werden könnte.

 Unionsrecht

2.        In den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie 2004/48 heißt es:

„(2)      Der Schutz geistigen Eigentums soll Erfinder oder Schöpfer in die Lage versetzen, einen rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen oder Werkschöpfungen zu ziehen. Er soll auch die weitestgehende Verbreitung der Werke, Ideen und neuen Erkenntnisse ermöglichen. Andererseits soll er weder die freie Meinungsäußerung noch den freien Informationsverkehr noch den Schutz personenbezogener Daten behindern; dies gilt auch für das Internet.

(3)      Ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums werden jedoch Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert. Daher ist darauf zu achten, dass das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, das heute weitgehend Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, in der [Europäischen Union] wirksam angewandt wird. Daher sind die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts.“

3.        Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 lautet:

„Die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und verhindern, dass die bestehenden Rechte des geistigen Eigentums überall in der [Europäischen Union] in demselben Grad geschützt sind. Diese Situation wirkt sich nachteilig auf die Freizügigkeit im Binnenmarkt aus und behindert die Entstehung eines Umfelds, das einen gesunden Wettbewerb begünstigt.“

4.        Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 wird ausgeführt:

„Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.“

5.        Der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 hat folgenden Wortlaut:

„Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird.“

6.        Der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 besagt:

„Um den Schaden auszugleichen, den ein Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums verursacht hat, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, sollten bei der Festsetzung der Höhe des an den Rechtsinhaber zu zahlenden Schadensersatzes alle einschlägigen Aspekte berücksichtigt werden, wie z. B. Gewinneinbußen des Rechtsinhabers oder zu Unrecht erzielte Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls der immaterielle Schaden, der dem Rechtsinhaber entstanden ist. Ersatzweise, etwa wenn die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens schwierig zu beziffern wäre, kann die Höhe des Schadens aus Kriterien wie z. B. der Vergütung oder den Gebühren, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte, abgeleitet werden. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher.“

7.        Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2004/48 bestimmt in seinem Abs. 1:

„Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der [Union] oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im [Unionsrecht] und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.“

8.        Art. 3 der Richtlinie 2004/48 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)      Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“

9.        In Art. 13 („Schadensersatz“) der Richtlinie 2004/48 lautet Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a)      Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b)      sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.“

 Polnisches Recht

10.      Art. 79 Abs. 1 des Ustawa z dnia 4 lutego 1994 r. o prawie autorskim i prawach pokrewnych (Gesetz vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung sah vor:

„Ein Rechtsinhaber, dessen urheberrechtliche Vermögensrechte verletzt wurden, kann von der Person, die diese Rechte verletzt hat, verlangen:

1.      Unterlassung der Verletzung;

2.      Beseitigung der Folgen der Verletzung;

3.      Wiedergutmachung des zugefügten Schadens

a)      nach den allgemeinen Grundsätzen oder

b)      durch Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Doppelten oder – bei schuldhafter Verletzung – des Dreifachen der angemessenen Vergütung, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des Werkes durch den Berechtigten zu entrichten wäre;

4.      Herausgabe der erlangten Vorteile.“

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

11.      Der Verein der polnischen Filmemacher (Stowarzyszenie Filmowców Polskich; im Folgenden: Filmemacherverein) ist eine Einrichtung, die zur Verwaltung und zum Schutz von Urheberrechten für audiovisuelle Werke, auch auf dem Gebiet der (Wieder‑)Ausstrahlung im Kabelfernsehnetz, ermächtigt ist. Er ist aufgrund einer Zulassung des polnischen Ministers für Kultur und Kunst tätig. Der Stowarzyszenie Oławska Telewizja Kablowa (Verein Kabelfernsehen in Oława, im Folgenden: Kabelfernsehenverein) strahlt Fernsehsendungen im Kabelfernsehnetz im Gebiet der niederschlesischen Stadt Oława aus.

12.      Am 4. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag, in dem die Grundsätze der vom Kabelfernsehenverein an den Filmemacherverein zu zahlenden Gebühren bestimmt waren. Am 30. Dezember 1998 kündigte der Filmemacherverein diesen Vertrag und schlug den Abschluss eines neuen Vertrags mit geänderten Bedingungen vor. Danach sollte eine höhere Lizenzgebühr, nämlich 2,8 % der monatlichen Nettoeinnahmen des Kabelfernsehenvereins, gezahlt werden; dieser Betrag war bereits von einer erheblichen Anzahl anderer Betreiber auf dem polnischen Kabelfernsehmarkt akzeptiert worden.

13.      Der Kabelfernsehenverein ging auf die Vorschläge des Filmemachervereins nicht ein. Er stellte am 17. April 2008 stellte der Kabelfernsehenverein bei der Komisja Prawa Autorskiego (polnische Urheberrechtskommission) einen Antrag auf Beilegung des Streits(3). Mit Bescheid vom 6. März 2009 ordnete die Urheberrechtskommission an, dass die Lizenzgebühr auf 1,6 % der monatlichen Nettoeinnahmen ohne Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung der Installations- und Anschlussgebühren festzusetzen sei. In der Folgezeit zahlte der Kabelfernsehenverein an den Filmemacherverein einen Betrag in Höhe von 34 312,69 PLN(4) entsprechend seinen nach dieser Formel berechneten monatlichen Einnahmen für den Zeitraum 2006 bis 2008.

14.      Mit Klage vom 12. Januar 2009 beantragte der Filmemacherverein, es dem Kabelfernsehenverein zu untersagen, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines neuen Lizenzvertrags die (Wieder‑)Ausstrahlung von audiovisuellen Werken im Kabelfernsehen vorzunehmen, und den Kabelfernsehenverein zur Zahlung eines Hauptbetrags in Höhe von 390 337,50 PLN(5) für den Zeitraum ab dem Tag der Klageerhebung bis zum Tag der Zahlung zu verurteilen. Als Anspruchsgrundlage wurde Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. b des Urheberrechtsgesetzes angeführt.

15.      Mit Urteil vom 11. August 2009 stellte das Sąd Okręgowy (Regionalgericht) in Wrocław fest, dass es keiner Entscheidung über den Betrag von 84 120,51 PLN(6) bedürfe, untersagte dem Kabelfernsehenverein die (Wieder‑)Ausstrahlung von Sendungen vor Abschluss eines neuen Lizenzvertrags mit dem Filmemacherverein, sprach Letzterem einen Hauptanspruch von 160 275,69 PLN(7) zu und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, es liege ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vor, da der Kabelfernsehenverein schuldhaft (Wieder‑)Ausstrahlungen von Sendungen in dem Wissen vorgenommen habe, keine entsprechende Lizenz zu besitzen. Gemäß der genannten Bestimmung stehe dem Kläger daher das Dreifache der angemessenen Vergütung zu.

16.      Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Rechtsmittel beim Sąd Apelacyjny (Berufungsgericht) in Wrocław ein. Mit Urteil vom 12. März 2010 wies das Berufungsgericht die Rechtsmittel zurück. Daraufhin legten beide Parteien jeweils Revision beim vorlegenden Gericht ein, das mit Urteil vom 15. Juni 2011 das Urteil des Berufungsgerichts aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung an dieses zurückverwies. Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 änderte das Berufungsgericht das angefochtene Urteil ab, verurteilte den Kabelfernsehenverein zur Zahlung weiterer 145 941,30 PLN(8) an den Filmemacherverein und wies das Rechtsmittel des Kabelfernsehenvereins zurück. Im zweiten Verfahren vor dem vorlegenden Gericht hob dieses mit Urteil vom 27. März 2013 das mit der Revision angegriffene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Berufungsgericht. Mit Schriftsatz vom 28. August 2013 nahm der Filmemacherverein seine Klage gegen den Kabelfernsehenverein auf Unterlassung aller weiteren (Wieder‑)Ausstrahlungen teilweise zurück. Bei der erneuten Erörterung der Sache führte das Berufungsgericht aus, dass nunmehr nur noch die Frage der Höhe des nach Art. 79 des Urheberrechtsgesetzes zu zahlenden Schadensersatzes zwischen den Parteien streitig sei.

17.      Der Rechtsstreit ist nunmehr zum dritten Mal beim vorlegenden Gericht anhängig. Dieses weist auf das durchgängige Vorbringen des Kabelfernsehenvereins hin, wonach Art. 79 des Urheberrechtsgesetzes gegen Art. 13 der Richtlinie 2004/48 verstoße, da die Bestimmung insbesondere einen „als Strafe angelegten“ Schadensersatz in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der angemessenen Vergütung vorsehe.

18.      Da das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinienbestimmungen hegt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Kann Art. 13 der Richtlinie 2004/48 dahin gehend ausgelegt werden, dass ein Rechtsinhaber, dessen urheberrechtliche Vermögensrechte verletzt wurden, die Wiedergutmachung des ihm zugefügten Schadens nach den allgemeinen Grundsätzen oder – ohne Erforderlichkeit eines Nachweises des Schadens und der Kausalität zwischen dem seine Rechte verletzenden Ereignis und dem Schaden – die Zahlung einer Geldsumme, deren Höhe dem Doppelten oder – im Fall einer schuldhaften Verletzung – dem Dreifachen der angemessenen Vergütung entspricht, verlangen kann, wenn Art. 13 der Richtlinie 2004/48 vorsieht, dass über den Schadensersatz ein Gericht entscheidet, das die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a genannten Faktoren berücksichtigt und nur alternativ in einigen Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag unter Berücksichtigung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie genannten Faktoren festsetzen kann? Ist die Gewährung – auf Antrag einer Partei – eines im Voraus bestimmten Schadensersatzes als Pauschalbetrag in Höhe des Doppelten oder des Dreifachen der angemessenen Vergütung gemäß Art. 13 der Richtlinie angesichts dessen zulässig, dass in ihrem 26. Erwägungsgrund vorgesehen ist, dass mit der Richtlinie nicht die Einführung eines als Strafe angelegten Schadensersatzes bezweckt wird?

19.      Der Filmemacherverein, die griechische, die polnische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 14. Juli 2016 waren die beiden Parteien des Ausgangsverfahrens sowie die polnische Regierung und die Kommission vertreten und haben mündlich verhandelt.

 Würdigung

 Vorbemerkung

20.      Der Vorlagebeschluss ist am 14. Juli 2015 beim Gerichtshof eingegangen. Mit Urteil vom 23. Juni 2015 hat das Trybunał Konstytucyjny (polnischer Verfassungsgerichtshof) Art. 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Urheberrechtsgesetzes für mit der Verfassung der Republik Polen unvereinbar erklärt, soweit die Bestimmung einem Rechtsinhaber, dessen Rechte verletzt wurden, im Fall einer schuldhaften Verletzung die Geltendmachung eines Anspruchs in Höhe des Dreifachen der angemessenen Vergütung ermöglicht. Die Vorschrift wurde deshalb mit Wirkung vom 1. Juli 2015 entsprechend geändert.

21.      Nachdem das Urteil des Verfassungsgerichtshofs dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht wurde, fragte dieser das vorlegende Gericht, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle. Das vorlegende Gericht antwortete am 28. August 2015, dass es erstens aufgrund der Tatsache, dass Art. 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b weiterhin die Zahlung in Höhe des Doppelten der angemessenen Vergütung vorsehe, immer noch Bedenken hinsichtlich der Frage eines auf Strafe angelegten Schadensersatzes habe und zweitens das Urteil des Verfassungsgerichtshofs die Bedenken des vorlegenden Gerichts aufgrund des Umstands verstärke, dass nach innerstaatlichem Recht möglicherweise kein Nachweis des Verschuldens des mutmaßlichen Verletzers erforderlich sei. Die Vorlagefrage sei daher im Licht dieser Entwicklungen zu verstehen.

 Begründetheit

22.      Bei der Richtlinie 2004/48 handelt es sich um eine Harmonisierungsmaßnahme zur Regelung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Vorgeschrieben ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe …, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben“(9). Zu diesem Zweck schreibt Art. 2 Abs. 1 – mit dem unten dargestellten Vorbehalt(10) – die Anwendung der in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vor, die dem Unionsrecht oder dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen.

23.      Die von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Maßnahmen gelten für alle Formen von Rechten des geistigen Eigentums und umfassen insbesondere Schadensersatz(11). Der Vorlagebeschluss betrifft die Frage des Schadensersatzes im Fall einer Urheberrechtsverletzung. Insbesondere wird der Gerichtshof um eine Entscheidung zur Berechnung des Schadensersatzes nach Maßgabe der Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der Frage des Nachweises des Verlusts des Rechtsinhabers und der Kausalität sowie über den Anspruch des Rechtsinhabers auf Zahlung von Schadensersatz in Form eines Pauschalbetrags ersucht, der möglicherweise keinen Bezug zu dem erlittenen Schaden aufweist und in gewisser Weise als Strafe angelegt sein könnte(12).

24.      Insoweit verweisen vor allem die österreichische und auch die polnische Regierung nachdrücklich auf die Bestimmung des Art. 2 der Richtlinie 2004/48, wonach die Maßnahme unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, gilt. Sollte diese Vorschrift eingreifen, würde eine Prüfung der übrigen Bestimmungen der Richtlinie überflüssig oder zumindest in ihrem Umfang erheblich eingeschränkt werden, da die in Rede stehenden Vorschriften des polnischen Urheberrechtsgesetzes wohl unstreitig die Rechtsinhaber begünstigen sollen. Selbstverständlich ist zwar zur Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage eine Prüfung von Art. 2 Abs. 1 notwendig, meines Erachtens muss jedoch zunächst positiv der Bereich ermittelt werden, in dem die Richtlinie die Festlegung der Grundlagen für eine unionsweite Harmonisierung erreichen will, und nicht negativ der Bereich, dessen Regelung die Richtlinie nicht bezweckt und in dem sie daher den Mitgliedstaaten einen entsprechenden Ermessensspielraum lässt.

25.      Die besondere Problematik, mit der das vorlegende Gericht konfrontiert ist, betrifft eine innerstaatliche Rechtsvorschrift (Art. 79 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes), die einem Rechtsinhaber, der eine Verletzung seiner Rechte geltend macht, ermöglicht, vom mutmaßlichen Verletzer im Wege des Schadensersatzes einen Geldbetrag zu verlangen, der im Voraus festgelegt ist(13) und bei dem dementsprechend das Vorliegen eines Kausalitätszusammenhangs mit dem vom Rechtsinhaber erlittenen tatsächlichen Schaden nicht erforderlich ist. Dieser Anspruch scheint automatisch zu entstehen(14). Hiervon ausgehend meint das vorlegende Gericht, dass der in Rede stehende Schadensersatz als eine Ersatzleistung, die „als Strafe angelegt“ sei, bezeichnet werden könne.

26.      Damit ist eine Reihe von Problemstellungen verbunden, die ich wie folgt zusammenfassen möchte:

–        Frage, ob eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die den an den Rechtsinhaber zu zahlenden Geldbetrag bestimmt(15), ohne dem Gericht, das in der Sache verhandelt und entscheidet, insoweit einen Ermessensspielraum einzuräumen, die Anforderungen der Richtlinie 2004/48 erfüllen kann;

–        Wesen und Umfang der durch Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie festgelegten Schadensersatzpflichten;

–        Frage, in welchem Umfang Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, über die in Art. 13 festgelegten Schadensersatzpflichten hinauszugehen, und ihnen insbesondere erlaubt, in ihrem innerstaatlichen Recht die Zuerkennung eines als Strafe angelegten Schadensersatzes vorzusehen.

27.      Ich werde diese Punkte im Folgenden nacheinander behandeln.

 Kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ohne Einflussmöglichkeit des die Sache verhandelnden und entscheidenden Gerichts der Betrag festgelegt werden, der an einen Rechtsinhaber, dessen Rechte verletzt worden sind, zu zahlen ist?

28.      Die Antwort auf diese Frage lässt sich dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit dem 17. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 entnehmen.

29.      Nach Art. 13 Abs. 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte einen Rechtsinhaber gegebenenfalls durch Zuerkennung von Schadensersatz entschädigen. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes müssen die Gerichte einen Betrag zusprechen, der dem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schaden angemessen ist. Dies wiederum entspricht sowohl dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach die Rechtsbehelfe in jedem Einzelfall so bestimmt werden sollten, dass den spezifischen Umständen dieses Falles gebührend Rechnung getragen wird, als auch der Bestimmung in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, wonach diese Rechtsbehelfe „fair und gerecht“ sein müssen. Es muss also eine Beurteilung erfolgen, die auf den betreffenden Streitfall zugeschnitten ist, und eine solche Beurteilung kann naturgemäß nur von einem Gericht oder einer Stelle mit gerichtlichen Entscheidungsbefugnissen wie denen eines Gerichts vorgenommen werden. Daraus folgt meines Erachtens, dass eine nationale Vorschrift, der zufolge einem Rechtsinhaber, dessen Rechte verletzt worden sind, automatisch ein Anspruch auf einen durch die einschlägigen nationalen Rechtsbestimmungen im Voraus festgelegten Betrag – sei es auf der Grundlage der angemessenen Lizenzgebühr oder auf sonstiger Basis – zustehen kann, dessen Berechnung ohne Einflussmöglichkeit der zuständigen Gerichte erfolgt, nicht die Anforderungen der Richtlinie erfüllen kann.

30.      Demzufolge ist die Richtlinie 2004/48 meiner Meinung nach dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die an einen Rechtsinhaber, dessen Rechte verletzt worden sind, auf dessen Antrag die automatische Zahlung eines im Voraus festgelegten Betrags ohne Einflussmöglichkeit der zuständigen nationalen Gerichte bei der Festsetzung der Höhe des in Rede stehenden Schadensersatzes vorsieht.

 Anwendung von Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 auf die Berechnung des Schadensersatzes

31.      Ich habe oben in Nr. 29 auf das Erfordernis nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 hingewiesen, dass Rechtsbehelfe fair und gerecht sein müssen. Deshalb muss nicht nur der Lage des Rechtsinhabers Rechnung getragen werden, sondern auch der des mutmaßlichen Verletzers. Des Weiteren schreibt Art. 3 Abs. 2 vor, dass die Rechtsbehelfe „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Diese Grundsätze gelten für alle Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Richtlinie, einschließlich der Zuerkennung von Schadensersatz. Im Mittelpunkt steht dabei der Schutz des Rechtsinhabers.

32.      Über das konkrete Verfahren bei der Schadensersatzberechnung gibt Art. 13 der Richtlinie Aufschluss. Der Fall, dass ein Verletzer, der weiß oder vernünftigerweise wissen muss, dass er eine Verletzungshandlung vornimmt, ist in Art. 13 Abs. 1 geregelt. Darüber hinaus enthält die Bestimmung weitere allgemeine Hinweise, nämlich dass der Schadensersatz dem „erlittenen tatsächlichen [Schaden angemessen]“ sein muss. Auch dieses Erfordernis ist bei jeder Zuerkennung von Schadensersatz gemäß der Richtlinie zu berücksichtigen.

33.      An dieser Stelle möchte ich innehalten und auf einen Punkt betreffend den zweiten Einwand hinweisen, den das vorlegende Gericht in seiner Antwort an den Gerichtshof vom 28. August 2015 erhoben hat(16). Die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 beschränkt sich auf Fälle, in denen der Verletzer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sein Verhalten schuldhaft war. Die Berechnung des Schadensersatzes in Fällen, in denen der Verletzer weder wusste noch vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass seine Handlung eine Rechtsverletzung darstellte, wird in Art. 13 Abs. 2 geregelt. Der Anspruch nach dieser Bestimmung beschränkt sich auf „die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz …, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann“. Meines Erachtens liegt also auf der Hand, dass bei dem in Art. 13 Abs. 1 genannten Tatbestand die Schuld des Verletzers festgestellt werden muss.

34.      Sodann werden in der Bestimmung die Modalitäten dargelegt, nach denen die betreffenden Gerichte im Einzelfall den Schadensersatz festsetzen. Es werden zwei Methoden hierfür genannt. Bei der ersten (Buchst. a) hat das Gericht zwar alle in Frage kommenden Aspekte des Falles zu berücksichtigen, Grundlage sind jedoch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Verletzungshandlung, insbesondere Gewinneinbußen des Rechtsinhabers und zu Unrecht erzielte Gewinne des Verletzers. Außerdem wird auch auf andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie auf den immateriellen Schaden des Rechtsinhabers, abgestellt.

35.      Buchst. b ist als Alternative ausgestaltet. Danach können die Gerichte den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar u. a. auf der Grundlage des Betrags der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. Da Buchst. b im Mittelpunkt der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage steht, sind die für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Tatbestandsmerkmale im Detail zu prüfen.

36.      Erstens findet die Bestimmung nur „in geeigneten Fällen“ Anwendung. Die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a festgelegte Berechnungsmethode ist somit als allgemeine Regel anzusehen, zu der die Methode nach Buchst. b die Ausnahme bildet. Wie der Begriff „in geeigneten Fällen“ zu verstehen ist, lässt sich in gewisser Weise dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie entnehmen, in dem als Beispiel der Fall genannt ist, dass die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens schwierig zu beziffern wäre.

37.      Es gibt meiner Meinung nach einen wichtigen rechtspolitischen Grund für die Existenz dieser Alternative, nämlich dass es für Rechtsinhaber vielfach schwierig ist, den durch eine Verletzungshandlung entstandenen tatsächlichen Verlust zu beziffern. Dies dürfte häufig mit Schwierigkeiten verbunden und mitunter unmöglich sein. Ohne einen Mechanismus, der dem Rechtsinhaber das Vorgehen insoweit erleichtert, besteht die Gefahr, dass sich die in der Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfe als unwirksam erweisen. Der Gesetzgeber wollte also mit einer Regelung, die einen auf der Vergütung oder Gebühr beruhenden Zahlungsanspruch vorsieht, dem Rechtsinhaber den potenziell hohen Kosten- und Zeitaufwand ersparen, der ohne eine solche Regelung auf diesen zukäme, wenn er einen Verletzer verklagen will. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 genannte Erfordernis, wonach Rechtsbehelfe nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen dürfen, nicht erfüllt werden kann. Sie wären mit anderen Worten nicht „wirksam“ und somit auch nicht „abschreckend“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie.

38.      Es bleibt jedoch dabei, dass im Einzelfall der Nachweis der Umstände, die die Zuerkennung von Schadensersatz nach den Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie entsprechenden nationalen Bestimmungen rechtfertigen, und daher der „Angemessenheit“ dieser Zuerkennung dem Rechtsinhaber obliegt. Zumindest muss entweder „die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens schwierig zu beziffern“ sein(17), oder es müssen Gründe für die Feststellung vorliegen, dass die Beschränkung des Schadensersatzes auf einen anhand von Buchst. a berechneten Betrag offenkundig ungerecht oder unangemessen ist.

39.      Zweitens ist Berechnungsgrundlage gemäß Buchst. b ein Betrag, der „mindestens“ dem Betrag der Vergütung oder Gebühr entspricht, die ohne die Verletzungshandlung hätte gezahlt werden müssen(18). Es geht mithin nicht darum, an die Stelle des Betrags, der sich bei der Berechnung der Gewinneinbußen des Rechtsinhabers ergibt und/oder den der Verletzer erlangt hat, den Betrag der Vergütung oder Gebühr zu setzen, den der Verletzer theoretisch an den Rechtsinhaber hätte zahlen müssen. Es ist ein flexiblerer Maßstab anzulegen, und der in Rede stehende Betrag kann die betreffende Vergütung oder Gebühr offensichtlich überschreiten.

40.      Heißt das, dass die Gerichte aufgrund von Buchst. b einen „als Strafe angelegten“ Schadensersatz zusprechen können, weil keine Relation zwischen dem zuerkannten Betrag und dem erlittenen Schaden bestehen muss?

41.      Insoweit ist auf die Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil Manfredi u. a.(19) hinzuweisen, dass ein solcher Schadensersatz nach innerstaatlichen Vorschriften über wettbewerbsrechtliche Verletzungen zu zahlen sein kann, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden(20). Folglich lässt sich nicht behaupten, dass der Begriff des als Strafe angelegten Schadensersatzes stets als mit den Erfordernissen des Unionsrechts unvereinbar anzusehen ist.

42.      Meiner Ansicht nach können die weiten, allgemeinen Ausführungen in jenem Urteil jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Erstens ergibt sich aus dem 26. Erwägungsgrund letzter Satz, dass der Gesetzgeber in der Richtlinie keinen Anspruch auf einen als Strafe angelegten Schadensersatz vorsehen wollte.

43.      Zweitens ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie „dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessene[r] Schadensersatz“ zu leisten(21). Diese Bestimmung setzt meines Erachtens voraus, dass der Rechtsinhaber einen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Betrag und dem erlittenen Schaden dartut(22). Daraus folgt dann, dass Art. 13 Abs. 1 die Zuerkennung eines Betrags verbietet, dessen Höhe nicht notwendigerweise in Relation zu dem Verlust steht, den der Rechtsinhaber erlitten hat oder künftig wahrscheinlich erleiden wird(23).

44.      Drittens ist in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 der übergeordnete Grundsatz festgelegt, dass Rechtsbehelfe nicht nur „wirksam“ und „abschreckend“, sondern auch „verhältnismäßig“ sein müssen.

45.      Zur Begründung ihrer Auffassung, dass ein als Strafe angelegter Schadensersatz verhältnismäßig sein könne, hat die polnische Regierung vorgetragen, dass der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache Arjona Camacho(24) heranzuziehen habe. In jener Rechtssache ging es um die Auslegung der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(25), deren Art. 25 („Sanktionen“) u. a. bestimmt, dass Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung jener Richtlinie zu verhängen sind und die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass innerstaatliche Maßnahmen, die die Zahlung von als Strafe angelegtem Schadensersatz an eine Person, die aufgrund des Geschlechts diskriminiert wurde, vorsehen, diese Voraussetzungen erfüllen und dementsprechend verhältnismäßig sind(26).

46.      Ich vermag dem genannten Urteil keine sachdienlichen Hinweise zu entnehmen. Die darin angeführte Bestimmung betrifft u. a. die Zahlung von Beträgen in Form von Sanktionen und nicht die Leistung von Schadensersatz. Bei Sanktionen liegt es in der Natur der Sache, dass ihre Höhe nicht notwendigerweise in Relation zu dem vom Opfer erlittenen Schaden steht. Dies gilt hingegen nicht für Schadensersatz, denn dieser muss nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dem tatsächlich erlittenen Schaden des Rechtsinhabers angemessen sein. In diesem Zusammenhang setzt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit meines Erachtens voraus, dass eine gewisse Relation zwischen dem erlittenen Verlust und dem geltend gemachten Betrag besteht. Ich bin der Ansicht, dass die Zuerkennung von als Strafe angelegtem Schadensersatz dieses Kriterium naturgemäß nicht erfüllt.

47.      Bei Übertragung dieser Anmerkungen auf den vorliegenden Fall gelange ich erstens zu der Auffassung, dass eine innerstaatliche Vorschrift wie Art. 79 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes, die an den Rechtsinhaber die Zahlung eines im Voraus festgelegten Betrags vorsieht, dessen Höhe nicht notwendigerweise in Relation zu dem Verlust steht, den der Rechtsinhaber erlitten hat, nicht den Anforderungen der Richtlinie 2004/48 entsprechen kann. Meines Erachtens folgt daraus jedoch nicht, dass eine entsprechende Vorschrift, der zufolge ein Rechtsinhaber einen Betrag beanspruchen kann, der nicht höher als das Doppelte (oder in geeigneten Fällen das Dreifache) der Vergütung ist, die fällig geworden wäre, wenn der Rechtsinhaber seine Erlaubnis zur Nutzung des Werks erteilt hätte, zwangsläufig ebenfalls gegen die Regelung der Richtlinie verstieße. Der Rechtsinhaber muss dartun, dass der erlittene Verlust nicht außer Verhältnis zu dem beanspruchten Betrag steht. Insoweit hat er das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Größen nachzuweisen. Bei dem in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Rechtsbehelf ist es seiner Natur nach nicht erforderlich, dass der Rechtsinhaber diese Relation mathematisch genau aufzeigen muss, da Sinn der Bestimmung gerade die Regelung von Fällen ist, in denen eine solche Angabe schwierig oder unmöglich ist. Meiner Meinung nach muss er jedoch einen gewissen Bezug darlegen, und es darf ihm kein Schadensersatzanspruch zuerkannt werden, der in keiner Weise seinem erlittenen tatsächlichen Verlust entspricht.

48.      Zusammengefasst gelange ich hinsichtlich der Anwendung der Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 auf die Schadensersatzberechnung im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis, dass erstens der Nachweis der Umstände, die im Einzelfall die Zuerkennung von Schadensersatz nach der Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie entsprechenden nationalen Bestimmung rechtfertigen, und daher der „Angemessenheit“ dieser Zuerkennung dem Rechtsinhaber obliegt und die genannten Artikel zweitens einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, der zufolge ein Rechtsinhaber einen feststehenden Betrag in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der Vergütung beanspruchen kann, die fällig geworden wäre, wenn der Rechtsinhaber seine Erlaubnis zur Nutzung des Werks erteilt hätte. Sie führen jedoch nicht zur Unzulässigkeit einer nationalen Vorschrift, wonach der Rechtsinhaber einen auf das Doppelte oder Dreifache der Vergütung beschränkten Betrag verlangen kann, wenn der Rechtsinhaber darzutun vermag, dass dieser Betrag verhältnismäßig zu dem erlittenen Schaden ist. Die Beweislast obliegt insoweit dem Rechtsinhaber.

 Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

49.      Aus den oben in Nr. 24 dargelegten Gründen ist die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu prüfen. Die Vorschrift bestimmt, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Unionsrecht oder im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, Anwendung finden. Die Anwendung erfolgt jedoch „[u]nbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der [Union] oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind“(27).

50.      Für die Unionsebene stellt diese Vorschrift also klar, dass die Richtlinie 2004/48 die Rechtsbehelfe wegen der Verletzung der unionsrechtlich vorgesehenen Rechte des geistigen Eigentums, die über die in der Richtlinie selbst normierten Rechtsbehelfe hinausgehen, unberührt lassen soll(28). Ein augenfälliges Beispiel für einen solchen Rechtsbehelf ist das Recht des Markeninhabers, die Nichtigerklärung einer Unionsmarke gemäß jetzt Art. 52 und 53 der Verordnung Nr. 207/2009(29) zu beantragen, wenn seiner Meinung nach die Eintragung der anderen Marke seine Rechte verletzt.

51.      Was Instrumente auf nationaler Ebene betrifft, finden sich einige Anhaltspunkte für den Willen des Unionsgesetzgebers beim Erlass von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 im Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum(30), der der Richtlinie 2004/48 zugrunde liegt. In der im Vorschlag enthaltenen Erläuterung zu Art. 2 des Richtlinienentwurfs, der Art. 2 der Richtlinie in ihrer verabschiedeten Form entspricht, heißt es: „Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Möglichkeit einräumen, andere Maßnahmen anzuordnen, die den Umständen angemessen und geeignet sind, die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zu beenden oder neue Rechtsverletzungen zu verhindern, ferner alle sonstigen geeigneten Maßnahmen“(31).

52.      Art. 2 Abs. 1 ermöglicht den Mitgliedstaaten somit auf nationaler Ebene den Erlass von Vorschriften, die zusätzliche Rechtsbehelfe zugunsten des Rechtsinhabers vorsehen. Sie können deshalb vorschreiben, dass ein Recht als verwirkt gilt, wenn z. B. eine schwere und fortgesetzte Verletzungshandlung vorliegt, oder die Ausübung eines solchen Rechts über die in der Richtlinie festgesetzten Beschränkungen hinaus für den Fall einschränken, dass das Recht ein einer anderen Partei zustehendes Recht des geistigen Eigentums verletzt.

53.      Allerdings vermag ich nicht zu erkennen, dass auf Art. 2 Abs. 1 die These gestützt werden kann, die Richtlinie 2004/48 bewirke in ihrem Geltungsbereich nur eine minimale Harmonisierung(32). Erstens steht dieser Sichtweise der Wortlaut der genannten Bestimmung entgegen, der nicht auf etwaige im Unionsrecht oder im innerstaatlichen Recht vorgesehene „Maßnahmen“ verweist, sondern auf „Instrumente“. Zweitens lässt die These die allgemeine Systematik der Richtlinie außer Acht, mit der – wie sich aus dem achten Erwägungsgrund ergibt – gewährleistet werden soll, dass die bestehenden Rechte des geistigen Eigentums überall in der Union in demselben Grad geschützt sind. Soweit die Richtlinie Vorschriften über die Anwendung einzelner Formen von Rechtsbehelfen enthält, wie dies beim Schadensersatz der Fall ist, müssen diese Vorschriften meines Erachtens in der gesamten Union gleich sein.

54.      Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, einem Rechtsinhaber, dessen Rechte des geistigen Eigentums verletzt wurden, einen Anspruch auf einen als Strafe angelegten Schadensersatz zuzuerkennen.

 Ergebnis

55.      Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, die vom Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

1.      Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die an einen Rechtsinhaber, dessen Rechte verletzt worden sind, auf dessen Antrag die automatische Zahlung eines im Voraus festgelegten Betrags ohne Einflussmöglichkeit der zuständigen nationalen Gerichte bei der Festsetzung der Höhe des in Rede stehenden Schadensersatzes vorsieht.

2.      Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 sind dahin auszulegen, dass erstens der Nachweis der Umstände, die im Einzelfall die Zuerkennung von Schadensersatz nach der Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie entsprechenden nationalen Bestimmung rechtfertigen, und daher der „Angemessenheit“ dieser Zuerkennung dem Rechtsinhaber obliegt und die genannten Artikel zweitens einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, der zufolge ein Rechtsinhaber einen feststehenden Betrag in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der Vergütung beanspruchen kann, die fällig geworden wäre, wenn der Rechtsinhaber seine Erlaubnis zur Nutzung des Werks erteilt hätte. Sie führen jedoch nicht zur Unzulässigkeit einer nationalen Vorschrift, wonach der Rechtsinhaber einen auf das Doppelte oder Dreifache der Vergütung beschränkten Betrag verlangen kann, wenn der Rechtsinhaber darzutun vermag, dass dieser Betrag verhältnismäßig zu dem erlittenen Schaden ist. Die Beweislast obliegt insoweit dem Rechtsinhaber.

3.      Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht, einem Rechtsinhaber, dessen Rechte des geistigen Eigentums verletzt wurden, einen Anspruch auf einen als Strafe angelegten Schadensersatz zuzuerkennen.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. 2004, L 157, S. 45).


3 – Die Angaben entsprechen der Sachverhaltsdarstellung im Vorlagebeschluss. Die Ereignisse im Zeitraum von 1998 bis 2008 sind unklar.


4 – Das entsprach zum Zeitpunkt der Abfassung der vorliegenden Schlussanträge ungefähr 8 000 Euro. Daraus ergibt sich, dass sich die monatlichen Gesamtnettoeinnahmen im betreffenden Zeitraum auf 2 144 543,12 PLN beliefen.


5 – Das entsprach zum Zeitpunkt der Abfassung der vorliegenden Schlussanträge ungefähr 91 000 Euro.


6 – Das entsprach zum Zeitpunkt der Abfassung der vorliegenden Schlussanträge ungefähr 19 600 Euro.


7 – Das entsprach zum Zeitpunkt der Abfassung der vorliegenden Schlussanträge ungefähr 39 450 Euro. Es ist nicht klar, wie dieser Wert zustande kommt: 2,8 % von 2 144 543,12 PLN ergeben 60 047,20 PLN; bei Zuerkennung des „Dreifachen der angemessenen Vergütung“ käme man auf insgesamt 180 141,62 PLN.


8 – Das entsprach zum Zeitpunkt der Abfassung der vorliegenden Schlussanträge ungefähr 34 000 Euro.


9 – Vgl. Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).


10 – Siehe unten, Nrn. 24 und 49 ff.


11 – Die Richtlinie enthält außerdem Regelungen über den Zugang zu Beweismitteln und Maßnahmen zur Beweissicherung (Abschnitt 2), ein Recht auf Auskunft (Abschnitt 3), einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen (Abschnitt 4) sowie Abhilfemaßnahmen, gerichtliche Anordnungen und Ersatzmaßnahmen (Abschnitt 5).


12 –      Mit dem Begriff des als Strafe angelegten Schadensersatzes bzw. des Strafschadensersatzes hat sich Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Arjona Camacho (C‑407/14, EU:C:2015:534, Nr. 49) auseinandergesetzt, in denen er Strafschadensersatz wie folgt beschreibt: „Durch den Strafschadensersatz wird das Haftungssystem um eine moralisierende, im eigentlichen Sinne strafende Funktion erweitert. Er ist eine Ausprägung der Theorie der Privatstrafe: Es geht nicht mehr nur um Wiedergutmachung, sondern auch um die Gewährung von Schadensersatz über die vollständige Wiedergutmachung hinaus, von dem man hofft, dass er durch seinen repressiven Charakter nicht nur den Schadensverursacher abschreckt, sein [verletzendes] Verhalten zu wiederholen, sondern auch andere Personen davon abhält, in gleicher Weise zu handeln.“


13 – Oder bei dem zumindest der zu zahlende Schadensersatz anhand eines Vielfachen der Vergütung festgelegt wird, die der Verletzer an den Rechtsinhaber hätte entrichten müssen, wenn Letzterer seine Erlaubnis zur Nutzung des in Rede stehenden Urheberrechts erteilt hätte.


14 – Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die polnische Regierung in Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage ausgeführt hat, dass der Anspruch nicht entstehe, wenn ein Rechtsmissbrauch vorliege oder wenn die Berechnung der Höhe der Vergütung, die an den Rechtsinhaber hätte geleistet werden müssen, nicht möglich sei.


15 – Siehe oben, Fn. 13.


16 – Siehe oben, Nr. 21.


17 – Vgl. 26. Erwägungsgrund der Richtlinie.


18 – In Art. 13 Abs. 1 Buchst. b wird zwar der Begriff „stattdessen“ verwendet, der Gerichtshof hat jedoch in seinem unlängst erlassenen Urteil vom 17. März 2016, Liffers (C‑99/15, EU:C:2016:173), klargestellt, dass ein Rechtsinhaber, der seinen Anspruch auf den genannten Buchstaben stützt, auch Ersatz des immateriellen Schadens geltend machen kann, da das Wort „mindestens“ zum Ausdruck bringen soll, dass die als Berechnungsgrundlage dienenden Faktoren nicht erschöpfend aufgezählt sind.


19 – Urteil vom 13. Juli 2006 (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 99 und 100). Die Rechtssache betraf die Auslegung von Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV).


20 – Es sei darauf hingewiesen, dass das Urteil vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) erging. Die Mitgliedstaaten haben diese Richtlinie bis spätestens 27. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sieht vor: „Der vollständige Ersatz im Rahmen dieser Richtlinie darf nicht zu Überkompensation führen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Strafschadensersatz, Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz handelt.“


21 – Hervorhebung nur hier.


22 – Weitere Ausführungen zum Wesen des nachzuweisenden Kausalzusammenhangs finden sich unten, Nr. 47.


23 – Vgl. im Kontext von Pflanzensorten betreffenden Rechten in ähnlichem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson (C‑481/14, EU:C:2016:419, Rn. 33 bis 40).


24 – Urteil vom 17. Dezember 2015 (C‑407/14, EU:C:2015:831).


25 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl. 2006, L 204, S. 23).


26 – Vgl. in diesem Sinne Rn. 40 des Urteils.


27 – Hervorhebung nur hier.


28 – Eine Anmerkung zu den Rechtsbehelfen, die außer Schadensersatz in der Richtlinie 2004/48 vorgesehen sind, findet sich oben, Fn. 11.


29 – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1). Diese Verordnung trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), deren entsprechende Bestimmungen die Art. 51 und 52 waren.


30 – KOM(2003) 46 endgültig.


31 – Die entsprechende französische Sprachfassung ist deutlich besser (und auf alle Fälle eleganter) formuliert, nämlich: „Les États membres peuvent prévoir que les autorités compétentes peuvent ordonner d’autres mesures adaptées aux circonstances et propres à faire cesser l’atteinte au droit de propriété intellectuelle ou à prévenir de nouvelles atteintes, ainsi que toutes autres mesures appropriées.“


32 – Siehe insoweit oben, Nr. 24.