Language of document : ECLI:EU:F:2011:22

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

15. März 2011(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Übertragung des Jahresurlaubs – Art. 4 des Anhangs V des Statuts – Gründe, die auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind – Art. 73 des Statuts – Richtlinie 2003/88/EG – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Krankheitsurlaub“

In der Rechtssache F‑120/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Tagaras, des Richters S. Van Raepenbusch (Berichterstatter) und der Richterin M. I. Rofes i Pujol,

Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2010

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2007 mit Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 30. Oktober 2007 eingegangen), beantragt Herr Strack,

–        die Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Mai 2005, 25. Oktober 2005, 15. März 2007 und 20. Juli 2007 aufzuheben, soweit darin die Übertragung des im Jahr 2004 nicht genommenen Jahresurlaubs auf zwölf Tage und der Ausgleich für zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst nicht genommenen Jahresurlaub entsprechend beschränkt wird;

–        die Kommission zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für 26,5 Tage Jahresurlaub zuzüglich Verzugszinsen ab dem 1. April 2005 zu verurteilen.

 Rechtlicher Rahmen

 Statut der Beamten der Europäischen Union

2        Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) lautet:

„Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.“

3        Art. 57 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Dem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die von den Organen der [Union] im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.“

4        Art. 1 des Anhangs V des Statuts lautet:

„Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu fünfzehn Tagen.“

5        Art. 3 des Anhangs V des Statuts bestimmt:

„Erkrankt ein Bediensteter während seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird.“

6        Art. 4 des Anhangs V des Statuts, dessen deutsche Sprachfassung berichtigt worden ist (ABl. 2007, L 248, S. 26), sieht vor:

„Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.

Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.

Hat ein Bediensteter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berechnender Betrag einbehalten.“

7        Ein Rundschreiben der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“, das in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 66-2002 vom 2. August 2002 veröffentlicht wurde, sieht vor:

„Wenn die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage höher ist als zwölf, können die Tage, mit denen die zwölf im Statut vorgesehenen Tage überschritten werden, nur dann übertragen werden, wenn festgestellt wird, dass der Beamte sie während des laufenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht hat nehmen können.“

8        Dieses Rundschreiben wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch den Beschluss K(2004) 1597 der Kommission vom 28. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung ersetzt, wonach u. a. Folgendes gilt:

„[D]ie Übertragung des 12 Tage überschreitenden Jahresurlaubs wird nur genehmigt, wenn nachgewiesen wird, dass der Betreffende den Urlaub während des laufenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen (die ausdrücklich zu belegen sind) nicht nehmen konnte; diese Tage werden nach Verfügung der Personalverwaltungsstelle dem Urlaubsanspruch im folgenden Kalenderjahr hinzugefügt;

eine Übertragung des 12 Tage überschreitenden Jahresurlaubs wird nicht genehmigt, wenn die Urlaubstage aus anderen als dienstlichen Gründen nicht genommen wurden (z. B. aus gesundheitlichen Gründen: Krankheit, Unfall, Nachholen eines Jahresurlaubs infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung während des Jahresurlaubs, Mutterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub, Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Urlaub aus persönlichen Gründen, unbezahlter Urlaubreport, Beurlaubung zum Wehrdienst);

…“

9        Aus dem Beschluss Nr. 53A/70 der Verwaltungschefs vom 9. Januar 1970 geht ebenfalls hervor, dass die Übertragung von Urlaub von einem Jahr zum anderen selbst im Fall einer längeren Krankheit auf zwölf Tage begrenzt werden muss.

10      Art. 73 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der [Union] im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. …

In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.“

 Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

11      Der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) lautet:

„Hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung ist den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation Rechnung zu tragen; dies betrifft auch die für Nachtarbeit geltenden Grundsätze.“

12      Art. 1 der Richtlinie 2003/88 bestimmt:

„Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)      Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2)      Gegenstand dieser Richtlinie sind

a)      … der Mindestjahresurlaub …“

13      Art. 7 der Richtlinie lautet:

„Jahresurlaub

(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2)      Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

14      Art. 7 der Richtlinie 2003/88 gehört nicht zu den Vorschriften, von denen gemäß Art. 17 dieser Richtlinie eine Abweichung möglich ist.

 Sachverhalt

15      Der Kläger trat am 1. September 1995 in den Dienst der Kommission. Von diesem Zeitpunkt an übte er seinen Dienst bis 31. März 2002 im Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) aus. Am 1. Januar 2001 wurde er nach Besoldungsgruppe A 6 befördert. Vom 1. April 2002 bis 15. Februar 2003 arbeitete er in der Generaldirektion „Unternehmen“ der Kommission, und ab 16. Februar 2003 war er Eurostat zugewiesen. Vom 1. März 2004 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. April 2005 befand er sich im Krankheitsurlaub.

16      Am 27. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Übertragung von 38,5 Urlaubstagen, die er im Jahr 2004 nicht genommen hatte, auf das Jahr 2005 und verwies darauf, dass er diese Urlaubstage insbesondere aufgrund seiner dienstbedingten Erkrankung nicht habe nehmen können. Der Antrag wurde am 30. Mai 2005 vom Leiter des Referats für Verwaltungsangelegenheiten und Personal der Direktion „Ressourcen“ der Generaldirektion „Eurostat“ in Bezug auf die 26,5 Tage abgelehnt, die die zwölf automatisch übertragenen Tage überstiegen (im Folgenden: Entscheidung vom 30. Mai 2005).

17      Am 4. Juli 2005 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung vom 30. Mai 2005 ein, in der er hilfsweise beantragte, diese Entscheidung auszusetzen, bis über die Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit nach Art. 73 des Statuts entschieden sei.

18      Die Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 25. Oktober 2005 zurückgewiesen. Darin hieß es aber auch:

„Sollte die Anstellungsbehörde einem späteren Antrag des [Klägers] auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit stattgeben, so steht es ihm frei, einen neuen Antrag auf Übertragung der verbleibenden Urlaubstage für das Jahr 2004 zu stellen. Nur in diesem Fall wäre es angebracht, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Dienstbezogenheit einer Krankheit impliziert, dass die auf eine solche Krankheit zurückzuführende Nichtausschöpfung des Jahresurlaubs ‚dienstlichen Gründen‘ im Sinne von Anhang V Art. 4 des Statuts zugeschrieben werden kann.“

19      Mit Schreiben vom 8. November 2006 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie unter Berücksichtigung der medizinischen Untersuchungen, denen er sich unterzogen habe, anerkenne, dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe, und ihm infolgedessen die unmittelbar mit dieser Verschlimmerung zusammenhängenden Kosten für ärztliche Behandlung bis zum Zeitpunkt der Konsolidierung gemäß Art. 73 des Statuts erstattet würden. In dem ärztlichen Gutachten des von der Kommission bestellten Arztes, das diesem Schreiben beigefügt war, hieß es, dass eine Konsolidierung noch nicht eingetreten sei und eine neue Beurteilung dieser Frage erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren erfolgen könne.

20      Auf dieses Schreiben hin reichte der Kläger am 22. November 2006 einen neuen Antrag auf Übertragung des Resturlaubs für das Jahr 2004 ein, der mit Entscheidung des Leiters des Referats für Beschäftigungsbedingungen, nichtfinanzielle Rechte und Pflichten der Direktion B „Statut: Politik, Verwaltung und Beratung“ der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ abgelehnt wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 15. März 2007).

21      Am 9. April 2007 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung vom 15. März 2007 ein, die mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Juli 2007 zurückgewiesen wurde.

 Anträge der Parteien und Verfahren

22      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidungen der Kommission vom 30. Mai 2005, 25. Oktober 2005, 15. März 2007 und 20. Juli 2007 aufzuheben, soweit darin die Übertragung des im Jahr 2004 nicht genommenen Jahresurlaubs auf zwölf Tage und der Ausgleich für vom Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst nicht genommenen Jahresurlaub entsprechend beschränkt wird;

–        die Europäische Kommission zu verurteilen, an ihn einen finanziellen Ausgleich für 26,5 Tage noch nicht ausgeglichenen, nicht genommenen Jahresurlaub nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 des Anhangs V des Beamtenstatuts, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten pro Jahr über dem für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte durch die Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz ab dem 1. April 2005, zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

24      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2007 ist die Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

25      Mit Schreiben vom 16. November 2007 hat die Kanzlei die Parteien zu einer Güteverhandlung am 4. Dezember 2007 geladen, um eine gütliche Beilegung des vorliegenden Rechtsstreits sowie anderer Rechtsstreitigkeiten, die beim Gericht zwischen ihnen anhängig waren, herbeizuführen.

26      Nach der Güteverhandlung vom 4. Dezember 2007 haben die Parteien zu dem im Protokoll der Güteverhandlung enthaltenen Entwurf einer Vereinbarung Stellung genommen, ohne sich jedoch auf den Wortlaut einer solchen Vereinbarung einigen zu können.

27      Die Parteien sind zu einer zweiten Güteverhandlung geladen worden, die für den 6. März 2008, nach Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub, anberaumt worden war. Der Kläger hat jedoch die Teilnahme abgesagt, da er in Anbetracht des Standpunkts der Kommission in einer weiteren Güteverhandlung keinen Sinn sah. Die Kommission hat bedauert, dass die Güteverhandlung wegen des Ausbleibens des Klägers nicht habe stattfinden können; gleichzeitig hat sie die Hoffnung geäußert, dass es zu einer Einigung komme, und sich bereit erklärt, an einer gütlichen Einigung mitzuwirken.

28      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 2008 ist die vorliegende Rechtssache der Zweiten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

29      Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 hat der Kläger die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit seinen damals anhängigen und unter den Rechtssachennummern F‑118/07, F‑119/07, F‑121/07, F‑132/07 und F‑62/09 im Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen Klagen beantragt. Das Gericht hat den Antrag am 26. Januar 2010 abgelehnt und den Kläger mit Schreiben der Kanzlei vom 18. März 2010 davon in Kenntnis gesetzt.

30      Mit Schreiben vom 30. März 2010 hat der Kläger die Zuweisung der vorliegenden Rechtssache an die Zweite Kammer des Gerichts gerügt.

31      In der mündlichen Verhandlung, die am 5. Mai 2010 stattgefunden hat, ist der Kläger ersucht worden, ihn betreffende Unterlagen zum Verlauf des Verfahrens nach Art. 73 des Statuts vorzulegen, auf die er in seinen mündlichen Ausführungen Bezug genommen hatte.

32      In derselben mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kommission ersucht, schriftlich zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Auswirkungen sich für den vorliegenden Rechtsstreit aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C‑350/06 und C‑520/06), ergeben, auf das sich der Kläger in seinen mündlichen Ausführungen zur Begründung seiner Klage berufen hat.

33      Der Kläger und die Kommission sind diesen Ersuchen des Gerichts am 26. bzw. 31. Mai 2010 nachgekommen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Aufhebungsantrag

 Zum Gegenstand der Klage

34      Neben der Aufhebung der Entscheidungen vom 30. Mai 2005 und 15. März 2007 beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 und 20. Juli 2007, mit denen zwei am 4. Juli 2005 und 9. April 2007 eingelegte Beschwerden zurückgewiesen wurden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge bewirken, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn sie als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 2006, Camόs Grau/Kommission, T‑309/03, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Notarnicola/Rechnungshof, F‑85/08, Randnr. 14). Die Klage ist daher als ausschließlich gegen die Entscheidungen vom 30. Mai 2005 und 15. März 2007 gerichtet anzusehen.

 Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie sich gegen die Entscheidung vom 30. Mai 2005 richtet

35      Die Entscheidung vom 30. Mai 2005, mit der die Kommission den ersten Antrag auf Übertragung von 26,5 Tagen des Jahresurlaubs, die die automatisch übertragenen zwölf Urlaubstage überstiegen, abgelehnt hatte, ist nicht gemäß Art. 91 Abs. 3 des Statuts binnen drei Monaten nach der am 25. Oktober 2005 erfolgten Zurückweisung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde mit einer Klage beim Gericht angefochten worden.

36      Die in den Art. 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 25. September 1991, Lacroix/Kommission, T‑54/90, Randnr. 24, und vom 17. Mai 2006, Lavagnoli/Kommission, T‑95/04, Randnr. 41).

37      Die Klage ist daher, soweit sie sich gegen die Entscheidung vom 30. Mai 2005 richtet, als verspätet zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

—       Vorbringen der Parteien

38      Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 des Anhangs V des Statuts geltend. Nach Abs. 1 dieses Artikels könne der Beamte seinen Jahresurlaub, wenn er ihn aus Gründen, die auf den Dienst zurückzuführen seien, nicht genommen habe, auch über zwölf Tage hinaus auf das folgende Jahr übertragen lassen. Diese Auslegung werde durch die Verwaltungsmitteilungen Nr. 66‑2002 der Kommission bestätigt.

39      Im vorliegenden Fall sei die Erkrankung, die ihn daran gehindert habe, seinen Urlaub zu nehmen, ein dienstlicher Grund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts, da die Ausübung des Dienstes für die Erkrankung kausal und der Hinderungsgrund somit ein dienstlicher gewesen sei.

40      Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 2005, Castets/Kommission (T‑80/04), stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da es zu einer Abwesenheit aufgrund einer nicht berufsbedingten Krankheit ergangen sei. In dem Fall, der diesem Urteil zugrunde gelegen habe, seien es ausschließlich in der Person des Beamten liegende Umstände gewesen, die ihn an der Inanspruchnahme seines Jahresurlaubs gehindert hätten.

41      Art. 4 Abs. 1 und 2 des Anhangs V des Statuts enthalte eine Ausgleichsregelung für Fälle, in denen es nicht um in der Person des Beamten liegende Umstände oder um Umstände höherer Gewalt gehe, sondern um dienstliche Umstände, die ihn daran gehindert hätten, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Vorliegend sei der Kläger aber gerade durch die Umstände seines Dienstes erkrankt.

42      In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf das nach Erhebung der vorliegenden Klage verkündete Urteil Schultz-Hoff u. a., insbesondere Randnrn. 25, 44 und 45, berufen, woraus sich ergebe, dass es nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 unzulässig sei, einem Arbeitnehmer, dem es wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei, seinen Urlaub zu nehmen, jeden Anspruch auf Jahresurlaub vorzuenthalten.

43      Die Kommission hält dem entgegen, dass Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts eine Übertragung von mehr als zwölf Urlaubstagen untersage, sofern ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen seien, im laufenden Kalenderjahr nur einen Teil seines Urlaubsanspruchs habe nehmen können.

44      Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 1970, Tortora/Kommission, 32/69, Randnrn. 13 und 14; Urteil Castets/Kommission, Randnrn. 28 und 29) bestehe ein Anspruch auf Übertragung von Urlaub nur, wenn ein Beamter seinen Jahresurlaub aus Gründen, die den Notwendigkeiten des Dienstes zuzurechnen seien, nicht habe nehmen können, ihn also seine „beruflichen Aktivitäten“ davon abgehalten hätten, seinen Jahresurlaub ganz zu nehmen. Ein Beamter, der sich im Krankheitsurlaub befinde, sei per definitionem von der Ausübung seines Dienstes befreit und befinde sich daher nicht im Dienst im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts. Infolgedessen könne er auch nicht als aufgrund dienstlicher Erfordernisse abwesend angesehen werden.

45      Die Tatsache, dass die Erkrankung eines Beamten dann nachträglich als Berufskrankheit anerkannt werde, ändere nichts daran, dass der Beamte während seines Krankheitsurlaubs im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung nicht im Dienst gewesen und damit auch nicht aufgrund dienstlicher Erfordernisse gehindert gewesen sei, seinen Jahresurlaub zu nehmen.

46      Jedenfalls seien die Ersatzansprüche des Beamten wegen Berufsunfähigkeit abschließend in Art. 73 des Statuts geregelt und rechtfertigten keine weiteren Entschädigungen wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs.

47      Diese Auslegung werde auch durch die Verwaltungsmitteilungen Nr. 66-2002 und die Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung bestätigt.

48      Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass der Amtsarzt der Kommission in seinem der Entscheidung vom 8. November 2006 beigefügten Bericht zwar die Ansicht vertreten habe, dass die Verschlimmerung des vorbestehenden Zustands des Klägers anlässlich der Berufsausübung entstanden sei, aber auch angegeben habe, dass diese Verschlimmerung ohne die Vorerkrankung nicht eingetreten wäre. Zudem gebe es hierzu noch keine abschließende Entscheidung gemäß Art. 73 des Statuts. Das Gericht sei vorliegend daran gehindert, zu diesem Punkt zu entscheiden, da die Unionsgerichte nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt seien, über das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen einer Berufstätigkeit und einem materiellen und immateriellen Schaden zu entscheiden, sofern dieser zugleich Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 73 des Statuts sei oder grundsätzlich Gegenstand eines solchen Verfahrens sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2007, Giraudy/Kommission, F‑23/05, Randnr. 200).

49      Schließlich trage der Kläger nicht vor, dass seine Erkrankung durch dienstliche Ereignisse ausgelöst worden sei, die ausschließlich im Jahr 2004 eingetreten seien. Er gebe vielmehr an, dass die Ursachen seiner Berufsunfähigkeit insbesondere auf Ereignissen in den Jahren 2002 und 2003 beruhten. Die dienstlichen Erfordernisse im Sinne von Art. 4 des Anhangs V des Statuts müssten aber im laufenden Kalenderjahr eingetreten sein und den Beamten in gerade diesem Kalenderjahr gehindert haben, seinen Jahresurlaub zu nehmen.

50      In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2010 zur Bedeutung des Urteils Schultz-Hoff u. a. trägt die Kommission ferner vor, dass Art. 4 des Anhangs V des Statuts lex specialis zu Art. 1e Abs. 2 des Statuts sei und nicht – im Licht der Richtlinie 2003/88 – richtlinienkonform contra legem ausgelegt werden könne. Eine Krankheit könne nicht unter den Begriff „dienstliches Erfordernis“ in Art. 4 des Anhangs V subsumiert werden.

51      Der Kläger habe zudem hinsichtlich der Vereinbarkeit von Art. 4 des Anhangs V des Statuts mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 keine Rechtswidrigkeitseinrede erhoben, und das Gericht könne die Frage der Vereinbarkeit daher nicht von Amts wegen prüfen.

52      Hilfsweise bemerkt die Kommission insoweit, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 das Recht auf einen Jahresurlaub und nicht die Modalitäten für dessen Übertragung betreffe und einem Verlust des Anspruchs auf Jahresurlaub, der während eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums nicht genommen worden sei, nicht entgegenstehe. Eine solche Begrenzung sei geeignet, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Europas zu erhalten.

53      Im Urteil Schultz-Hoff u. a. habe der Gerichtshof lediglich angenommen, dass es mit der Richtlinie 2003/88 nicht vereinbar sei, wenn ein Arbeitnehmer nach dem Ende eines Übertragungszeitraums seinen gesamten Jahresurlaub nicht mehr nehmen könne, weil er während des gesamten Bezugszeitraums und über den im nationalen Recht festgeschriebenen Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben gewesen sei. Diese Fallgestaltung sei mit der des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar, da Art. 4 des Anhangs V des Statuts gerade in Fällen, in denen der Jahresurlaub aus Krankheitsgründen nicht habe genommen werden können, eine Übertragung von zwölf Urlaubstagen gewähre, was der Hälfte des gesamten Jahresurlaubs entspreche.

54      Zudem habe der Kläger bei Beendigung seines Dienstes eine Entschädigung erhalten, die der Hälfte seines Jahresurlaubs 2004 sowie seinem anteiligen Jahresurlaub 2005 entspreche. Des Weiteren sei er nicht während des gesamten Jahres 2004 erkrankt gewesen und hätte daher Urlaub, insbesondere den bereits aus dem Jahr 2003 übertragenen Urlaub, nehmen können.

—       Würdigung durch das Gericht

55      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1e Abs. 2 des Statuts „[f]ür Beamte im aktiven Dienst … Arbeitsbedingungen [gelten], bei denen angemessene Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden“.

56      Die auf der Grundlage von Art. 137 Abs. 2 EG erlassene Richtlinie 2003/88 enthält ausweislich ihres Art. 1 Abs. 1 Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

57      Ohne dass es in diesem Stadium erforderlich wäre, zu prüfen, wie ein eventueller Konflikt zwischen einer Bestimmung des Statuts und auf Unionsebene erlassenen Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern zu lösen wäre, ist demgemäß davon auszugehen, dass es der Kommission im vorliegenden Fall oblag, in Bezug auf den Kläger für die Einhaltung dieser Mindestvorschriften bei der Anwendung und Auslegung der Statutsbestimmungen insbesondere über den Jahresurlaub zu sorgen.

58      Bevor im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles die Tragweite von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts, dessen Verletzung der Kläger rügt, geprüft wird, ist daher der Inhalt der einschlägigen Mindestvorschriften der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihres Art. 7, im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen.

59      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C‑173/99, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C‑342/01, Randnr. 29, vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C‑131/04 und C‑257/04, Randnr. 48, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 22). Im Übrigen garantiert Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub.

60      Insbesondere verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Aus demselben Artikel ergibt sich, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile BECTU, Randnr. 44, Merino Gómez, Randnr. 30, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 23). Zudem gehört Art. 7 der Richtlinie 2003/88 nicht zu den Vorschriften, von denen Art. 17 dieser Richtlinie Abweichungen ausdrücklich zulässt.

61      Außerdem steht fest, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit weicht dieser Zweck von dem des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab, der dem Arbeitnehmer gewährt wird, damit er von einer Krankheit genesen kann (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 25). Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), dem ausweislich des sechsten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/88 bei deren Auslegung Rechnung zu tragen ist, „Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, wie z. B. Krankheit …, als Dienstzeit anzurechnen [sind]“.

62      Hieraus hat der Gerichtshof im Urteil Schultz-Hoff u. a. (Randnr. 41) abgeleitet, dass ein Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 2003/88 allen Arbeitnehmern verliehenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abhängig machen kann, dass sie während des in den Rechtsvorschriften dieses Staates festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben. In diesem Sinne wird mit einer nationalen Vorschrift, die einen Übertragungszeitraum für am Ende des Bezugszeitraums nicht genommenen Jahresurlaub vorsieht, das Ziel verfolgt, dem Arbeitnehmer, der daran gehindert war, seinen Jahresurlaub zu nehmen, eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, in dessen Genuss zu kommen (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 42).

63      Infolgedessen muss, auch wenn Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums vorsieht, nicht entgegensteht, der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch in dem betreffenden Zeitraum auszuüben. Dies ist bei einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon und über den im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben war, offensichtlich nicht der Fall.

64      Der Gerichtshof hat daher im Urteil Schultz-Hoff u. a. (Randnrn. 45 und 50) entschieden, dass das jedem Arbeitnehmer durch Art. 7 der dieser Richtlinie unmittelbar gewährte soziale Recht beeinträchtigt würde, wenn zugelassen würde, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere die über die Festlegung des Übertragungszeitraums, unter solchen besonderen Umständen einer Arbeitsunfähigkeit das Erlöschen des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierten Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen können, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.

65      Schließlich hat der Arbeitnehmer für den Fall, dass der bezahlte Urlaub aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht mehr genommen werden kann, nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese finanzielle Vergütung in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 61).

66      Im vorliegenden Fall sind nun aus der Richtlinie 2003/88, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, die Lehren für die Anwendung und Auslegung der Vorschriften des Statuts über den Jahresurlaub, insbesondere Art. 4 Abs. 1 und 2 des Anhangs V des Statuts, zu ziehen.

67      Aus den Akten und insbesondere einem Schreiben des Ärztlichen Dienstes der Kommission vom 14. April 2005 an den Kläger geht hervor, dass der Kläger vom 2. März 2004 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit am 1. April 2005 ununterbrochen krankgeschrieben war.

68      Somit ist festzustellen, dass der Kläger während fast des gesamten Jahres 2004 seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Dass er diesen Anspruch im Januar und Februar 2004 hätte ausschöpfen können, darf dabei natürlich nicht berücksichtigt werden, da andernfalls der Schutz des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeitet worden ist, völlig theoretisch würde. Im Urteil Schultz-Hoff u. a. (Randnrn. 50 und 51) hat der Gerichtshof im Übrigen den Fall eines Arbeitnehmers, der vor einem Krankheitsurlaub von langer Dauer während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, ausdrücklich angesprochen und hat diese Situation der eines Arbeitnehmers gleichgestellt, der während des gesamten Bezugszeitraums und über den im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben war.

69      Demzufolge ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88, dass dem Kläger, dessen ärztlich festgestellte Berufsunfähigkeit bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit am 1. April 2005 angedauert hat, nicht die Möglichkeit genommen werden darf, eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub zu erhalten.

70      Zu prüfen bleiben die Frage nach dem Umfang dieser finanziellen Vergütung und die Frage, ob – wie die Kommission vorträgt – schon der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts im vorliegenden Fall der Zahlung einer finanziellen Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage entgegensteht, die über die Urlaubstage hinausgehen, deren Übertragung zulässig ist.

71      Nach Ansicht der Kommission können nur Gründe, die auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind, eine Übertragung von mehr als zwölf Urlaubstagen auf das Folgejahr rechtfertigen.

72      Insoweit genügt die Feststellung, dass Art. 4 des Anhangs V des Statuts nicht die vorliegend aufgeworfene Frage regelt, ob bezahlte Urlaubstage zu übertragen sind, wenn es einem Beamten während des Bezugszeitraums aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen bestanden, wie medizinischen Gründen, nicht möglich war, seinen Jahresurlaub zu nehmen.

73      Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zum Urteil vom 29. März 2007, Verheyden/Kommission (T‑368/04, Randnrn. 61 bis 63), in dem das Gericht erster Instanz entschieden hat, dass der in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V verwendete Begriff „dienstliche Erfordernisse“ nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er die durch einen Krankheitsurlaub gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst erfasst, und dies auch für den Fall einer längeren Krankheit gilt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Castets/Kommission, Randnr. 33). Das Gericht setzt nämlich nicht nur in keiner Weise den Krankheitsurlaub mit einer aufgrund dienstlicher Erfordernisse gerechtfertigten Abwesenheit gleich, sondern auch der dem Urteil Verheyden/Kommission zugrunde liegende Sachverhalt entspricht nicht dem der vorliegenden Rechtssache, in der es dem Kläger während fast der gesamten Dauer des Bezugszeitraums nicht möglich war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.

74      Im Übrigen ergibt sich aus Art. 3 des Anhangs V des Statuts, der einen anderen Aspekt des Verhältnisses zwischen Krankheitsurlaub und Jahresurlaub regelt, nämlich den Fall der Erkrankung eines Beamten während des Jahresurlaubs, dass der Gesetzgeber klar zwischen dem Krankheitsurlaub und dem Jahresurlaub unterscheiden wollte, die, wie aus Randnr. 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht, unterschiedliche Zwecke verfolgen.

75      Es ist daher davon auszugehen, dass die Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Art. 1e des Statuts, insbesondere die Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie 2003/88, im Statut selbst vorgesehene Bestimmungen über Urlaub ergänzen.

76      Nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist zwar ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen garantiert, während der Jahresurlaub, den Unionsbeamte nach Art. 57 Abs. 1 des Statuts beanspruchen können, mindestens 24 Tage beträgt. Im vorliegenden Fall hat sich der ursprüngliche Antrag des Klägers auf Übertragung seiner im Jahr 2004 nicht genommenen Urlaubstage auf das Jahr 2005 sogar auf 38,5 Tage bezogen, unter Berücksichtigung der Übertragung von im Jahr 2003 nicht genommenen Urlaubstagen (vgl. Randnr. 16 des vorliegenden Urteils).

77      Dies ändert aber nichts daran, dass, da der Unionsgesetzgeber den Jahresurlaub für Beamte auf 24 Tage festgelegt hat, die vom Gerichtshof im Urteil Schultz-Hoff u. a. vorgenommene Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 für den Fall, dass ein Arbeitnehmer wegen einer auf einer Langzeiterkrankung beruhenden Abwesenheit gehindert ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen, voll und ganz auf den gesamten Jahresurlaub, wie er im Statut durch Art. 1e in Verbindung mit Art. 57 festgelegt ist, übertragen werden kann, ungeachtet der in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeiten einer Übertragung des nicht genommenen Jahresurlaubs auf das Folgejahr.

78      Was schließlich das Argument betrifft, das die Kommission aus der Notwendigkeit ableitet, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Europas zu erhalten, genügt die Feststellung, dass dieses Argument durch nichts untermauert worden ist und, so wie es vorgebracht worden ist, keinen Erfolg haben kann.

79      Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission dadurch, dass sie es unter den Umständen des vorliegenden Falles in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts abgelehnt hat, den wegen eines lang andauernden Krankheitsurlaubs nicht genommenen Jahresurlaub des Klägers über die zwölf automatisch übertragenen Tage hinaus zu übertragen, die Tragweite dieser Bestimmung nicht beachtet hat. Die Entscheidung vom 15. März 2007 ist daher aufzuheben.

 Zum Schadensersatzantrag

 Vorbringen der Parteien

80      Nach Ansicht des Klägers ergibt sich die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags nach ständiger Rechtsprechung aus der Akzessorietät dieses Antrags im Verhältnis zur Anfechtungsklage.

81      Hinsichtlich der Begründetheit trägt der Kläger vor, der Amtsfehler bestehe vorliegend in der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidungen. Der Schaden des Klägers bestehe in der Nichtauszahlung des Ausgleichsbetrags nach Art. 4 Abs. 2 des Anhangs V des Statuts hinsichtlich der streitigen 26,5 Tage sowie in den seither entgangenen Zinsen. Der Kausalzusammenhang ergebe sich daraus, dass die Beklagte dem Kläger ohne die angefochtenen Entscheidungen den geschuldeten Betrag gezahlt hätte.

82      Für den Fall, dass das Gericht die streitigen Entscheidungen als rechtmäßig ansehen sollte, verlangt der Kläger Schadensersatz für die zahlreichen anderen Amtsfehler, die die Kommission begangen habe, „u. a. die rechtswidrigen Handlungen der Kommissionsmitarbeiter und das Mobbing beim OPOCE, die Fehler anlässlich des [vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführten] Ermittlungsverfahrens, insbesondere die rechtswidrig unterbliebene Information des Klägers, die ja auch vom [Europäischen Bürgerbeauftragten] bereits beanstandet wurde, und die rechtswidrige Beurteilung und Nichtbeförderung des Klägers, die den Kläger in seinen Rechten verletzende Stellenbesetzung beim OPOCE sowie die weiteren in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegten rechtswidrigen Handlungen der Beklagten“. Die Kausalität dieser Amtsfehler für die Erkrankung des Klägers stehe aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen und der Entscheidungen der Beklagten fest. Gerade diese Erkrankung sei kausal dafür gewesen, dass der Kläger daran gehindert gewesen sei, seinen Jahresurlaub im Jahr 2004 anzutreten. Der ihm entstandene Schaden, der z. B. in Krankheit statt urlaublicher Entspannung und der entgangenen Möglichkeit zur Entfernung vom Dienstort bestehe, sei demnach zu ersetzen und könne vorliegend nach Art. 4 Abs. 2 des Anhangs V des Statuts pauschaliert werden.

83      Dieser hilfsweise gestellte Antrag sei bereits im Vorverfahren vorgebracht worden, so dass den Anforderungen der Art. 90 ff. des Statuts Genüge getan sei.

84      Die Kommission bestreitet, dass der Kläger einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz für die Urlaubstage gestellt habe, die ihm aufgrund des von ihm nur summarisch beschriebenen angeblichen Fehlverhaltens der Kommission, das zu seiner psychischen Erkrankung geführt haben solle, entgangen seien.

85      Jedenfalls wäre die Schadensersatzklage aber wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abzuweisen, da die angeblichen Ursachen für seine Krankheit bereits in vollem Umfang von dem Verfahren F‑118/07, Strack/Kommission, umfasst seien.

86      Schließlich wäre eine Schadensersatzklage auch wegen des Vorrangs des Verfahrens nach Art. 73 des Statuts abzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

87      Dem Schadensersatzantrag ist zu entnehmen, dass der Kläger in erster Linie die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 des Anhangs V des Statuts auf seine im Jahr 2004 nicht genommenen 26,5 Tage des Jahresurlaubs begehrt.

88      Insoweit genügt die Feststellung, dass sich dieses Begehren mit den Maßnahmen deckt, die von der Kommission zur Durchführung des vorliegenden Aufhebungsurteils zu ergreifen sein werden.

89      Im Übrigen braucht über den Schadensersatzantrag, den der Kläger hilfsweise für den Fall gestellt hat, dass seine gegen die Entscheidung vom 15. März 2007 gerichteten Rügen zurückgewiesen würden, nicht entschieden zu werden.

90      Der Schadensersatzantrag ist daher als gegenstandslos zurückzuweisen.

 Kosten

91      Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. ab 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht worden sind. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

92      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. März 2007, mit der der Antrag von Herrn Strack auf Übertragung der restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2004 abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Strack.

Tagaras

Van Raepenbusch

Rofes i Pujol

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. März 2011.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Tagaras


* Verfahrenssprache: Deutsch.