Language of document : ECLI:EU:F:2015:133

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

12. November 2015

Rechtssache F‑105/15

FM und FO

gegen

Europäische Polizeiakademie (EPA)

„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits – Art. 90 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Einigung der Parteien auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, mit der FM und FO im Wesentlichen beantragen: Aufhebung der Beschlüsse der EPA vom 22. Dezember 2014, mit denen die EPA ihre angeblichen Anträge auf Entlassung angenommen habe, und, soweit erforderlich, der Beschlüsse der EPA vom 10. April 2015, mit denen die Beschwerden, die die Kläger in der Zeit vom 13. Januar bis 17. Februar 2015 eingelegt hatten, zurückgewiesen wurden, sowie Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, den die Kläger erlitten haben

Entscheidung:      Die Rechtssache F‑105/15 wird im Register des Gerichts gestrichen. Die EPA trägt gemäß der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die FM und FO entstanden sind.

Leitsätze

Beamtenklage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Abs. 1)

(vgl. Rn. 3)