Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 31. Juli 2020 – Europäischer Haftbefehl gegen L; Anderer Verfahrensbeteiligter: Openbaar Ministerie

(Rechtssache C-354/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Europäischer Haftbefehl gegen: L

Anderer Verfahrensbeteiligter: Openbaar Ministerie

Vorlagefragen

Stehen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI1 , Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und/oder Art. 47 Abs. 2 der Charta dem entgegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen von einem Gericht ausgestellten EHB vollstreckt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats nach der Ausstellung dieses EHB so geändert wurden, dass das Gericht den Anforderungen des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bzw. des wirksamen Rechtsschutzes nicht mehr genügt, weil diese Rechtsvorschriften seine Unabhängigkeit nicht mehr gewährleisten?

Stehen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI und Art. 47 Abs. 2 der Charta dem entgegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen EHB vollstreckt, wenn sie festgestellt hat, dass im Ausstellungsmitgliedstaat für jede verdächtige Person – und daher auch für die gesuchte Person – unabhängig von den für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichten dieses Mitgliedstaats, ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und dem Sachverhalt, auf dem der EHB beruht, eine echte Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht besteht, die damit zusammenhängt, dass die Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer und allgemeiner Mängel nicht mehr unabhängig sind?

Stehen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI und Art. 47 Abs. 2 der Charta dem entgegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen EHB vollstreckt, wenn sie festgestellt hat, dass

im Ausstellungsmitgliedstaat für jede verdächtige Person eine echte Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, die mit systemischen und allgemeinen Mängeln hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz dieses Mitgliedstaats zusammenhängt,

diese systemischen und allgemeinen Mängel deshalb die für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats nicht nur berühren können, sondern auch tatsächlich berühren, und

es deshalb ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass ihr Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird,

auch wenn die gesuchte Person unabhängig von diesen systemischen und allgemeinen Mängeln keine konkreten Bedenken geäußert hat und ihre persönliche Situation, die Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und der Sachverhalt, auf dem der EHB beruht, unabhängig von diesen systemischen und allgemeinen Mängeln keinen Anlass zur Befürchtung geben, dass die Exekutive und/oder die Legislative im Rahmen des fraglichen Strafverfahrens konkret Druck ausüben oder dieses beeinflussen wird?

____________

1     Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1)