Language of document : ECLI:EU:F:2009:153

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

17. November 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Bereich Betrugsbekämpfung – Bekanntmachung der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 – Keine Möglichkeit für die Bewerber, sich gleichzeitig für mehrere Auswahlverfahren anzumelden – Ablehnung der Bewerbung der Klägerin für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08“

In der Rechtssache F‑99/08

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Rita Di Prospero, Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Uccle (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Berardis-Kayser und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter H. Kreppel und H. Tagaras (Berichterstatter),

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2009

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2008 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (der Eingang der Urschrift ist am 15. Dezember 2008 erfolgt), hat Frau Di Prospero die vorliegende Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO), mit der es ihr nicht erlaubt wurde, sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zu bewerben, erhoben, die sich aus der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Januar 2008 (ABl. C 16 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachung der Durchführung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 8) im Bereich Betrugsbekämpfung und EPSO/AD/117/08 für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 11) in diesem Bereich (im Folgenden: Ausschreibung) in Verbindung mit den E-Mails des EPSO an die Klägerin vom 26. und 27. Februar 2008 ergibt.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.

Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekannt gegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.

Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekannt gegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.“

3        Art. 27 des Statuts bestimmt:

„Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.

Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“

4        Art. 29 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)      die Möglichkeit

i)      einer Versetzung,

ii)      einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii)      einer Beförderung

innerhalb des Organs,

b)      die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen können,

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.“

5        Art. 1 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts bestimmt:

„Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.

In der Stellenausschreibung sind anzugeben:

a)      die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, allgemeines Auswahlverfahren, allgemeines – gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes – Auswahlverfahren);

b)      das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);

c)      die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind, sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe;

d)      die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts;

e)      bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;

f)      gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;

g)      gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;

h)      der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen;

i)      gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts.

…“

6        Die Ausschreibung betrifft die Durchführung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 8) und EPSO/AD/117/08 für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 11) im Bereich Betrugsbekämpfung. Gleichzeitig führte das EPSO im Bereich Betrugsbekämpfung das Auswahlverfahren EPSO/AST/45/08 für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 4) durch, dessen Bekanntmachung ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Januar 2008 (ABl. C 16 A, S. 16) veröffentlicht wurde.

7        Der fünfte Absatz in Abschnitt I („Art der Tätigkeit und Zulassungsbedingungen“) der Ausschreibung (im Folgenden: streitige Klausel) lautet wie folgt:

„Die Prüfungen für die … Auswahlverfahren [EPSO/AD116/08, EPSO/AD/117/08 und EPSO/AST/45/08] finden möglicherweise gleichzeitig statt. Deshalb können sich die Bewerber nur für eines dieser drei Auswahlverfahren anmelden. Diese Wahl ist zum Zeitpunkt der elektronischen Anmeldung zu treffen und kann nach Anmeldeschluss nicht mehr geändert werden.“

8        In Abschnitt I.B.b der Ausschreibung heißt es in Bezug auf die besonderen Zulassungsbedingungen:

„…

2. Berufserfahrung

EPSO/AD/116/08

B[eamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Administration] (AD 8)

Die Bewerber müssen

–        nach Erwerb des … vorgesehenen Abschlusses

[oder]

–        nach Erwerb des … vorgesehenen Abschlusses und der geforderten Berufserfahrung

eine Berufserfahrung von mindestens neun Jahren und davon mindestens die Hälfte bei Tätigkeiten mit einem Bezug zur Betrugsbekämpfung erworben haben.

EPSO/AD/117/08

B[eamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Administration] (AD 11)

Die Bewerber müssen

–        nach Erwerb des … vorgesehenen Abschlusses

[oder]

–        nach Erwerb des … vorgesehenen Abschlusses und der geforderten Berufserfahrung

eine Berufserfahrung von mindestens 16 Jahren und davon mindestens die Hälfte bei Tätigkeiten mit einem Bezug zur Betrugsbekämpfung erworben haben.


…“

9        Die Frist für die elektronische Anmeldung endete für die Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 am 26. Februar 2008.

 Sachverhalt

10      Die Klägerin ist Bedienstete auf Zeit beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und reichte am 26. Februar 2008 ihre elektronische Bewerbung für das Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 ein. Als sie sich anschließend über das gleiche elektronische Verfahren für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 anmelden wollte, war ihr dies nicht möglich, da die EPSO-Website es nicht zuließ. Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte sie das EPSO, ihre Anmeldung für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zuzulassen; das EPSO antwortete ihr noch an diesem 26. Februar, die Ausschreibung sehe vor, dass Bewerber nur für eines der drei Auswahlverfahren eine Bewerbung einreichen könnten. Am 27. Februar 2008 bestätigte das EPSO ihr diese Auskunft.

11      Am 26. Mai 2008 legte die Klägerin Beschwerde ein gegen die Entscheidung des EPSO, ihre Bewerbung für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 abzulehnen. Mit Schreiben vom 2. September 2008, das der Klägerin am 4. September 2008 zugestellt wurde, wies das EPSO die Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien und Verfahren

12      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die Entscheidung des EPSO, es ihr nicht zu erlauben, sich im Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zu bewerben, aufzuheben;

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 56 der Verfahrensordnung, über die die Parteien mit Schreiben vom 6. April 2009 unterrichtet worden sind, hat das Gericht die Kommission aufgefordert, bestimmte Angaben zu präzisieren. Die Kommission ist diesen prozessleitenden Maßnahmen fristgemäß nachgekommen.

 Vorbringen der Parteien

15      Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Art. 4 des Statuts in Verbindung mit Art. 29 des Statuts sowie gegen Art. 1 des Anhangs III des Statuts geltend, da die streitige Klausel „implizit, jedoch notwendig“ eine Voraussetzung „für das Recht zur Bewerbung“ hinzufüge, die nach dem Statut weder vorgesehen noch zulässig sei. Der zweite Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 des Statuts und gegen die Grundsätze, die sich aus dieser Vorschrift für ihre Durchführung ergeben, da die streitige Klausel dazu führe, dass erstens keine Personen eingestellt werden könnten, die „in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen“, und zweitens eine Einstellung „auf möglichst breiter … Grundlage“ nicht möglich sei.

16      Die Kommission, die darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin in Wirklichkeit eine Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Klausel erhebe, und insbesondere in der mündlichen Verhandlung das Rechtsschutzinteresse der Klägerin in Frage gestellt hat, beantragt die Zurückweisung der Klagegründe als unbegründet. Sie macht insbesondere geltend, dass die streitige Klausel nicht mit dem in Art. 27 Abs. 1 des Statuts genannten Ziel unvereinbar sei und in Übereinstimmung mit dem dienstlichen Interesse sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der geordneten Rechtspflege erlassen worden sei.

 Würdigung durch das Gericht

 Zum Rechtsschutzinteresse

17      Die Kommission hat das Rechtsschutzinteresse der Klägerin in ihren Schriftsätzen implizit und in der mündlichen Verhandlung explizit in Frage gestellt. Sie hat nämlich vorgetragen, dass die Klägerin jedenfalls die besonderen Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/117/08 in Bezug auf die Berufserfahrung nicht erfülle, da sie keine Berufserfahrung von 16 Jahren vorweisen könne, weil die Zeit, in der sie ihre Doktorarbeit erstellt habe, bei der Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden könne.

18      Insoweit geht aus der Bewerbung der Klägerin für das Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 hervor, dass sie eine Berufserfahrung von 13 Jahren und 6 Monaten geltend machte, von denen – nach ihren eigenen Angaben – 9 Jahre und 2 Monate dem Bereich Betrugsbekämpfung zuzurechnen waren, ohne Einbeziehung ihres dreijährigen Doktorats, während dessen sie zwei Jahre als Assistentin an der Universität beschäftigt gewesen sei; im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin sich am 1. Februar 2008 (d. h. vor ihrer Anmeldung für das Auswahlverfahren) per E-Mail beim EPSO erkundigt hatte, ob dieser Zeitraum des Doktorats bei der Berufserfahrung berücksichtigt werden könne, woraufhin das EPSO geantwortet hatte, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren diese Frage entscheide.

19      Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der erforderlichen Berufserfahrung ausschließlich unter Berücksichtigung der Ziele des betreffenden Auswahlverfahrens auszulegen, wie sie sich aus den allgemeinen Erläuterungen zur Art der Tätigkeit ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2008, Pascual-García/Kommission, F-145/06, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 64).

20      Zwar hat die Kommission im Rahmen ihrer Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen vorgetragen, dass der Prüfungsausschuss für die Zwecke der Zulassung der Bewerber der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 nur eine „tatsächliche, normalerweise auf einem Arbeitsvertrag beruhende Berufserfahrung“ als erforderliche Berufserfahrung anerkannt habe und das Jahr oder die Jahre, die einer Doktorarbeit gewidmet gewesen seien, mit Ausnahme der „(Teil)zeit, die durch einen Arbeitsvertrag, z. B. als wissenschaftlicher Assistent, gedeckt ist“, nicht berücksichtigt worden seien. Da die Nichtzulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 jedoch nicht auf einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beruht, dass die Klägerin die Bedingung einer sechzehnjährigen Berufserfahrung nicht erfülle, sondern schlicht und einfach darauf zurückzuführen ist, dass sie sich für das genannte Auswahlverfahren nicht anmelden konnte, wobei sich die praktische Unmöglichkeit aus dem vom EPSO für die Anmeldung der fraglichen (in Randnr. 6 des vorliegenden Urteils genannten) Auswahlverfahren eingerichteten Informatiksystem ergab und vom EPSO mit Schreiben vom 26. und 27. Februar 2008 bestätigt und erläutert wurde, reicht das vorstehend wiedergegebene Vorbringen der Kommission für sich genommen nicht aus, um das Gericht dazu zu veranlassen, die Klage mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig abzuweisen.

21      Erstens hat die Kommission ihrem Vorbringen weder eine schriftliche Bescheinigung des Prüfungsausschusses, mit der dieser bestätigt, was sie hinsichtlich der Jahre, die einer Doktorarbeit gewidmet werden, im Hinblick auf die Berufserfahrung geltend gemacht hat, noch sonstige Beweise beigefügt, wie z. B. konkrete Verweise auf Fälle, die mit dem Fall der Klägerin vergleichbar oder identisch seien, d. h. in denen sich Bewerber für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 angemeldet hätten, ihre Bewerbung jedoch nicht zugelassen worden sei, weil die Bedingung der Berufserfahrung nicht erfüllt sei, weil das Erstellen einer Doktorarbeit ohne Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Assistent nicht als Berufserfahrung habe berücksichtigt werden können. Dagegen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht (ein Vorbringen, das die Kommission zwar nicht bestätigt, jedoch auch nicht bestritten hat, sondern zu dem sie lediglich vorgetragen hat, gegebenenfalls eine Überprüfung vornehmen zu können), dass einer der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EPSO/AD/117/08 sich im Rahmen seiner Berufserfahrung darauf berufen habe, ein Jahr an einer englischen „Law School“ verbracht zu haben.

22      Zweitens verfügen die Prüfungsausschüsse für ein Auswahlverfahren zwar grundsätzlich über ein Ermessen bei der Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber als Zulassungsvoraussetzung für ein Auswahlverfahren, sowohl was ihre Art und Dauer als auch was ihren mehr oder weniger engen Bezug zu den Anforderungen der zu besetzenden Stelle angeht, und der Gemeinschaftsrichter hat sich im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Prüfung zu beschränken, ob dieses Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. Urteil Pascual-García/Kommission, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn man jedoch in der vorliegenden Rechtssache davon ausgeht, dass sich der Prüfungsausschuss an einer Verhaltensweise orientiert hat, wonach die Zeit, die einer Doktorarbeit gewidmet wird, nicht als Berufserfahrung berücksichtigt wurde, wurde diese Verhaltensweise zwangsläufig in Ansehung zulässiger Bewerbungen (für die der Prüfungsausschuss die Bedingung der Berufserfahrung prüfen musste) festgelegt und aufrechterhalten und jedenfalls ohne Berücksichtigung des besonderen Falls der Klägerin (oder gegebenenfalls anderer Personen, denen ebenfalls die Anmeldung zum Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 verwehrt wurde); es ist aber wahrscheinlich, dass die Berufserfahrung der zuletzt genannten Personen, einschließlich der Klägerin, Besonderheiten aufwies, die geeignet waren, den Prüfungsausschuss zu einer anderen Bewertung der Bedingung der Berufserfahrung zu veranlassen. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Prüfungsausschuss, wenn er über die Berufserfahrung der Klägerin (oder anderer Personen, denen die Anmeldung verwehrt wurde) zu entscheiden gehabt hätte, entweder eine andere Verhaltensweise festgelegt hätte, indem er es für möglich gehalten hätte, dass ein gewisser Zeitraum, der der Erstellung einer Doktorarbeit ohne einen Vertrag über eine entgeltliche Beschäftigung gewidmet wird, als Berufserfahrung berücksichtigt wird ? und sei es unter Bedingungen (z. B., dass die Zeit, die ausschließlich der Erstellung der Doktorarbeit gewidmet wird, einen bestimmten Prozentsatz der Zeit, in der die betreffende Person im Rahmen der Erstellung der Doktorarbeit eine bezahlte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine sonstige bezahlte Tätigkeit ausübte, nicht überschreitet) ?, oder in bestimmten Fällen Ausnahmen zugelassen hätte (z. B. für Doktorarbeiten, die einen besonders engen Bezug zu dem Bereich aufweisen, der in der Ausschreibung genannt wird).

23      Drittens hat sich das Gericht, als es mit einer vergleichbaren Frage befasst war, bei der Feststellung, dass der Zeitraum einer Doktorarbeit zu Recht als Berufserfahrung berücksichtigt worden war, zwar ausdrücklich auf den Umstand bezogen, dass die fraglichen Forschungstätigkeiten nicht nur tatsächlich und echt waren, sondern auch vergütet wurden, doch lässt sich die Argumentation oder die Formulierung der Entscheidung des Gerichts, die sich auf einen besonderen Sachverhalt bezog, nicht dahin gehend auslegen, dass die mit einer Doktorarbeit verbundene Tätigkeit in jedem Fall auch bezahlte Leistungen beinhalten muss, um als Berufserfahrung zu gelten, und eine gegenteilige Entscheidung eines Prüfungsausschusses einen offensichtlichen Fehler darstellen würde (vgl. Urteil Pascual-García/Kommission, Randnrn. 57, 65 und 66).

24      Viertens hätte eine Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses zur Folge, dass der Klägerin das Recht vorenthalten würde, dem Prüfungsausschuss im spezifischen Kontext der von ihr eingereichten Bewerbung die allgemeine Frage zu unterbreiten, ob die Zeit, die der Erstellung einer Doktorarbeit gewidmet wurde, im Rahmen der von einer Ausschreibung vorausgesetzten Berufserfahrung berücksichtigt werden kann; und dies, obwohl es zu dieser Frage keine klare und allgemeingültige Rechtsprechung gibt ? u. a. wegen des Ermessens der Prüfungsausschüsse bei der Beurteilung der Berufserfahrung ? und das EPSO diese Frage, als sie ihm von der Klägerin gestellt wurde, nicht beantworten konnte und nur darauf verwiesen hat, dass sie vom Prüfungsausschuss entschieden werde (vgl. Randnr. 18 des vorliegenden Urteils).

25      Folglich ist die Klage zulässig.

 Zum Aufhebungsantrag

 Zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts und zur Rechtsprechung betreffend das Ermessen und das dienstliche Interesse

26      Die Bestimmungen von Art. 27 Abs. 1 des Statuts, wonach bei der Einstellung anzustreben ist, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, dienen dem übergeordneten Ziel, dass jeder Beamte der Europäischen Gemeinschaften über sehr hohe Qualifikationen verfügen soll.

27      Es ist zutreffend, dass die Anstellungsbehörde bei der Bestimmung der Befähigungskriterien, die für die zu besetzenden Stellen verlangt werden, und bei der ? nach Maßgabe dieser Kriterien und des dienstlichen Interesses erfolgenden ? Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 15. Februar 2005, Pyres/Kommission, T‑256/01, Slg. ÖD 2005, I‑A‑23 und II‑99, Randnr. 36, und vom 27. September 2006, Blackler/Parlament, T‑420/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑185 und II‑A‑2‑943, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Auffassung des Gemeinschaftsrichters hat die Anstellungsbehörde somit nach den Art. 4 und 29 des Statuts bei der Besetzung freier Stellen bei einem Organ mehrere Möglichkeiten, ein solches Ermessen auszuüben; auch Art. 1 des Anhangs III des Statuts verleiht der Anstellungsbehörde ein weites Ermessen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 1990, Bataille u. a./Parlament, T‑56/89, Slg. 1990, II‑597, Randnr. 42).

28      Die Ausübung des Ermessens, das den Organen bei der Durchführung von Auswahlverfahren zusteht, insbesondere in Bezug auf die Festlegung der Zulassungsbedingungen für Bewerbungen, wird jedoch dadurch beschränkt, dass es mit den zwingenden Vorschriften von Art. 27 Abs. 1 des Statuts vereinbar sein muss. Es ist nämlich festzustellen, dass „Artikel 27 Absatz 1 den Zweck von Einstellungen verbindlich bestimmt“ (vgl. Urteil Bataille u. a./Parlament, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, Slg. ÖD 1997, I‑A-47 und II‑135, Randnr. 40; diese Urteile beziehen sich auch auf Art. 29 Abs. 1 des Statuts).

29      Was insbesondere die Zulassungsbedingungen eines Auswahlverfahrens und darüber hinaus die Verpflichtung des Organs betrifft, zum einen die Wahl, die ihm sein weites Ermessen einräumt, nach Maßgabe der Anforderungen der zu besetzenden Stellen und allgemein im dienstlichen Interesse auszuüben und zum anderen nachzuweisen, dass zwischen der streitigen Zulassungsbedingung auf der einen und diesen Anforderungen und dem dienstlichen Interesse auf der anderen Seite ein hinreichender Zusammenhang besteht (vgl. Urteile Noonan/Kommission, T‑60/92, Slg. 1996, II‑215, Randnr. 43, sowie de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, Randnr. 42), ist festgestellt worden, dass Art. 27 Abs. 1 des Statuts für die Anstellungsbehörde weiterhin verbindlich ist und sowohl die mit den zu besetzenden Stellen verbundenen Anforderungen wie auch das dienstliche Interesse nur in voller Übereinstimmung mit dieser Vorschrift bestimmt werden dürfen (Urteil de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, Randnr. 51). Somit müssen die Zulassungsbedingungen von Auswahlverfahren, die sich aus den genannten Anforderungen und dem dienstlichen Interesse ergeben, in jedem Fall mit den Bestimmungen von Art. 27 Abs. 1 des Statuts vereinbar sein.

30      Jedoch, auch wenn Klauseln, die die Anmeldung von Bewerbern für ein Auswahlverfahren beschränken, die Möglichkeiten des Organs, die besten Bewerber im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts einzustellen, beschneiden können, folgt daraus nicht, dass jede Bestimmung, die eine solche Einschränkung enthält, gegen den genannten Artikel verstößt. Das Ermessen der Verwaltung bei der Durchführung von Auswahlverfahren und allgemein das dienstliche Interesse räumen dem Organ nämlich das Recht ein, Bedingungen aufzustellen, die es für geeignet hält und die, auch wenn sie den Zugang der Bewerber zum Auswahlverfahren und somit notwendigerweise die Zahl der angemeldeten Bewerber beschränken, nicht das Ziel gefährden, die Anmeldung von Bewerbern zu gewährleisten, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen.

31      So hat das Gericht erster Instanz in Bezug auf die Voraussetzung einer Berufserfahrung von drei Jahren als Bediensteter auf Zeit, die die Kommission ausgehend davon, „dass Bedienstete auf Zeit den in [Art. 27 Abs. 1 des Statuts] verlangten höchsten Ansprüchen genügen“, in eine Ausschreibung eines Auswahlverfahrens zur Verbeamtung aufgenommen hatte, festgestellt, dass diese Voraussetzung mit dem Statut vereinbar war, und dies u. a. damit begründet, dass die Bediensteten, die zur Teilnahme am Verbeamtungsverfahren zugelassen worden waren, „aufgrund ihrer Leistungen, die sie in ihrer Stellung als Bedienstete auf Zeit erbracht haben, nachgewiesen haben, dass sie es verdienen“, die Möglichkeit der Verbeamtung eingeräumt zu bekommen (Urteil de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, Randnrn. 45 und 47).

32      Wenn sich hingegen in den Bedingungen, die den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränken, die in Randnr. 30 erwähnte Gefahr manifestiert, d. h. wenn sie das Ziel gefährden, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, zu gewährleisten, werden die fraglichen Bedingungen für unvereinbar mit Art. 27 Abs. 1 des Statuts befunden.

33      So ist zum einen speziell zum dienstlichen Interesse entschieden worden, dass, soweit die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung eines Dienstalters von drei Jahren überdies vorsah, dass die Dienstzeit bei dem Organ ohne Unterbrechung abgeleistet sein musste, diese zusätzliche Voraussetzung ganz offensichtlich nur mit den praktischen Schwierigkeiten begründet war, die sich für das Organ bei der Durchführung der internen Auswahlverfahren angesichts der hohen Zahl von Bediensteten, die der bloßen Voraussetzung eines Dienstalters von drei Jahren genügt hätten, stellten und dass sie daher mit Art. 27 Abs. 1 des Statuts unvereinbar war und für sich genommen kein berechtigtes Interesse des Organs darstellen konnte (vgl. Urteil de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, Randnrn. 48 bis 51). Folglich werden rein praktische Erwägungen, die mit konkreten Schwierigkeiten bei der Organisation und Durchführung von Auswahlverfahren verbunden sind, nicht vom dienstlichen Interesse erfasst.

34      Zum anderen ist allgemein festgestellt worden, dass die Maßnahme, Bedienstete auf Zeit, die bei dem Organ beschäftigt sind und ohne Rückgriff auf die Reservelisten externer allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wurden, von einem Auswahlverfahren auszuschließen, kein geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels von Art. 27 Abs. 1 des Statuts darstellt und sogar zu einem Ergebnis führen könnte, das gegen den Zweck des genannten Artikels verstößt, indem ein Bewerber ausgeschlossen wird, der die gleichen Qualifikationen wie andere, zum Auswahlverfahren zugelassene Bewerber oder gegebenenfalls bessere Qualifikationen als diese besitzt (vgl. Urteil Bataille u. a./Parlament, Randnr. 48). Das dienstliche Interesse kann auch nicht die Entscheidung eines Organs rechtfertigen, den Zugang zu einem internen Auswahlverfahren nur seinen Bediensteten auf Zeit und nicht seinen Beamten vorzubehalten; dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass jedes Einstellungsverfahren zur Ernennung von Beamten führen soll, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, und nichts darauf hindeutet, dass die ausgeschlossenen Beamten nicht genauso oder sogar besser befähigt sind als die betreffenden Bediensteten auf Zeit (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. November 1998, Carrasco Benítez/Kommission, T‑294/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑601 und II‑1819, Randnr. 51).

35      Folglich ist es für die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsklausel für ein Auswahlverfahren erforderlich, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Klausel durch die Anforderungen der zu besetzenden Stellen und allgemein durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt sein, und zweitens muss sie mit dem Regelungszweck von Art. 27 Abs. 1 des Statuts vereinbar sein. Auch wenn sich diese beiden Voraussetzungen meist weitgehend überschneiden, liegen ihnen doch unterschiedliche Erwägungen zugrunde.

 Zur vorliegenden Rechtssache

36      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin damit, dass sie ihren Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO, ihr nicht zu erlauben, sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zu bewerben, auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 1 des Statuts stützt, in Wirklichkeit die Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Klausel erhebt.

37      Sodann sind zwei allgemeine Feststellungen zu treffen, die sich auf den Fall beziehen, in dem zwei oder mehr Auswahlverfahren (oder mehrere Teile desselben Auswahlverfahrens) gleichzeitig durchgeführt werden und die zu besetzenden Stellen dem gleichen Tätigkeitsbereich der Gemeinschaft entstammen und sich die Auswahlverfahren (oder Teile von Auswahlverfahren) nur im Hinblick auf den erforderlichen Bildungsgrad und/oder die erforderliche Berufserfahrung in diesem Tätigkeitsbereich und folglich hinsichtlich der Laufbahn- oder Besoldungsgruppe bei Dienstantritt unterscheiden. Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall, da die Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08, EPSO/AD/117/08 und EPSO/AST/45/08 gleichzeitig durchgeführt wurden, um freie Dienstposten der Funktionsgruppen Assistenz (AST 4) und Administration (AD 8 und AD 11) beim OLAF im ganz speziellen Bereich Betrugsbekämpfung zu besetzen.

38      Die erste Feststellung bezieht sich insbesondere auf Auswahlverfahren, die ? wie im vorliegenden Fall ? einen eng eingegrenzten Tätigkeitsbereich der Gemeinschaft betreffen, und besteht aus zwei Teilen. Zum einen würde eine den Bewerbern eingeräumte Möglichkeit, sich gleichzeitig für mehrere parallel durchgeführte Auswahlverfahren (oder Teile von Auswahlverfahren) zu bewerben, zwar zweifellos dazu führen, dass sich für jedes Auswahlverfahren eine größere Zahl von Bewerbern anmelden könnte und somit die Einstellung von Beamten „auf möglichst breiter Grundlage“ erfolgen würde, was in der Rechtsprechung wiederholt als Erfordernis anerkannt worden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1965, Rauch/Kommission, 16/64, Slg. 1965, 188, 200; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T‑53/00, Slg. ÖD 2003, I‑A‑13 und II‑73, Randnr. 50, und vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T‑357/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑255 und II‑A‑2‑1323, Randnr. 48), doch dürfte diese Zahl aufgrund der unterstellten engen Eingrenzung des vom Auswahlverfahren betroffenen Bereichs normalerweise nicht übermäßig hoch sein. Zum anderen gilt die Erwägung, dass das Erfordernis, die besten Bewerber zu erreichen und einzustellen, notwendigerweise für einen Zugang zu den Auswahlverfahren spricht, der allen Bewerbern, die die Zulassungsbedingungen erfüllen könnten, offensteht, erst recht für Auswahlverfahren in eng eingegrenzten Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft, da naturgemäß nur eine eingeschränkte Zahl von Personen über die spezifische Bildung und Berufserfahrung verfügt, die in Bekanntmachungen von Auswahlverfahren für solche Tätigkeitsbereiche vorausgesetzt werden.

39      Die zweite Feststellung bezieht sich auf die vorhersehbaren Reaktionen der Bewerber angesichts der Möglichkeit, sich gleichzeitig für mehrere gleichzeitig durchzuführende Auswahlverfahren (oder Teile von Auswahlverfahren) anzumelden. Zwar können abstrakt keine Mutmaßungen darüber angestellt werden, inwiefern die Bewerber von einer solchen Möglichkeit Gebrauch machen würden; es ist jedoch festzustellen, dass Bewerber, die nur die Zulassungsbedingungen eines Auswahlverfahrens erfüllen, das geringere Qualifikationen voraussetzt, kein Interesse an der Anmeldung für Auswahlverfahren haben können, die höhere Qualifikationen voraussetzen, und daher keinen Grund hätten, dies zu tun (denn sie könnten nur mit einer Ablehnung ihrer Bewerbung rechnen, da die Bedingungen nicht erfüllt wären). Die Frage kann sich daher nur für diejenigen stellen, deren Ausbildung und Berufserfahrung die Schwelle der Anforderungen erreicht, die für das Auswahlverfahren mit den strengeren Bedingungen vorausgesetzt werden (wie im Fall der Klägerin der vorliegenden Rechtssache); diese Bewerber dürften allerdings normalerweise nur einen geringen Prozentsatz aller Bewerber ausmachen. Was die Bewerber betrifft, die sowohl die Anforderungen des Auswahlverfahrens mit den strengsten Bedingungen als auch – logischerweise – die Anforderungen eines Auswahlverfahrens mit weniger strengen Bedingungen erfüllen, kann zwar (wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung) die Ansicht vertreten werden, dass sie insbesondere in Zeiten einer Wirtschaftskrise und in Anbetracht der Vorteile einer Karriere bei den Gemeinschaftsorganen ein Interesse daran haben, sich auch für das zuletzt genannte Auswahlverfahren zu bewerben, da dies ihre Chancen auf eine Einstellung bei den Gemeinschaftsorganen erhöhen würde. Es ist jedoch ebenfalls wahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit dieser Bewerber (und insbesondere diejenigen, deren Fähigkeiten und Berufserfahrung deutlich über den Mindestanforderungen liegen, die in der Ausschreibung des weniger strengen Auswahlverfahrens festgelegt sind) gerade wegen des hohen Niveaus ihrer Befähigung und Berufserfahrung sich nur für das Auswahlverfahren bewerben möchte, dessen Zulassungsbedingungen höhere Anforderungen stellen und das der Besetzung von Stellen dient, die zum einen den Zugang zu einer höheren Besoldungsgruppe eröffnen und zum anderen eine höhere Befähigung voraussetzen und schließlich eine größere Verantwortung mit sich bringen; außerdem ist es keineswegs (z. B. durch Studien, Statistiken usw.) belegt, dass sich tatsächlich eine wesentliche Anzahl dieser Bewerber für das Auswahlverfahren mit den niedrigeren Anforderungen bewerben würde, das ihnen lediglich eine Arbeitsperspektive eröffnen würde, die zu dem naturgemäß höheren Niveau ihres Studiums und ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in einem Missverhältnis stünde.

40      Vorliegend ist unstreitig, dass die Möglichkeit, sich gleichzeitig für die Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08, EPSO/AD/117/08 und EPSO/AST/45/08 anzumelden, dazu geführt hätte, dass sich für jedes Auswahlverfahren mehr Bewerber angemeldet hätten, und dass demzufolge die streitige Klausel den Zugang potenzieller Bewerber zu den genannten Auswahlverfahren einschränkt. Die streitige Klausel führt nämlich zwar nicht unmittelbar und direkt dazu, dass ein Bewerber von den fraglichen Auswahlverfahren vollständig ausgeschlossen wird, da sie, worauf die Kommission hinweist, den Bewerber nur dazu zwingt, sich zwischen den Auswahlverfahren zu entscheiden, doch hindert eine solche Klausel einen Bewerber, der für das betreffende Auswahlverfahren die gleichen oder gegebenenfalls bessere Qualifikationen als die zugelassenen Bewerber besitzt, an der Anmeldung für eines dieser Auswahlverfahren. Dies trifft insbesondere auf diejenigen Bewerber zu, die die Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/117/08 erfüllten und sich für eines der beiden Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD angemeldet haben und sich nicht für das andere Auswahlverfahren anmelden konnten, sowie auf Bewerber wie die Klägerin, die, weil sie die Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/116/08 erfüllten, jedoch Zweifel hatten, ob sie die Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/117/08 erfüllen, sich für das erste Auswahlverfahren angemeldet haben, aber beim zweiten Auswahlverfahren nicht ihr Glück versuchen konnten.

41      Es ist jedoch zu prüfen, ob die Einschränkung, die durch die vorliegend streitige Klausel erfolgt, von den in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils genannten Fällen erfasst wird und allgemein die beiden Voraussetzungen erfüllt, die in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils genannt werden, d. h. ob sie, obwohl sie den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren und folglich zwangsläufig die Zahl der angemeldeten Bewerber einschränkt, zum einen durch die Anforderungen der zu besetzenden Stellen und insbesondere durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt und zum anderen mit dem Regelungszweck von Art. 27 Abs. 1 des Statuts vereinbar ist.

42      Die Kommission bejaht dies und trägt eine Reihe von Gründen vor, mit denen insbesondere dargetan werden soll, dass die streitige Klausel durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt ist. Die Kommission macht insbesondere geltend, die streitige Klausel habe es ermöglicht, erstens das Auslese- und Einstellungsverfahren zu beschleunigen, zweitens für jedes Auswahlverfahren einen einheitlichen Wettbewerb innerhalb der Gruppe der angemeldeten Bewerber zu fördern, drittens zu verhindern, dass sich die Bewerber überschnitten, die aus den beiden Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD erfolgreich hervorgingen, viertens die Gefahren zu umgehen, die mit dem Tag der Durchführung der Prüfungen, die für die verschiedenen Auswahlverfahren am selben Tag stattfinden könnten, verbunden seien, fünftens die Gleichheit der Bewerber zu wahren, da einige leichter Urlaub nehmen und somit an allen Auswahlverfahren teilnehmen könnten, während es anderen nicht im gleichen Maß möglich sei, Urlaub zu nehmen, so dass sie sich zwischen den Auswahlverfahren entscheiden müssten, sechstens zusätzliche Kosten für Raummiete und Materialbeschaffung sowie für die Fragen zu vermeiden, die von externen Beratern ausgearbeitet und der Kommission geliefert und pro Einheit in Rechnung gestellt würden, und dies zu hohen Preisen.

43      Der erste Grund kann nicht durchgreifen, denn auch wenn das Ziel, die Auslese- und Einstellungsverfahren zu beschleunigen, im dienstlichen Interesse liegen kann, soweit es nicht rein organisatorischer Natur ist (vgl. Randnr. 33 des vorliegenden Urteils), ist nicht dargelegt und erst recht nicht nachgewiesen worden, dass dieses Ziel unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht gegen den in der Rechtsprechung wiederholt als zwingend angesehenen Art. 27 Abs. 1 des Statuts verstößt; vielmehr lässt sich das Vorbringen der Kommission nur so verstehen, dass sie dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung gegenüber dem Ziel, Bewerber einzustellen, die den höchsten Ansprüchen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts genügen, Vorrang eingeräumt hat. Jedenfalls ist die Zeitersparnis, die durch die streitige Klausel erzielt wurde, relativ beschränkt, und sie steht in keinem Verhältnis zum Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 des Statuts und zur Einschränkung des Rechts auf Zugang zum Auswahlverfahren, die aus der Klausel folgen. Zwar hat die Kommission zur Stützung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung u. a. vorgetragen, eine höhere Anzahl von Anmeldungen für die einzelnen Auswahlverfahren hätte die Dauer der Korrektur der Vorauswahltests für die beiden Auswahlverfahren, für die sich die Klägerin habe anmelden wollen, und insbesondere die Phase, in der die Bewerber ihre Benotungen beanstanden könnten, verlängert, da das Organ bei einer Beanstandung eine angemessene Überprüfung des Einzelfalls vornehmen müsse. Die Korrektur der Vorauswahltests erfolgt jedoch, wie die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, automatisch und EDV-gestützt. Zu dem Vorbringen, aufgrund etwaiger Beanstandungen der Ergebnisse und der damit verbundenen Überprüfungen käme es zu Verzögerungen, da die Zahl der Beanstandungen und Überprüfungen steigen würde, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf der Annahme beruht, dass sich die Zahl der Bewerber für jedes Auswahlverfahren wesentlich erhöhen würde, was aber nicht erwiesen ist (vgl. die erste Feststellung in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils und die Überlegungen in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils) und von der Kommission nicht mit dem geringsten Beweis untermauert wird. Die Kommission kann sich daher zur Stützung ihrer Auffassung nicht auf Erwägungen berufen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Auslese- und Einstellungsverfahren beschleunigt werden müssten.

44      Mit dem zweiten Grund, den die Kommission im Rahmen des dienstlichen Interesses geltend macht, trägt sie vor, dass die streitige Klausel es ermögliche, für jedes Auswahlverfahren einen einheitlichen Wettbewerb innerhalb der Gruppe der angemeldeten Bewerber zu fördern, da sie die Bewerber zwinge, eine Wahl zu treffen, und somit zwei eng miteinander im Zusammenhang stehende Auswahlverfahren mit einem ausgewogeneren Wettbewerb durchgeführt werden könnten, um Ergebnisse zu erhalten, die den Profilen der zu besetzenden Stellen besser entsprächen. Ein solcher Grund könnte mit Art. 27 Abs. 1 des Statuts vereinbar sein, weil die Suche nach Bewerbern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, nicht abstrakt, sondern nur im Hinblick auf die zu besetzenden Dienstposten erfolgen kann; die Verwaltung könnte aber im Rahmen des Ermessens, das ihr im Bereich der Auswahlverfahren zukommt, u. a. der Auffassung sein, dass Bewerber, die für den von ihnen besetzten Dienstposten überqualifiziert seien, nicht in der Lage seien, den „höchsten Ansprüchen“ des Organs zu genügen, oder dass allgemein ein seinem Wesen nach vergleichendes Auswahlverfahren nur möglich sei, wenn die Bewerber vergleichbare Profile aufwiesen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens für Dienstposten der Laufbahngruppe C (d. h. für ausführende Aufgaben, die eine mittlere Schulbildung oder eine gleichwertige Berufserfahrung erfordern), die Bewerbern mit Hochschuldiplom den Zugang zum Auswahlverfahren verweigert hatte, unter Berücksichtigung des zwingenden Ziels in Art. 27 Abs. 1 des Statuts festgestellt worden, dass der Besitz eines Hochschuldiploms weder diese Bewerber daran hindert, die mit den zu besetzenden Dienstposten verbundenen Aufgaben zu erfüllen, noch negative Auswirkungen auf die Qualität ihrer Arbeit oder auf ihre Leistung hat (vgl. Urteil Noonan/Kommission, Randnrn. 34 und 38 bis 42). Zum Vorbringen der Kommission, die anderen Bewerber liefen Gefahr, in geringerer Zahl oder gar nicht zugelassen zu werden, wenn Bewerber mit einem Hochschuldiplom nicht ausgeschlossen würden, hat der Gemeinschaftsrichter weiter ausgeführt, dass dieses Argument nicht durchgreifen kann, da es nicht dagegen spreche, dass Bewerber mit Hochschuldiplom die künftigen Aufgaben der erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens ebenso wie die anderen Bewerber erfüllen und dem in Art. 27 Abs. 1 des Statuts genannten Kriterium genügen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Noonan/Kommission, Randnr. 36). Der Gemeinschaftsrichter hat außerdem darauf hingewiesen, dass, auch wenndie Einstellungsbehörde bei jedem internen Auswahlverfahren gehalten sei, die Auswahlkriterien nach dem dienstlichen Interesse festzusetzen, die Kommission die von der beanstandeten Voraussetzung erfassten Bewerber nicht mit der Begründung ausschließen könne, dass sie bessere Zulassungschancen als die übrigen Bewerber hätten (vgl. Urteil Noonan/Kommission, Randnrn. 36 und 37); jedenfalls ist der Gemeinschaftsrichter somit davon ausgegangen, dass von dem Moment an, in dem die Bewerber die Zulassungsbedingungen eines Auswahlverfahrens erfüllen, die fehlende Ähnlichkeit oder Vergleichbarkeit ihrer Profile in keiner Weise einen Umstand darstellt, der der zweck- und funktionsgerechten Durchführung des Auswahlverfahrens entgegenstehen könnte.

45      Im vorliegenden Fall liegen insbesondere unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Profil der Bewerber, die die Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/117/08 erfüllten, nicht auch den Stellen entsprochen hätte, die im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/116/08 zu besetzen waren; ebenso wenig kann angenommen werden, dass das Profil der Bewerber, die nur die Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/116/08 erfüllten, nicht aber das der Bewerber, die auch die Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/117/08 erfüllten, notwendigerweise besser auf die Dienstposten passte, die im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/116/08 zu besetzen waren. Außerdem ist festzustellen, dass die im Urteil Noonan/Kommission formulierte Annahme, wie sie in der vorstehenden Randnummer herangezogen wurde, erst recht im vorliegenden Fall gilt, da die Profile der Bewerber, die die Zulassungsbedingungen der Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 und EPSO/AD/116/08 erfüllten, einander insgesamt ähnlicher sind als die Profile, die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, auf die sich das angeführte Urteil des Gerichts erster Instanz bezogen hat, nach dem Besitz oder Nichtbesitz eines Hochschuldiploms voneinander unterschieden wurden. Die Bewerber, die die Zulassungsbedingungen der beiden vorliegend streitigen Auswahlverfahren erfüllten, unterschieden sich nämlich von den Bewerbern, die nur die Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/116/08 erfüllten, nur durch die Dauer der Berufserfahrung. Es kann daher keineswegs behauptet werden, dass die Teilnahme aller potenziellen Bewerber an jedem dieser beiden Auswahlverfahren (und insbesondere am Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08) verhindern würde, dass bei der Durchführung des Auswahlverfahrens dessen Ziel gewahrt wird, das insbesondere darin besteht, nach Abschluss eines objektiven und unter vergleichenden Gesichtspunkten durchgeführten Ausleseverfahrens die Bewerber einzustellen, die den höchsten Ansprüchen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts genügen.

46      Mit dem dritten Grund macht die Kommission geltend, durch die streitige Klausel lasse sich vermeiden, dass sich die Bewerber, die gleichzeitig aus beiden Auswahlverfahren erfolgreich hervorgingen, „überschnitten“. Zwar besteht tatsächlich eine solche Gefahr der „Überschneidung“, insbesondere da dieselben Personen sowohl in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/117/08 als auch in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/116/08 aufgenommen werden könnten und, nachdem sie Stellen der Funktionsgruppe AD 11 der ersten Reserveliste angenommen hätten, die zweite Reserveliste für die Stellen der Funktionsgruppe AD 8 erschöpft sein könnte, ohne dass die Verwaltung in der Zwischenzeit ihren Bedarf an der Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe AD 8 hätte decken können. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Gefahr bei jedem Auswahlverfahren des EPSO besteht, da es relativ häufig vorkommt, dass Bewerber gleichzeitig in die Reservelisten mehrerer Auswahlverfahren aufgenommen werden. In einer solchen Situation ließe sich ein etwaiger Mangel an Bewerbern aber leicht dadurch vermeiden, dass mehr Bewerber in die Reserveliste aufgenommen werden. Jedenfalls ist dieser Grund, den die Kommission als Rechtfertigung für die streitige Klausel geltend macht, mit den Zielen des Art. 27 Abs. 1 des Statuts unvereinbar und kann die Auswirkungen der streitigen Klausel unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht rechtfertigen, da eine andere Lösung gefunden werden kann, die den Zugang zu den Auswahlverfahren im Hinblick auf eine Beschäftigung bei den Gemeinschaftsorganen weniger einschränkt.

47      Zum vierten Grund, der sich auf Zeitpunkte, zu denen die Prüfungen durchgeführt werden, bezieht – d. h. dass die Prüfungen verschiedener Auswahlverfahren gleichzeitig stattfinden könnten und ein Bewerber somit für denselben Tag zu Prüfungen verschiedener Auswahlverfahren eingeladen werden könnte –, geht aus den Akten hervor, dass die Bewerber für die Vorauswahltests wählen konnten, an welchem Datum innerhalb des Zeitraums vom 26. März bis 9. April 2008 sie die Tests ablegen wollten. Was im Übrigen die schriftlichen Prüfungen, die am selben Tag ? am 21. Oktober 2008 ? stattfanden, aber auch die mündlichen Prüfungen anbelangt, ist es angesichts des Umstands, dass die Zahl der Bewerber, die für diese Prüfungen zugelassen wurden, viel kleiner war als die Zahl der Bewerber, die an den Vorauswahltests teilnahmen, schwer vorstellbar, dass die Überwindung eines solchen Hindernisses für die Kommission einen erheblichen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dargestellt hätte; es stand der Kommission nämlich frei, für die Prüfungen zeitlich eng aufeinanderfolgende, jedoch unterschiedliche Termine festzulegen. Jedenfalls ist dieser Grund rechtlich völlig haltlos, da er, weil er rein organisatorischer Natur ist, offensichtlich nicht dem dienstlichen Interesse entspricht (vgl. Randnr. 33 des vorliegenden Urteils) und mit dem Ziel des Art. 27 Abs. 1 des Statuts unvereinbar ist.

48      Aus den gleichen, am Ende der vorstehenden Randnummer genannten Gründen sind der fünfte und der sechste Grund rechtlich haltlos. Außerdem betrifft der erste dieser beiden Gründe einen rein hypothetischen Sachverhalt, da die Kommission keinen Beweis für das Vorbringen beigebracht hat, dass einzelne Bewerber nicht die zusätzlichen Urlaubstage hätten bekommen können, die notwendig gewesen seien, um an den Prüfungen der beiden Auswahlverfahren teilzunehmen, für die die Klägerin sich habe bewerben wollen. Was den Grund betrifft, der sich auf die zusätzlichen Kosten für Raummiete und Materialbeschaffung bezieht, wurden zwar, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung von der Kommission unwidersprochen ausgeführt hat, 1 974 Bewerber zum Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und 427 Bewerber zum Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zugelassen; diese Zahlen zeigen und bestätigen jedoch, dass die Extrakosten für Raummiete und Materialbeschaffung sowie für die zusätzlichen Fragen relativ begrenzt gewesen wären, selbst wenn man entgegen der ersten Feststellung in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils und den in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen davon ausgeht, dass alle Bewerber, die für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zugelassen wurden, sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 angemeldet hätten und ein gewisser Prozentsatz der Bewerber, die für das zuletzt genannte Auswahlverfahren angemeldet waren (wenn ihre Berufserfahrung für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren, das der Besetzung von Dienstposten der Funktionsgruppe AD 11 diente, als ausreichend gelten konnte, wie dies bei der Klägerin der Fall war), sich auch für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 beworben hätten. Insoweit ist wie bereits beim ersten Grund darauf hinzuweisen, dass die realisierten Einsparungen in keinem Verhältnis zu dem mit der streitigen Klausel verbundenen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 des Statuts und der Einschränkung des Zugangs zum Auswahlverfahren stehen.

49      Die zum ersten und zum sechsten Grund dargelegten Erwägungen gelten außerdem erst recht, wenn die Vorauswahltests, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist (allerdings ohne dass die Kommission in der Lage war, dies förmlich zu bestätigen), für das Auswahlverfahren zur Besetzung von Dienstposten der Funktionsgruppe AD 8 und für das Auswahlverfahren zur Besetzung von Dienstposten der Funktionsgruppe AD 11 den gleichen Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Dann hätte nämlich eine Person, die an beiden Auswahlverfahren teilnehmen wollte, an nur einem Vorauswahltest teilnehmen können, der für beide Auswahlverfahren gegolten hätte.

50      Darüber hinaus ist es im Licht der Argumentation, mit der das Gericht in den Randnrn. 42 bis 47 des vorliegenden Urteils jeden einzelnen von der Kommission vorgetragenen Grund zurückgewiesen hat, klar, dass diese Gründe auch dann nicht als Rechtfertigung für die streitige Klausel herangezogen werden können, wenn sie als Gesamtheit angesehen werden (insbesondere wegen des zwingenden Charakters von Art. 27 Abs. 1 des Statuts und des eng eingegrenzten Bereichs der betreffenden Auswahlverfahren, vgl. insbesondere Randnr. 28 des vorliegenden Urteils sowie die zweite Feststellung in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils).

51      Nach alledem ist der Klagegrund begründet, mit dem die Klägerin geltend macht, dass die Klausel, die eine gleichzeitige Anmeldung für die allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 8 bzw. AD 11) im Bereich Betrugsbekämpfung verbietet, mit Art. 27 Abs. 1 des Statuts unvereinbar ist.

52      Die Entscheidung des EPSO, es der Klägerin unter Anwendung der streitigen Klausel nicht zu erlauben, sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zu bewerben, ist folglich aufzuheben, ohne dass über den anderen Klagegrund zu entscheiden wäre.

 Kosten

53      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

54      In der vorliegenden Rechtssache ist die Kommission unterlegen. Außerdem hat die Klägerin ausdrücklich beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände der vorliegenden Rechtssache nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, ist die Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO), es Frau Di Prospero nicht zu erlauben, sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zu bewerben, wird aufgehoben.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt sämtliche Kosten.

Gervasoni

Kreppel

Tagaras

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. November 2009.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       S. Gervasoni


* Verfahrenssprache: Französisch.