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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Juni 2016 – Verile/Kommission

(Rechtssache F-108/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche in das Versorgungssystem der Union – Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Klage – Aufhebung – Umdeutung der Anträge auf Aufhebung des Vorschlags für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Auslegung der Aufhebungsanträge dahin, dass sie auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet sind, mit der eine Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre nach der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche anerkannt wurde – Zurückweisung der Anträge – Rechtskräftig gewordenes Rechtsmittelurteil – Erledigung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marco Verile (Cadrezzate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, É. Marchal, S. Orlandi und J.-N. Louis, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, S. Orlandi und J.-N. Louis, dann Rechtsanwälte S. Orlandi und J.-N. Louis und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und G. Gattinara, dann J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers in das Versorgungssystem der Union, in der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt werden

Tenor des Beschlusses

Die Rechtssache F-108/12, Verile/Kommission, ist in der Hauptsache erledigt.

Herr Marco Verile und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 379 vom 8.12.2012, S. 34.