Language of document : ECLI:EU:C:2019:903


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 24. Oktober 2019 – Rietze/EUIPO

(Rechtssache C599/19 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

1.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Beweislast

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 6, 7)

2.      Gerichtliches Verfahren – Regelung der vorherigen Zulassung – Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels – Formerfordernisse – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 11, 12)

3.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag auf Zulassung, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 9, 14-17)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.

Die Rietze GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.