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Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 16. Mai 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-836/16 und T-624/17, Republik Polen/Europäische Kommission

(Rechtssache C-562/19 P)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, P.-J. Loewenthal)

Andere Parteien des Verfahrens: Republik Polen, Ungarn

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 16. Mai 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-836/16 und T-624/17, Republik Polen/Europäische Kommission, in vollem Umfang aufzuheben;

die Klagen der Republik Polen gegen die Kommission in der Rechtssache T-836/16 auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5596 final der Kommission vom 19. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), mit dem das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die polnische Einzelhandelssteuer eröffnet und deren Aussetzung angeordnet wurde, und in der Rechtssache T-624/17 auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/160 der Kommission vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat, abzuweisen und der Republik Polen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise für den Fall, dass beide Klagen nicht in vollem Umfang abgewiesen werden sollten, die Rechtssachen zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, was die Klagegründe betrifft, über die im ersten Rechtszug nicht entschieden wurde, und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug sowie des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens der Entscheidung vorzubehalten, mit der das Verfahren in der Rechtssache abgeschlossen wird.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als es entschieden habe, dass die polnische Einzelhandelssteuer nicht selektiv sei. Der Rechtsfehler des Gerichts beruhe auf folgenden Gründen:

– Erstens habe das Gericht in den Rn. 63 bis 68 der Gründe des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie bei der Definition des Bezugsrahmens die progressiven Steuersätze der polnischen Einzelhandelssteuer außer Acht gelassen habe. Entgegen den Ausführungen des Gerichts stehe die von der Kommission im verfahrensabschließenden Beschluss vertretene Auffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Folglich habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der Festlegung des Bezugsrahmens begangen.

– Zweitens habe das Gericht in den Rn. 69 bis 78 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die Kommission den Zweck der Einzelhandelssteuer, anhand dessen die Vergleichbarkeit der Unternehmen zu beurteilen sei, falsch bestimmt habe. Der Gerichtshof habe beständig entschieden, dass nur das steuerliche Ziel, bestimmt als der Steuergegenstand bzw. der Steuertatbestand der betreffenden Steuer, für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Unternehmen maßgeblich sei. Andere untrennbar verbundene Ziele wie die Leistungsfähigkeit seien nur für die Beurteilung der objektiven Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vergleichbarer Unternehmen von Bedeutung. Daher stelle die vom Gericht auf der Stufe der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Unternehmen getroffene Feststellung, dass mit der polnischen Einzelhandelssteuer – angeblich – eine Umverteilung bezweckt werde, einen Rechtsfehler dar.

– Drittens habe das Gericht in den Rn. 79 bis 93 der Gründe des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie festgestellt habe, dass es für die progressiven Steuersätze der Einzelhandelssteuer zu Umverteilungszwecken keine Rechtfertigung gebe. Die Ausführungen des Gerichts, wonach die polnische Einzelhandelssteuer nicht diskriminierend sei und einem Umverteilungszweck diene, beruhten auf der unzutreffenden Annahme, dass Unternehmen, die hohe Einnahmen (Umsätze) erzielten, profitabler seien als solche mit niedrigeren Einnahmen (Umsätzen). Somit habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass das Umverteilungsziel, das mit der Einzelhandelssteuer nicht untrennbar verbunden sei, die Ungleichbehandlung der Unternehmen rechtfertigen könne. Außerdem habe das Gericht, gestützt auf diese unzutreffende Mutmaßung, die Beweislast dafür, dass die progressiven Steuersätze durch das mutmaßliche Umverteilungsziel gerechtfertigt seien, vom Mitgliedstaat auf die Kommission verlagert, die dartun müsse, dass es keine solche Rechtfertigung gebe.

Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 104 bis 109 der Gründe des angefochtenen Urteils gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2015/1589 des Rates verstoßen. Das Gericht habe dort festgestellt, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, als sie die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens beschlossen und die Aussetzung der polnischen Einzelhandelssteuer angeordnet habe. Diese Feststellung beruhe auf einer Analyse des Beschlusses, mit dem das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen worden sei. Indem das Gericht an den verfahrenseröffnenden Beschluss den gleichen gerichtlichen Kontrollmaßstab angelegt habe wie an die Prüfung der Gültigkeit des verfahrensbeendenden Beschlusses, habe es einen Rechtsfehler begangen. Bei dem erstgenannten Beschluss habe das Gericht nämlich einen hohen Kontrollmaßstab angelegt, anstatt zu prüfen, ob für die Kommission offensichtlich kein Zweifel daran habe bestehen können, dass die streitige Steuer nicht selektiv sei.

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