Language of document : ECLI:EU:C:2019:258

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

27. März 2019(*)

„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Endgültiger Antidumpingzoll – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 3 Abs. 7 – Art. 9 Abs. 4 – Zeitlicher Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012“

In der Rechtssache C‑236/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Mai 2017,

Canadian Solar Emea GmbH mit Sitz in München (Deutschland),

Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc. mit Sitz in Changshu (China),

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc. mit Sitz in Luoyang (China),

Csi Cells Co. Ltd mit Sitz in Suzhou (China),

Csi Solar Power Group Co. Ltd, ehemals Csi Solar Power (China) Inc., mit Sitz in Suzhou,

Prozessbevollmächtigte: J. Bourgeois und A. Willems, avocats, sowie S. De Knop, M. Meulenbelt und B. Natens, advocaten,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocată,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch N. Kuplewatzky, J.‑F. Brakeland und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter), E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 2018

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Canadian Solar Emea GmbH, die Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., die Csi Cells Co. Ltd und die Csi Solar Power Group Co. Ltd, ehemals Csi Solar Power (China) Inc. (im Folgenden: Csi Solar Power), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2017, Canadian Solar Emea u. a./Rat (T‑162/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:124), soweit das Gericht damit ihre Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Rechtsmittelführerinnen anwendbar ist.

2        Mit ihrem Anschlussrechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht zum einen die von ihr erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen und zum anderen – der Kommission zufolge – einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung) begangen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Grundverordnung

3        Art. 1 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung sieht vor:

„(2)      Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

(3)      Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland. Jedoch kann es sich auch um ein Zwischenland handeln, ausgenommen in den Fällen, in denen zum Beispiel die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch dieses Land ist oder nicht in diesem Land hergestellt wird, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.“

4        Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung bestimmt:

„Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.“

5        Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung „[muss e]in Antrag im Sinne des Buchstabens b) … schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist“ und insoweit präzise aufgezählte Kriterien erfüllt. Weiter heißt es in dieser Vorschrift:

„Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller [diesen] Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“

6        Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) Abs. 6 und 7 der Grundverordnung lautet:

„(6)      Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)      Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.“

7        Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, der die Einführung endgültiger Zölle betrifft, bestimmt:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat [der Europäischen Union] auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. … Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“

8        Art. 17 der Grundverordnung sieht vor:

„(1)      In Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

…“

9        Am 12. Dezember 2012 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1225/2009 (ABl. 2012, L 344, S. 1) erlassen. Art. 1 der Verordnung Nr. 1168/2012 lautet:

„Die [Grundverordnung] wird wie folgt geändert:

1.      Artikel 2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)      Im vorletzten Satz von Buchstabe c werden die Worte ‚erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung‘ durch folgende Worte ersetzt: ‚erfolgt normalerweise innerhalb von sieben Monaten ab, in jedem Fall jedoch nicht später als acht Monate nach dem Beginn der Untersuchung‘.

b)      Folgender Buchstabe wird angefügt:

‚d)      Hat die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt, so beschränkt sich eine Entscheidung nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes auf die in die Untersuchung einbezogenen Parteien und auf diejenigen Hersteller, denen eine individuelle Behandlung nach Artikel 17 Absatz 3 gewährt wird.‘

2.      In Artikel 9 Absatz 6 erhält der erste Satz folgende Fassung:

‚Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.‘“

10      Nach ihren Art. 2 und 3 gilt die Verordnung Nr. 1168/2012 ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte am 14. Dezember 2012.

 Streitige Verordnung

11      Durch Art. 1 Abs. 1 der streitigen Verordnung wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus China eingeführt, die unter bestimmten Codes der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung anwendbaren Fassung eingereiht werden. In Abs. 2 dieses Artikels werden für die in Abs. 1 beschriebenen und von den in Abs. 2 aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, festgelegt.

12      Gemäß Art. 3 Abs. 1 der streitigen Verordnung, der auf bestimmte, durch Angabe der Codes der Kombinierten Nomenklatur spezifizierte und von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. 2013, L 325, S. 214) genannt sind, in Rechnung gestellte Waren anwendbar ist, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von dem mit Art. 1 der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

13      Nach Art. 3 Abs. 2 der streitigen Verordnung entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung widerruft.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

14      Die Rechtsmittelführerinnen gehören zur Unternehmensgruppe Canadian Solar. Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Csi Cells Co. und Csi Solar Power sind ausführende Hersteller von Zellen und Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium. Canadian Solar Emea soll der geschäftlich mit ihnen verbundene Einführer mit Sitz in der Union sein.

15      Am 6. September 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, C 269, S. 5).

16      Die Unternehmensgruppe Canadian Solar kooperierte in diesem Verfahren.

17      Am 21. September 2012 beantragten die Rechtsmittelführerinnen, für die in Art. 17 der Grundverordnung vorgesehene Stichprobe ausgewählt zu werden. Diesem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben.

18      Parallel dazu veröffentlichte die Kommission am 8. November 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, C 340, S. 13).

19      Am 13. November 2012 stellten die Rechtsmittelführerinnen, bei denen es sich um ausführende Hersteller handelt, nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung Anträge auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens (MWB, im Folgenden: Marktwirtschaftsbehandlung).

20      Am 3. Januar 2013 teilte die Kommission den Rechtsmittelführerinnen mit, dass diese Anträge nicht geprüft würden.

21      Am 1. März 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 61, S. 2).

22      Am 4. Juni 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung Nr. 182/2013 (ABl. 2013, L 152, S. 5, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

23      Am 2. August 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/423/EU zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 209, S. 26), das von einer Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller mit Sitz in China, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, darunter Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Csi Cells Co. und Csi Solar Power, gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (im Folgenden: CCCME) vorgelegt worden war.

24      Am selben Tag erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 748/2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 513/2013 (ABl. 2013, L 209, S. 1), um dem Beschluss 2013/423 Rechnung zu tragen. Art. 6 der Verordnung Nr. 513/2013 in der durch die Verordnung Nr. 748/2013 geänderten Fassung sieht im Wesentlichen vor, dass die Einfuhren bestimmter in dieser Verordnung genannter Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/423 aufgeführt sind, in Rechnung gestellt werden, unter bestimmten Voraussetzungen von dem durch Art. 1 dieser Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll befreit sind.

25      Am 27. August 2013 teilte die Kommission die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China vorzuschlagen.

26      Nach der Bekanntgabe der abschließenden Feststellungen des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens notifizierten die ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME ihre Absicht, ihr ursprüngliches Verpflichtungsangebot zu ändern.

27      Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung. Da die ausführenden Hersteller der Unternehmensgruppe Canadian Solar bei der Antidumpinguntersuchung kooperiert hatten, aber nicht in der Stichprobe nach Art. 17 der Grundverordnung berücksichtigt worden waren, wurden sie in Anhang I der streitigen Verordnung aufgenommen. Für die Unternehmen, die sich auf dieser Liste befanden, wurde in Art. 1 dieser Verordnung ein Antidumpingzoll von 41,3 % festgesetzt. Art. 3 der Verordnung bestimmte, dass Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707 genannt sind – darunter die oben genannten ausführenden Hersteller – unter bestimmten Voraussetzungen von dem mit Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll befreit sind.

28      Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat im Rahmen des parallelen Antisubventionsverfahrens außerdem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66).

29      Am 4. Dezember 2013 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/707, mit dem sie das geänderte Verpflichtungsangebot annahm, das von den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen gemacht worden war.

30      Nachdem in der Rechtssache, in der später das angefochtene Urteil erging, die Nichtigkeitsklage erhoben worden war, erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 vom 4. Juni 2015 (ABl. 2015, L 139, S. 30), mit der sie die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigte Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf drei ausführende Hersteller widerrief. Durch Art. 1 dieser Durchführungsverordnung wurde die Annahme der Verpflichtung u. a. in Bezug auf Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Csi Cells Co. und Csi Solar Power widerrufen. Die Durchführungsverordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 6. Juni 2015, in Kraft.

31      Am 1. März 2017 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (ABl. 2017, L 56, S. 131).

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

32      Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klage auf sechs Gründe, mit denen sie verschiedene Verstöße gegen die Grundverordnung geltend machten, nämlich gegen erstens Art. 5 Abs. 10 und 11, zweitens die Art. 1 und 17, drittens Art. 2, viertens Art. 1 Abs. 4, fünftens Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und sechstens Art. 3 und Art. 9 Abs. 4.

33      Das Gericht hat zunächst die Unzulässigkeitseinrede des Rates und der Kommission zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Annahme eines Verpflichtungsangebots weder die Zulässigkeit der Klage gegen einen Rechtsakt, mit dem ein Antidumpingzoll eingeführt werde, noch die Beurteilung der zur Stützung dieser Klage geltend gemachten Klagegründe beeinflusse und dass die Rechtsmittelführerinnen weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung besäßen.

34      Sodann hat das Gericht die von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihrer Klage geltend gemachten Gründe geprüft. Die ersten drei Klagegründe hat es als unzulässig und die letzten drei als unbegründet zurückgewiesen. Infolgedessen hat es die Klage insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Parteien

35      Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        der Klage stattzugeben und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen sind;

–        dem Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen, die ihnen und diesem im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind;

–        jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen; oder, hilfsweise,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

–        die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil des Gerichts vorzubehalten;

–        jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen.

36      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

37      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

38      Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Kommission, unterstützt durch den Rat,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Klage für unzulässig zu erklären oder

–        hilfsweise, die Klage für gegenstandslos zu erklären oder

–        höchst hilfsweise, die Klage für unbegründet zu erklären und die vom Gericht im Rahmen des sechsten Klagegrundes vorgenommene Auslegung des Kausalzusammenhangs im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung zu berichtigen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

39      Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

–        das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;

–        der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen und ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, die durch die Klage und das Anschlussrechtsmittel entstanden sind;

–        dem Rat seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Zum Anschlussrechtsmittel

40      Das Anschlussrechtsmittel der Kommission zielt in erster Linie darauf ab, die Zulässigkeit der Klage in Abrede zu stellen, die eine Vorfrage für die mit dem Hauptrechtsmittel aufgeworfenen Fragen darstellt. Es ist daher als Erstes zu prüfen.

41      Zur Stützung ihres Anschlussrechtmittels macht die Kommission, unterstützt durch den Rat, drei Gründe geltend. Mit dem ersten, vorrangig geltend gemachten Grund wird ein Rechtsfehler gerügt, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es angenommen hat, die streitige Verordnung könne aus sich heraus Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtsmittelführerinnen entfalten. Der zweite Grund, der hilfsweise geltend gemacht wird, betrifft einen Begründungsmangel und einen Rechtsfehler, soweit das Gericht entschieden hat, dass das Interesse der Rechtsmittelführerinnen an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils fortbestehe. Mit dem dritten Grund wird höchst hilfsweise gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass Art. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung eine zweistufige Prüfung vorschrieben, die darin bestehe, erstens nachzuweisen, dass keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Dumping und der Schädigung vorliege, und zweitens die Dumpingspanne, und damit potenziell den Zollsatz, auf der Grundlage einer Zurechnung der verschiedenen Schädigungsfaktoren anzupassen.

 Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

42      Der erste, vorrangig geltend gemachte Anschlussrechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

43      Mit dem ersten Teil dieses Grundes, der die Rn. 41 bis 47 des angefochtenen Urteils betrifft, macht die Kommission geltend, das Gericht habe nicht hinreichend begründet, weshalb es zu dem Schluss gelangt sei, dass die streitige Verordnung, und nicht der Durchführungsbeschluss 2013/707, die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen berühre. Mit dieser Feststellung habe das Gericht jedenfalls gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts sowie gegen die Art. 8 und 9 der Grundverordnung verstoßen.

44      Erstens lasse die Feststellung des Gerichts, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung das adäquate Mittel sei, um die Feststellungen zum Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs anzufechten, völlig außer Acht, dass die Rechtsmittelführerinnen den Durchführungsbeschluss 2013/707 hätten anfechten müssen, wenn ihr Ziel darin bestanden habe, diese Feststellungen anzugreifen. Die Ausführungen des Gerichts stützten nur die Schlussfolgerung, dass eine Klage entweder gegen die streitige Verordnung oder gegen den Durchführungsbeschluss 2013/707 erhoben werden könne. Daraus ergebe sich ein Begründungsmangel, da anhand des angefochtenen Urteils unmöglich zu erkennen sei, weshalb zwangsläufig oder auch nur gewöhnlich die streitige Verordnung der anzufechtende Rechtsakt sei, und nicht der Durchführungsbeschluss 2013/707, aus dem sich in Wirklichkeit die Rechte und/oder Pflichten des betroffenen Einführers ergäben.

45      Zweitens habe das Gericht mit der Entscheidung, dass die Klage nicht gegen den Durchführungsbeschluss 2013/707, sondern gegen die streitige Verordnung zu erheben sei, gegen den allgemeinen Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts sowie gegen die in den Art. 8 und 9 der Grundverordnung geregelte Zuständigkeitsverteilung zwischen Rat und Kommission verstoßen. Die Feststellung des Gerichts impliziere nämlich, dass dieser Durchführungsbeschluss nicht autonom gelte, sondern durch die unabhängigen Rechte und Pflichten, die der Rat durch den Erlass der streitigen Verordnung geschaffen habe, validiert werden müsse.

46      Diese Rechtsfehler könnten nicht durch die Feststellung in Rn. 42 des angefochtenen Urteils geheilt werden, der zufolge die Unionsgerichte „implizit, aber zwingend“ die Zulässigkeit von Klagen interessierter Parteien, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden seien, gegen Verordnungen, mit denen endgültige Zölle eingeführt worden seien, bestätigt hätten. Zum einen sei diese Frage in der Rechtsprechung, die in jener Randnummer angeführt werde, überhaupt nicht behandelt worden und zum anderen stehe diese Rechtsprechung in klarem Widerspruch zum Urteil vom 29. März 1979, NTN Toyo Bearing u. a./Rat (113/77, EU:C:1979:91).

47      Mit dem zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, die Annahme eines Verpflichtungsangebots stelle einen begünstigenden Rechtsakt dar, dessen Erlass die Rechtsmittelführerinnen beantragt hätten und der ihre Rechtsstellung nicht beeinträchtige. Die gegenteilige Feststellung des Gerichts in Rn. 46 des angefochtenen Urteils würde selbst im Fall ihrer Richtigkeit lediglich ein Interesse an der Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/707, nicht aber an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung belegen. Diese Rn. 46 des angefochtenen Urteils weise zwei Rechtsfehler auf.

48      Erstens enthalte sie überhaupt keine Begründung dazu, weshalb sich die Annahme eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission von einem Beschluss der Kommission, mit dem ein bei ihr angemeldeter Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werde, einer Erklärung der Kommission, mit der festgestellt werde, dass eine Vereinbarung nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoße, oder einem Beschluss, mit dem eine notifizierte staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werde, unterscheide.

49      Zweitens sehe Art. 8 der Grundverordnung nicht vor, dass ein separater Rechtsakt zu erlassen sei, nachdem die Kommission ihre Untersuchung zum Dumping und zur Schädigung abgeschlossen habe. Die Feststellung des Gerichts bedeute aber, dass ein Unternehmen, das ein Verpflichtungsangebot mache, den Beschluss über dessen Annahme vorzeitig anfechten müsse, noch bevor die Antidumpinguntersuchung mehrere Monate später abgeschlossen werde.

50      Der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass Rn. 47 des angefochtenen Urteils zwei Rechtsfehler enthalte. Zum einen beruhe die Feststellung des Gerichts, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die „Antidumpingzölle auf nicht von der Verpflichtung erfasste Waren“ verändert habe, auf einem Rechtsfehler bei der Auslegung des Verpflichtungsangebots bzw. auf einer Beweisverfälschung durch das Gericht, falls dieses Angebot als „Tatsachenelement“ einzustufen sei. Die Rechtsmittelführerinnen hätten nämlich nicht das Recht gehabt, die betreffende Ware auf andere Weise als im Einklang mit den Regelungen der Verpflichtung zu verkaufen, wie sich klar und eindeutig aus deren Wortlaut ergebe. Folglich habe es nur Zölle auf Waren geben können, die das jährliche Niveau überschritten hätten, nicht aber auf „nicht von der Verpflichtung erfasste Waren“.

51      Zum anderen seien die Zölle auf die „Waren …, die das jährliche Niveau überschreiten“ bereits in das Verpflichtungsangebot eingeschlossen worden, so dass es sich nicht um ein neues Recht oder eine neue Pflicht handle, das bzw. die sich aus der streitigen Verordnung ergebe.

52      Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, der erste Anschlussrechtsmittelgrund sei zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

53      Mit dem ersten Anschlussrechtsmittelgrund macht die Kommission im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 41 bis 47 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die streitige Verordnung aus sich heraus Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtsmittelführerinnen entfalten könne.

54      Mit dem ersten Teil dieses Grundes wird im Wesentlichen gerügt, das Gericht habe nicht hinreichend begründet, weshalb es zu dem Schluss gelangt sei, dass die streitige Verordnung, und nicht der Durchführungsbeschluss 2013/707, mit dem die Kommission das Verpflichtungsangebot angenommen habe, das von den im Anhang dieses Beschlusses genannten ausführenden Herstellern, darunter diejenigen der Unternehmensgruppe Canadian Solar, gemacht worden sei, die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen beeinträchtige. Mit dieser Feststellung habe das Gericht jedenfalls gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen.

55      Als Erstes ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 41 bis 47 des angefochtenen Urteils, anders als die Kommission vorträgt, weder ausgeführt hat, dass die streitige Verordnung zwangsläufig oder auch nur gewöhnlich der angefochtene Rechtsakt sein müsse, noch, dass die Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung und nicht gegen den Durchführungsbeschluss 2013/707 erhoben werden müsse. Somit beruht das Vorbringen der Kommission auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils. Vor diesem Hintergrund kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, etwas nicht begründet zu haben, was es gar nicht festgestellt hat.

56      Als Zweites ist zum einen festzustellen, dass die Anerkennung des Standpunkts der Kommission darauf hinausliefe, die Unternehmen, deren Angebot, sich zu einem Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden: MEP) zu verpflichten, von der Kommission angenommen wurde, daran zu hindern, eine Verordnung anzufechten, mit der ihnen ein endgültiger Antidumpingzoll auferlegt wird. Wie das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, haben aber weder das Gericht noch der Gerichtshof in ihren Urteilen, die in jener Randnummer angeführt werden, die Nichtigkeitsklage eines Unternehmens gegen eine Verordnung, mit der ihm endgültige Antidumpingzölle auferlegt wurden, deshalb für unzulässig gehalten, weil eine von diesem Unternehmen angebotene MEP-Verpflichtung von der Kommission angenommen worden war.

57      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen notwendigerweise insofern berührt, als im Fall ihrer Nichtigerklärung das Verpflichtungsangebot hinfällig würde. Genau darauf hat das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils hingewiesen.

58      Überdies ist daran zu erinnern, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie sich aus den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils ergibt, gemäß den Art. 1 und 3 der streitigen Verordnung für etwaige Einfuhren, die das in der MEP-Verpflichtung vorgesehene jährliche Niveau überschreiten, den in dieser Verordnung vorgesehenen Antidumpingzöllen unterworfen bleiben.

59      In diesem Zusammenhang kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, das Gericht habe gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen. Im Gegenteil könnte dem Standpunkt der Kommission, dass die Rechtsmittelführerinnen den Durchführungsbeschluss 2013/707 hätten anfechten müssen, wenn ihr Ziel darin bestanden habe, die Feststellungen zum Vorliegen von Dumping anzugreifen, nur dann gefolgt werden, wenn der Rat, sobald eine von einem Unternehmen angebotene MEP-Verpflichtung von der Kommission angenommen worden ist, verpflichtet wäre, eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen zu erlassen. Insoweit ist die Zuständigkeit des Rates aber keine gebundene Zuständigkeit, wie sich aus Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung ergibt, wonach der Rat den Vorschlag der Kommission annimmt, es sei denn, dass er beschließt, ihn abzulehnen.

60      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rolle der Kommission in den Entscheidungsprozess des Rates einfügt. Wie aus den Bestimmungen der Grundverordnung hervorgeht, hat die Kommission die Aufgabe, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage zu entscheiden, ob sie das Verfahren einstellen oder aber dadurch fortsetzen will, dass sie vorläufige Maßnahmen trifft und dem Rat den Erlass endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die endgültige Entscheidung ist jedoch Sache des Rates (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 8).

61      Folglich ist der erste Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

62      Zum zweiten Teil dieses ersten Grundes, mit dem geltend gemacht wird, die Annahme einer MEP-Verpflichtung sei entgegen Rn. 46 des angefochtenen Urteils ein die Rechtsmittelführerinnen begünstigender Rechtsakt, der ihre Rechtsstellung nicht beeinträchtige, genügt die Feststellung, dass diese Frage irrelevant ist, da der von der Nichtigkeitsklage, die das Gericht für zulässig erachtet hat, erfasste Rechtsakt die streitige Verordnung ist, und nicht der Durchführungsbeschluss 2013/707, mit dem die Kommission diese Verpflichtung angenommen hat.

63      Was die beiden angeblichen Rechtsfehler in Rn. 47 des angefochtenen Urteils anbelangt, die die Kommission nach eigener Darstellung nur der Vollständigkeit halber geltend macht, so könnten diese Fehler, selbst wenn man sie als gegeben unterstellt, angesichts dessen, was sich aus den Rn. 53 bis 60 des vorliegenden Urteils ergibt, keinerlei Einfluss auf die Stichhaltigkeit der Feststellung des Gerichts haben, dass die Unzulässigkeitseinrede des Rates und der Kommission zurückzuweisen sei, da die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen berühre.

64      Zu ergänzen ist, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Verordnung Handelsschutzmaßnahmen eingeführt hat, die eine Gesamtheit oder ein „Paket“ darstellen, womit ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll, und zwar die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des chinesischen Dumpings bezüglich der betreffenden Waren auf den Wirtschaftszweig der Union unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen dieses Wirtschaftszweigs, und dass Art. 3 dieser Verordnung nicht von ihren übrigen Bestimmungen getrennt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C‑204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 und 55).

65      Folglich ist der erste Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

66      Mit dem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund macht die Kommission, unterstützt durch den Rat, hilfsweise geltend, wenn man davon ausgehe, dass das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt habe, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen verändert habe, da diese allein nach dieser Verordnung Zölle auf die über das Jahresvolumen hinausgehenden Solarpaneele entrichten müssten, sei die Nichtigkeitsklage vor dem Gericht am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung 2015/866, mit der die Annahme des Verpflichtungsangebots der Rechtsmittelführerinnen widerrufen worden sei, gegenstandslos geworden.

67      Das in der Annahme des Verpflichtungsangebots der Rechtsmittelführerinnen vorgesehene jährliche Einfuhrniveau der betreffenden Ware sei vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung niemals erreicht worden. Daher sei, selbst wenn die Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsschutzinteresse aus der Klausel des Verpflichtungsangebots hergeleitet hätten, in der die Zahlung von Zöllen auf die über dieses jährliche Niveau hinaus eingeführten Waren vorgesehen gewesen sei, dieses Interesse jedenfalls am Tag des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung entfallen, woraus zu schließen gewesen sei, dass die Nichtigkeitsklage an diesem Tag gegenstandslos geworden sei. Insoweit habe es das Gericht versäumt, auf ein entsprechendes Argument einzugehen, das die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgebracht habe.

68      Selbst wenn man annähme, dass das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils auf dieses Argument eingegangen sei, beträfen seine Ausführungen dazu nicht die von der Kommission aufgeworfene Frage. Denn gerade weil die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots gegenüber den Rechtsmittelführerinnen widerrufen habe, nachdem diese dagegen verstoßen hätten, hätten die Rechtsfolgen dieser Annahme den Rechtsmittelführerinnen kein Rechtsschutzinteresse mehr vermitteln können.

69      Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass dieser Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, da er unverständlich sei und jedenfalls ins Leere gehe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

70      Es ist festzustellen, dass die Zurückweisung des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes dazu führt, dass auch der zweite Grund zurückzuweisen ist. Aus den Erwägungen, die zur Zurückweisung des ersten Grundes geführt haben, folgt nämlich, dass sich die streitige Verordnung unabhängig von der Existenz des Durchführungsbeschlusses 2013/707 auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen auswirkt.

71      Folglich kann der Umstand, dass die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 erklärte Annahme des Verpflichtungsangebots der Rechtsmittelführerinnen mit der Durchführungsverordnung 2015/866 widerrufen wurde, obwohl das in diesem Angebot vorgesehene jährliche Einfuhrniveau der betreffenden Ware niemals erreicht wurde, keinerlei Einfluss auf die Feststellung haben, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen berührt, so dass diese beim Gericht zulässigerweise eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung erheben konnten.

72      Demnach ist der zweite Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Anschlussrechtsmittelgrund

73      Mit dem dritten Anschlussrechtsmittelgrund macht die Kommission höchst hilfsweise geltend, das Gericht habe bei der Prüfung des sechsten Klagegrundes Art. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es ausgeführt habe, dass diese Vorschriften verlangten, dass die Zurechnungsprüfung mit dem Ziel durchzuführen sei, „dem Wirtschaftszweig der Union keinen Schutz zu gewähren, der über das notwendige Maß hinausgeht“.

74      Hierzu genügt die Feststellung, dass nach Art. 169 Abs. 1 und Art. 178 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs jedes Rechtsmittel, auch jedes Anschlussrechtsmittel, auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts gerichtet sein muss.

75      Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, nachdem es den fraglichen Klagegrund zurückgewiesen hatte, entsprechend den Anträgen der Kommission abgewiesen. Der dritte Anschlussrechtsmittelgrund, der in Wirklichkeit nur auf eine Auswechslung der Begründung in Bezug auf die Auslegung von Art. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung abzielt, kann daher nicht durchgreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Folglich ist der dritte Anschlussrechtsmittelgrund als unzulässig zu verwerfen.

77      Nach alledem ist das Anschlussrechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum Rechtsmittel

78      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

79      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 64 bis 74 des angefochtenen Urteils von den Rechtmittelführerinnen verlangt habe, ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe ihrer Nichtigkeitsklage nachzuweisen. Jedenfalls liege ein Fehler in der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen, da die Rechtsmittelführerinnen sehr wohl über ein solches Interesse verfügten.

80      Als Erstes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, indem das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach jeder Kläger ein Rechtsschutzinteresse, d. h. ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts, nachweisen müsse, entsprechend auf die Geltendmachung einzelner Klagegründe angewandt habe, habe es aus vier Gründen rechtsfehlerhaft entschieden.

81      Erstens stehe die Auffassung des Gerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Rechtsmittelführerinnen nur ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts nachweisen müssten.

82      Überdies habe es das Gericht zu Unrecht unterlassen, die ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage von den Umständen zu unterscheiden, unter denen ein Klagegrund unzulässig sei, weil der Kläger insoweit nicht klagebefugt sei. Diese in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Umstände lägen zum einen vor, wenn ein Klagegrund nicht den Kläger betreffe, sondern ein allgemeines Interesse oder die Interessen des Gesetzes verfolge, und zum anderen, wenn ein Klagegrund Rechtsnormen betreffe, die – wie es etwa bei der Geschäftsordnung eines Organs der Fall sei – nicht dazu bestimmt seien, Einzelne zu schützen. Die ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage hätten aber nichts mit derartigen Umständen zu tun, und das Gericht habe auch nicht festgestellt, dass sie etwas damit zu tun hätten.

83      Zweitens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, dass das Gericht sie unter Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) daran gehindert habe, die Klagegründe geltend zu machen, die sie für angebracht gehalten hätten.

84      Drittens vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, dass selbst dann, wenn sie tatsächlich ein Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage hätten nachweisen müssen, die Feststellung des Gerichts, dass diese Klagegründe unzulässig seien, ihr in Art. 47 der Charta verankertes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze. Sie hätten nämlich innerhalb der Frist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben müssen, um die Verjährung ihrer Rechte zu vermeiden, da sie anderenfalls angesichts der durch das Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), begründeten Rechtsprechung riskiert hätten, die Gültigkeit der streitigen Verordnung nicht mehr vor einem mitgliedstaatlichen Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage stellen zu können.

85      Nach Auffassung des Gerichts sei ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage hypothetisch, was bedeute, dass sie, wenn ihr Interesse an der Geltendmachung dieser Gründe nach Ablauf der Zweimonatsfrist gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV entstehe, daran gehindert seien, den Rechtsweg zu beschreiten. Eine derartige Situation erwiese sich als umso problematischer, als eine der Rechtsmittelführerinnen, nämlich das Einfuhrunternehmen Canadian Solar Emea, jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Gültigkeit der streitigen Verordnung vor einem nationalen Gericht in Frage zu stellen, wenn sie nicht mit den anderen Rechtsmittelführerinnen verbunden wäre, die ihrerseits Ausfuhrunternehmen seien.

86      Viertens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Frage der Zulässigkeit der ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht nicht umfassend erörtert worden sei. Diese Frage sei nämlich weder vom Rat und von der Kommission im Laufe des schriftlichen Verfahrens aufgeworfen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht umfassend behandelt worden, was die Rechtsmittelführerinnen am Nachweis gehindert habe, dass sie Module mit Ursprung in einem Drittland, aber versandt aus China, herstellten und in die Union ausführten sowie in die Union einführten und dass sie Module mit Ursprung in China, aber versandt aus einem Drittland, in die Union einführten.

87      Als Zweites vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, das Gericht habe einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen, als es in den Rn. 69 bis 73 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass sie nicht über ein Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage verfügten.

88      Zum einen ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Rechtsmittelführerinnen ein Interesse daran besäßen, zu klagen, um zu vermeiden, dass die Organe Fehler wiederholten, die auf einer irrigen Auslegung der Grundverordnung beruhten, was übrigens im vorliegenden Fall geschehen sei, da die Kommission eine neue Verordnung, nämlich die Durchführungsverordnung 2017/367, erlassen habe, mit der die Geltungsdauer der streitigen Verordnung um 18 Monate verlängert worden sei und in der dieselben Fehler begangen würden.

89      Zum anderen beträfen die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegründe die Reichweite der Antidumpinguntersuchung, die ihrerseits das Dumping, die Schädigung, den Kausalzusammenhang und die Beurteilung des Unionsinteresses betreffe, die den Rat zum Erlass der streitigen Verordnung veranlasst hätten.

90      Der Rat und die Kommission beantragen, den ersten Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet und jedenfalls insgesamt unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

91      Zunächst hat das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann zulässig ist, wenn diese Person ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Der Nachweis eines solchen Interesses, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, muss vom Kläger erbracht werden, wobei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist (Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 37).

92      Wie auch das Gericht in den Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bestehend und gegenwärtig sein. Es darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen. Dieses Interesse muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig –, und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Das mit dem Verfahren befasste Gericht kann von Amts wegen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse einer Partei an der Aufrechterhaltung ihres Antrags aufgrund nach Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes eingetretener Umstände weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 38).

93      Was das Vorbringen angeht, das Gericht habe zu Unrecht von den Rechtsmittelführerinnen verlangt, dass sie ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe ihrer Nichtigkeitsklage nachwiesen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Nichtigkeitsgrund wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, wenn, selbst wenn er begründet wäre, die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtshandlung aufgrund dieses Klagegrundes nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C‑401/09 P, EU:C:2011:370, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Zu dem Vorbringen, das Gericht habe einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen, ist darauf hinzuweisen, dass zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Kläger unter bestimmten Umständen ein Interesse an der Nichtigerklärung einer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgehobenen Handlung behalten kann, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, in der Zukunft die angebrachten Änderungen vorzunehmen, und somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt (Urteil vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat, C‑430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 64).

95      Das mögliche Fortbestehen eines solchen Interesses, um zu vermeiden, dass die Organe Fehler wiederholen, die auf einer irrigen Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift beruhen, kann jedoch nicht anerkannt werden, wenn das Rechtsschutzinteresse des Klägers niemals bestanden hat.

96      Folglich können die Rechtsmittelführerinnen, da sie ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Klagegründe zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Nichtigkeitsklage nicht nachgewiesen haben, dieses Interesse aber gemäß der in den Rn. 91 und 92 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen war und sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen durfte, ein solches Interesse nicht dadurch belegen, dass sie sich auf die Notwendigkeit berufen, zu verhindern, dass die Organe Fehler wiederholen, die auf einer irrigen Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift beruhen.

97      Soweit vorgetragen wird, die ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage müssten für zulässig erklärt werden, weil sie die Reichweite der Antidumpinguntersuchung beträfen, kann dies nicht durchgreifen. Die Tatsache, dass diese Klagegründe in sachlicher Hinsicht bestimmte Teile dieser Untersuchung – wie etwa das Dumping, die Schädigung oder den Kausalzusammenhang – betreffen, führt nämlich für sich genommen nicht zu ihrer Zulässigkeit, wenn die Rechtsmittelführerinnen kein Interesse an ihrer Geltendmachung nachgewiesen haben.

98      Demnach ist das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die in den Rn. 91 und 92 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückzuweisen waren.

99      Zweitens ist zu dem Argument, das Gericht habe gegen Art. 47 der Charta verstoßen, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel im Hinblick auf den durch ihn gewährten Schutz nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Folglich ist festzustellen, dass der durch Art. 47 der Charta gewährte Schutz nicht verlangt, dass ein Betroffener unmittelbar vor den Unionsgerichten uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage gegen Gesetzgebungsakte der Union anstrengen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 105).

101    Vor diesem Hintergrund können die Rechtsmittelführerinnen nicht mit Erfolg vorbringen, dass das Erfordernis, ein Interesse an der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nachzuweisen, ihr in Art. 47 der Charta verankertes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze.

102    Was im Übrigen das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe den aus diesem Artikel der Charta hervorgehenden Anspruch der Rechtsmittelführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzustellen, dass Letztere nicht bestreiten, dass die verschiedenen Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht die vom Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede erörtert haben, die sich auf die ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage bezog. Die Rechtsmittelführerinnen können also nicht mit Erfolg behaupten, das Gericht habe ihnen nicht gestattet, alle entscheidungserheblichen rechtlichen Aspekte zu erörtern und die zur Stützung ihres Standpunkts erforderlichen Beweise vorzulegen.

103    Was drittens das Argument betrifft, dass die Feststellung des Gerichts die Rechtsmittelführerinnen in Anbetracht der mit dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), begründeten Rechtsprechung daran hindere, den Rechtsweg zu beschreiten, falls ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Klagegründe nach Ablauf der Zweimonatsfrist gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV entstehe, so genügt es, darauf hinzuweisen, dass die fragliche Rechtsprechung die Rechtsmittelführerinnen in einem derartigen Fall grundsätzlich nicht daran hindern würde, diese Klagegründe vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.

104    Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

105    Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler, der zum einen darin liegen soll, dass das Gericht von den Rechtsmittelführerinnen verlangt habe, ihr Interesse an der Geltendmachung des dritten Grundes der Nichtigkeitsklage nachzuweisen, und zum anderen darin, dass das Gericht Art. 2 Abs. 7 Buchst. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Grundverordnung falsch ausgelegt habe.

106    Erstens ist aus denselben Gründen wie in den Rn. 91 bis 98 des vorliegenden Urteils das Vorbringen zurückzuweisen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es von den Rechtsmittelführerinnen verlangt habe, ihr Interesse an der Geltendmachung des dritten Grundes der Nichtigkeitsklage nachzuweisen.

107    Was zweitens das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Grundverordnung einen Fehler begangen, genügt die Feststellung, dass die von diesem Vorbringen erfassten Rn. 90 bis 95 des angefochtenen Urteils Teil einer den Urteilstenor nicht tragenden Hilfserwägung des Gerichts sind. Folglich geht dieses Vorbringen ins Leere.

108    Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

109    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zum einen entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 auf die Antidumpinguntersuchung anwendbar sei, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, und zum anderen, dass die streitige Verordnung keinen Rechtsfehler aufweise, obwohl die Kommission über den MWB-Antrag der Rechtsmittelführerinnen nicht entschieden habe.

 Vorbringen der Parteien

110    Als Erstes weisen die Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die Anwendung der Verordnung Nr. 1168/2012 darauf hin, dass diese Verordnung, mit der die Grundverordnung geändert worden sei, infolge des Urteils vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53), erlassen worden sei, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Tatsache, dass die Kommission davon abgesehen habe, über einen MWB-Antrag zu entscheiden, einen Verstoß gegen die Grundverordnung darstelle, mit dem folglich in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache die betreffende Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen behaftet sei.

111    Mit der Änderung, die in der vorliegenden Rechtssache durch die Verordnung Nr. 1168/2012 bewirkt worden sei, sei das Recht auf Beantragung der MWB auf die ausführenden Hersteller beschränkt worden, die für die Stichprobe der betreffenden Antidumpinguntersuchung ausgewählt worden seien. Das Gericht habe jedoch zu Unrecht entschieden, dass diese Änderung auf die vorliegende Antidumpinguntersuchung anwendbar sei und es sich dabei nicht um eine rückwirkende Rechtsanwendung handle, da der Ablauf der Frist für die Entscheidung über einen MWB-Antrag im Fall der Rechtsmittelführerinnen keine endgültig feststehende Situation geschaffen habe.

112    Diese Feststellung des Gerichts nehme den Rechtsmittelführerinnen das Recht, ihren MWB-Antrag prüfen zu lassen, und gestatte es der Kommission ungerechtfertigterweise, ihrer Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag zu entgehen. Da die Gewährung der MWB zur Heranziehung der Preise und Kosten der Rechtsmittelführerinnen – anstelle derjenigen eines Herstellers in einem Vergleichsland – geführt hätte, um den anwendbaren Normalwert zu ermitteln, habe die Tatsache, dass die Kommission nicht über diesen Antrag entschieden habe, eine endgültige Änderung herbeigeführt, wodurch die Rechte der Rechtsmittelführerinnen negativ und unwiderruflich beeinträchtigt worden seien.

113    Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung, vor und nach der Änderung durch die Verordnung Nr. 1168/2012, lasse keinen Raum für Zweifel. Vor dieser Änderung habe diese Vorschrift nämlich bestimmt, dass die nicht für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Hersteller, wie die Rechtsmittelführerinnen, das Recht hätten, die MWB zu beantragen und dass die Kommission verpflichtet sei, für oder gegen deren Gewährung zu entscheiden.

114    Nach der Änderung gelte Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen. In der vorliegenden Rechtssache sei aber die Frist, die der Kommission zugestanden habe, um über den MWB-Antrag der Rechtsmittelführerinnen zu entscheiden, am 6. Dezember 2012 abgelaufen, d. h. vor dem Inkrafttreten der durch die Verordnung Nr. 1168/2012 bewirkten Änderung. Der unterlassene Vollzug des in der Entscheidung über die Gewährung der MWB bestehenden Verfahrensschritts könne nicht mittels einer rückwirkenden Anwendung der Verordnung Nr. 1168/2012 behoben werden.

115    Es folge unmittelbar aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift der durch die Verordnung Nr. 1168/2012 bewirkten Änderung, dass diese Änderung im Rahmen der vorliegenden Antidumpinguntersuchung nicht für den genannten Verfahrensschritt gelte, zumal die Pflicht der Kommission, über die Gewährung der MWB zu entscheiden, keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regel sei. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur zeitlichen Anwendbarkeit von Verfahrensregeln, auf die sich das Gericht in den Rn. 157, 159 und 160 des angefochtenen Urteils gestützt habe, sei daher unerheblich.

116    Der Ablauf der Frist für die Entscheidung über den MWB-Antrag habe für die Rechtsmittelführerinnen entgegen der Auffassung des Gerichts sehr wohl zu einer endgültig feststehenden Situation geführt, nämlich in dem Sinne, dass die Kommission entgegen der ihr obliegenden Pflicht den in der Entscheidung über die Gewährung der MWB bestehenden Verfahrensschritt missachtet habe.

117    Hätte die Kommission insoweit eine Entscheidung getroffen, hätte diese in einem späteren Stadium der Antidumpinguntersuchung nicht zum Nachteil der Rechtsmittelführerinnen geändert werden können, es sei denn, es hätten sich neue Informationen ergeben, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der MWB nicht verfügbar gewesen seien. Die Anwendung der Verordnung Nr. 1168/2012 auf den MWB-Antrag der Rechtsmittelführerinnen beraube diese also nachträglich ihres Rechts auf Prüfung dieses Antrags, obwohl unstreitig sei, dass sie dieses Recht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Antrag hätte bescheiden müssen, innegehabt hätten.

118    Insoweit stehe die Auslegung der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die Anwendung der Verordnung Nr. 1168/2012 nicht im Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmungen dieser Verordnung, und selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die durch diese Verordnung bewirkte Änderung, soweit sie für die Rechtsmittelführerinnen gelte, rechtswidrig, da mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rückwirkungsverbot unvereinbar.

119    Als Zweites werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 162 bis 165 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht über den MWB-Antrag der Rechtsmittelführerinnen entschieden habe, nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führe. Da die durch die Verordnung Nr. 1168/2012 bewirkte Änderung nicht auf die vorliegende Antidumpinguntersuchung anwendbar gewesen sei, hätte die Kommission nämlich über den MWB-Antrag der Rechtsmittelführerinnen entscheiden müssen.

120    Der Rat und die Kommission halten den dritten Rechtsmittelgrund für teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

121    In Bezug auf die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes vertreten sie im Wesentlichen die Auffassung, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die Tatsache vernachlässige, dass die der Kommission zustehende Frist für die Entscheidung über den MWB-Antrag der Rechtsmittelführerinnen vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgelaufen sei, sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen die Argumente wiederholten, die sie vor dem Gericht vorgetragen hätten. Überdies stelle das Argument, dass diese Änderung rechtswidrig sein könnte, soweit sie auf die Rechtsmittelführerinnen anwendbar sei, ein neues und damit unzulässiges Angriffsmittel dar. Die Rechtsmittelführerinnen hätten nämlich vor dem Gericht keine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV gegen Art. 2 der Grundverordnung in seiner Fassung nach der durch die Verordnung Nr. 1168/2012 bewirkten Änderung erhoben.

 Würdigung durch den Gerichtshof

–       Zur Zulässigkeit

122    Den Unzulässigkeitsrügen des Rates und der Kommission kann nicht stattgegeben werden.

123    Erstens zielt nämlich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Tatsache vernachlässigt habe, dass die der Kommission zustehende Frist für die Entscheidung über den MWB-Antrag der Rechtsmittelführerinnen vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1168/2012 abgelaufen sei, wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausführt, darauf ab, die Anwendung der in Art. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsregelung und insbesondere Rn. 152 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen.

124    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, so würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C‑204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125    Es kann daher nicht vertreten werden, dass die Rechtsmittelführerinnen lediglich danach strebten, eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschrift zu erlangen.

126    Zweitens ist, ohne dass über die Unzulässigkeitseinrede des Rates und der Kommission entschieden werden müsste, der zufolge das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1168/2012 ein neues Angriffsmittel darstellt, festzustellen, dass dieses Vorbringen jedenfalls unzulässig ist, da sich die Rechtsmittelführerinnen mit der Behauptung begnügen, diese Verordnung sei wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rückwirkungsverbot rechtswidrig, ohne auch nur den geringsten Gesichtspunkt darzulegen, der diese Behauptung stützen könnte.

127    Teile eines Rechtsmittels, die keine konkreten Ausführungen zur Kenntlichmachung des Rechtsfehlers enthalten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, sind nämlich als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Oktober 2018, Alex/Kommission, C‑696/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:848, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zulässig, mit Ausnahme des Vorbringens zur Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1168/2012.

–       Zur Begründetheit

129    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zum einen dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 auf die Antidumpinguntersuchung anwendbar sei, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, und zum anderen dadurch, dass es festgestellt habe, dass die streitige Verordnung keinen Rechtsfehler aufweise, obwohl die Kommission über den MWB-Antrag der Rechtsmittelführerinnen nicht entschieden habe.

130    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012, wie das Gericht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, der von den Rechtsmittelführerinnen vertretenen Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung entgegensteht. Dieser Artikel besagt nämlich eindeutig, dass diese Verordnung ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gilt. Die Rechtsmittelführerinnen bestreiten aber nicht, dass die Antidumpinguntersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte, zu diesem Datum noch nicht abgeschlossen war. Der Rat hatte nämlich zu diesem Datum weder endgültige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung noch eine Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung erlassen.

131    Da Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 ohne weitere Angabe „alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen“ erfasst, können die Rechtsmittelführerinnen auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich dieser Artikel nur auf noch nicht abgeschlossene Untersuchungen beziehe, in denen die Frist für die Entscheidung über einen MWB-Antrag noch nicht abgelaufen sei.

132    Als Zweites ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen festzustellen, dass der Umstand, dass die nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in ihrer der Verordnung Nr. 1168/2012 vorausgehenden Fassung geltende Frist für die Entscheidung über einen MWB-Antrag abgelaufen ist, ohne dass die Kommission über diesen Antrag entschieden hätte, im Fall der Rechtsmittelführerinnen keine endgültig feststehende Situation herbeigeführt hat.

133    Zum einen konnte die Kommission, wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausführt, nach Ablauf der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in ihrer der Verordnung Nr. 1168/2012 vorausgehenden Fassung vorgesehenen Dreimonatsfrist wirksam über den MWB-Antrag entscheiden.

134    Insoweit hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass die Kommission, selbst wenn sie nach dieser Vorschrift eine Entscheidung über den MWB-Antrag getroffen hat, ihre Entscheidung abändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 111 bis 113).

135    Zum anderen hat sich die Situation der Rechtsmittelführerinnen, wie das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, erst infolge des Inkrafttretens der streitigen Verordnung endgültig gefestigt, und die Rechtsmittelführerinnen hatten bis zum Erlass dieser Verordnung keine Gewissheit über ihre etwaigen, aus der Anwendung der Grundverordnung herrührenden Rechte und Pflichten erlangt.

136    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die Rolle der Kommission, wie bereits in Rn. 60 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, in den Entscheidungsprozess des Rates einfügt. Wie aus den Bestimmungen der Grundverordnung hervorgeht, hat die Kommission nämlich die Aufgabe, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage zu entscheiden, ob sie das Verfahren einstellen oder aber dadurch fortsetzen will, dass sie vorläufige Maßnahmen trifft und dem Rat den Erlass endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die endgültige Entscheidung ist jedoch Sache des Rates.

137    Daher ist festzustellen, dass die Situation der Rechtsmittelführerinnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1168/2012 noch nicht endgültig geworden war.

138    Demnach hatte der Umstand, dass die nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in ihrer der Verordnung Nr. 1168/2012 vorausgehenden Fassung geltende Frist für die Entscheidung über einen MWB-Antrag ablief, ohne dass die Kommission über diesen Antrag entschieden hätte, keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1168/2012 auf die Antidumpinguntersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte.

139    Nach alledem hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es im Wesentlichen entschied, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht über den MWB-Antrag der Rechtsmittelführerinnen entschieden habe, nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen könne.

140    Somit ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

141    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 202 und 205 bis 216 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Rat gestattet habe, den Antidumpingzoll in einer Höhe festzusetzen, die die Schädigung kompensiere, die durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursacht worden sei, und indem es die Beweislast ungerechtfertigterweise umgekehrt habe.

 Vorbringen der Parteien

142    Als Erstes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das vom Gericht angewandte Kriterium, wonach die schädigenden Auswirkungen anderer Faktoren nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie so bedeutend seien, dass dadurch der Kausalzusammenhang zwischen der entstandenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren unterbrochen werde, beruhe auf einer irrigen Auslegung von Art. 3 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung.

143    Erstens müsse der Rat nämlich, um die Schadensspanne zu berechnen, und folglich, um gemäß Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung den Antidumpingzoll festzusetzen, jede Schädigung außer Betracht lassen, die durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursacht worden sei. Diese Pflicht des Rates spiele bei zwei separaten Verfahrensschritten eine Rolle, nämlich bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, und bei der Festsetzung der Höhe des Antidumpingzolls im Einklang mit Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung. Diese Pflichten dienten zur Herstellung eines Ausgleichs zwischen den Interessen der Einführer, des Wirtschaftszweigs und der Verbraucher der Union sowie der ausführenden Hersteller in der Union und seien im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

144    Zum einen müssten sich der Rat und die Kommission, um das Vorliegen einer Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung festzustellen, davon überzeugen, dass die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung nach Ausschluss der durch andere Faktoren verursachten Schädigung „bedeutend“ bleibe und dass diese anderen Faktoren nicht den Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung unterbrochen hätten.

145    Zum anderen dürften die Antidumpingzölle, selbst wenn dieser Kausalzusammenhang nicht unterbrochen sei, den Wirtschaftszweig der Union nur in Höhe der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung entschädigen, und nicht in Höhe der „separaten Schädigung“, die durch andere Faktoren verursacht worden sei. Alles andere liefe darauf hinaus, dem Wirtschaftszweig der Union einen Schutz zu gewähren, der über das erforderliche Maß hinausginge. Folglich müsse der Rat, um den Antidumpingzoll im Einklang mit Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung festzusetzen, Korrekturen für die durch andere Faktoren verursachte Schädigung vornehmen.

146    Zweitens habe das Gericht, obwohl es anerkannt habe, dass mindestens drei weitere Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hätten, und der Rat eingeräumt habe, dass weder er noch die Kommission die durch diese Faktoren verursachte Schädigung außer Betracht gelassen hätten, davon abgesehen, die Gründe darzulegen, weshalb die Auswirkungen dieser drei weiteren Faktoren unbedeutend seien, womit es seine Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verletzt habe. In Anbetracht seiner Feststellungen zum Beitrag dieser Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätte das Gericht den Rat dazu verpflichten müssen, den Antidumpingzoll in Höhe der kumulierten Auswirkungen dieser anderen Faktoren herabzusetzen. Indem das Gericht anerkannt habe, dass diese Faktoren Auswirkungen gehabt hätten, dann aber, ohne sich auf irgendeine erwiesene Tatsache zu stützen, festgestellt habe, dass diese Auswirkungen unbedeutend seien, habe es einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen.

147    Als Zweites werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Beweislastregeln vor, zu Unrecht von ihnen verlangt zu haben, unter Anführung von Beweisen die Auswirkungen der drei weiteren Faktoren zu beziffern, die die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten.

148    Zunächst seien der Rat und die Kommission verpflichtet, ihre Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise sowie auf eine objektive Prüfung aller ihnen zur Verfügung stehenden maßgeblichen Tatsachen zu stützen. Es obliege diesen Organen, den Beweis für die Korrekturen zu erbringen, die für die durch die anderen Faktoren verursachte Schädigung vorzunehmen seien. Nichts rechtfertige es, diese Beweislast den ausführenden Herstellern aufzuerlegen, schon gar nicht, wenn die Beweislastumkehr ausschließlich damit begründet werde, dass die den Organen obliegende Beurteilung zu komplex sei.

149    Ferner habe das Gericht den Rechtsmittelführerinnen eine Beweislast auferlegt, die unmöglich zu erfüllen sei. Sie hätten nämlich keinen Zugang zu den Informationen, die erforderlich seien, um die Auswirkungen der anderen Faktoren zu berechnen.

150    Schließlich dürfe das Gericht nach dem in Art. 41 der Charta niedergelegten Grundsatz der guten Verwaltung dem Rat und der Kommission nicht gestatten, sich auf die Komplexität einer Beurteilung zu berufen, um die Vornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen Beurteilung zu unterlassen, schon gar nicht, wenn diese Unterlassung Wirtschaftsbeteiligten schade.

151    Der Rat und die Kommission beantragen, den vierten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, und fordern den Gerichtshof zugleich auf, eine Auswechslung der Begründung vorzunehmen.

152    Sie tragen im Wesentlichen vor, die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 185 und 191 bis 193 des angefochtenen Urteils deuteten fälschlicherweise darauf hin, dass die Höhe der Antidumpingzölle herabzusetzen sei, wenn andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren vorlägen, die sich auf die Schädigung auswirken könnten.

153    Bei der Berechnung der Schadensspanne nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung auf der einen Seite und der Feststellung der Schädigung im Sinne von Art. 3 dieser Verordnung auf der anderen Seite handle es sich um zwei verschiedene Verfahrensschritte. Um die Schadensspanne zu ermitteln, vollzögen der Rat und die Kommission ihre Berechnung auf der Grundlage der Preise, der Gewinne und der Kosten der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, ohne „andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren“, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, zu berücksichtigen, da diese Faktoren nur für die Prüfung der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs im Rahmen von Art. 3 der Grundverordnung relevant seien.

154    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehe bei der Ermittlung der Schadensspanne nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung kein Raum für eine Zurechnungsprüfung. In dieser Rechtsprechung habe der Gerichtshof festgestellt, dass der Rat und die Kommission bei ihrer Zurechnungsprüfung nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung zwar einen Faktor außer Acht gelassen hätten, der zur Schädigung hätte beitragen können, dieser Fehler aber nicht zur Nichtigerklärung der in den betreffenden Verfahren angefochtenen Verordnungen führen könne, da die Organe nachgewiesen hätten, dass dieser andere Faktor den Kausalzusammenhang nicht habe unterbrechen können. Daraus folge, dass der Gerichtshof nur eine einzige Zurechnungsprüfung zulasse, die im Stadium der Feststellung des Kausalzusammenhangs erfolge.

155    Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung könne also nicht dahin ausgelegt werden, dass der Antidumpingzoll herabzusetzen sei, um den Auswirkungen anderer Faktoren Rechnung zu tragen. Es gebe keinerlei derartige Verpflichtung im System der Welthandelsorganisation (WTO) oder in der Praxis der wichtigsten Handelspartner der Union, der die Union gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Grundverordnung Rechnung trage.

156    Der Rat macht hilfsweise geltend, der vierte Rechtsmittelgrund sei unzulässig und jedenfalls unbegründet. Die Kommission trägt hilfsweise vor, dieser Rechtsmittelgrund gehe ins Leere und sei jedenfalls unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

157    Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe in den Rn. 205 bis 216 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Rat unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung gestattet habe, den Antidumpingzoll in einer Höhe festzusetzen, die die durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung kompensiere. Zudem habe das Gericht in den Rn. 202 und 205 des angefochtenen Urteils ungerechtfertigterweise die Beweislast umgekehrt.

158    Der Rat und die Kommission beantragen eine Auswechslung der Begründung, indem sie geltend machen, die vom Gericht in den Rn. 185 und 191 bis 193 dargelegte Beurteilung enthalte eine irrige Auslegung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, da sie impliziere, dass die Höhe der Antidumpingzölle herabzusetzen sei, wenn andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren vorlägen, die sich auf die Schädigung auswirken könnten.

159    Zunächst ist festzustellen, dass dieser Antrag auf Auswechslung der Begründung zulässig ist, da er ein Verteidigungsmittel gegen den vierten Rechtsmittelgrund darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 42), und dass er die Rn. 185 und 191 bis 193 des angefochtenen Urteils betrifft, die, wie aus dessen Rn. 196 hervorgeht, die Grundsätze enthalten, anhand deren das Gericht die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen zu ihrem sechsten Klagegrund geprüft hat, dessen Würdigung im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes in Frage gestellt wird.

160    Folglich ist im Rahmen der Prüfung des vierten Rechtsmittelgrundes als Erstes die Begründetheit des Antrags auf Auswechslung der Begründung zu prüfen.

161    In Rn. 191 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verpflichte die Unionsorgane zwar zu keiner bestimmten Methodik, um sicherzustellen, dass der Antidumpingzoll nicht über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die schädigenden Auswirkungen der Einfuhren der gedumpten Ware abzuwenden, jedoch müssten die Organe in diesem Rahmen die Ergebnisse berücksichtigen, zu denen sie bei den nach Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung vorgenommenen Prüfungen gelangt seien.

162    In Rn. 192 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass anderenfalls die Gefahr bestehen bliebe, dass die fraglichen handelspolitischen Schutzmaßnahmen über das hinausgingen, was in Anbetracht des mit ihnen verfolgten Ziels, nämlich die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen, erforderlich sei, und damit auch einen Schutz gegen negative Auswirkungen anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren bewirken könnten.

163    Diese Erwägungen weisen keinen Rechtsfehler auf.

164    Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, geprüft werden, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Abs. 6 dieses Artikels den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Abs. 6 heißt es, dass aus allen einschlägigen Beweisen hervorgehen muss, dass die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen.

165    Bei der Feststellung der Schädigung müssen die Unionsorgane prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine Schädigung, die durch das eigene Verhalten der Hersteller in der Union verursacht wurde, außer Betracht lassen (Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166    Insoweit obliegt es dem Rat und der Kommission, zu prüfen, ob die Auswirkungen dieser anderen Faktoren geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu unterbrechen. Sie haben sich außerdem – worauf das Gericht in Rn. 185 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat – zu vergewissern, dass die auf diese anderen Faktoren zurückzuführende Schädigung bei der Bestimmung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht berücksichtigt wird und dass der verhängte Antidumpingzoll daher nicht die Grenzen dessen überschreitet, was erforderlich ist, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen (Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

167    Letzteres Erfordernis beruht auf dem Ziel der in Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung aufgestellten Regeln, wonach der Wirtschaftszweig der Union keinen Schutz erhalten darf, der über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abzuwenden (vgl. in diesem Sinne, im Bereich der Subventionen, Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 90, sowie, im Bereich der Antidumpingmaßnahmen, Urteil vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 39).

168    In diesem Zusammenhang hat das Gericht zutreffend ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung ebenfalls dazu dient, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten. Nach dieser Vorschrift führt der Rat nämlich, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen erforderlich ist, einen endgültigen Antidumpingzoll ein, wobei dieser Antidumpingzoll die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen darf, sondern sogar niedriger als die Dumpingspanne sein sollte, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

169    Damit die durch Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung vorgeschriebene Höhe des Antidumpingzolls nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abzuwenden, dürfen darin keine schädigenden Auswirkungen Berücksichtigung finden, die durch andere Faktoren als diese Einfuhren verursacht wurden. Mit anderen Worten müssen der Rat und die Kommission, wie im Wesentlichen aus den Rn. 191 und 192 des angefochtenen Urteils hervorgeht, für die Festsetzung dieser Höhe die Ergebnisse berücksichtigen, zu denen sie infolge der Prüfung bezüglich der Feststellung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung gelangt sind.

170    Dies wird im Übrigen durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung bestätigt, in dessen erstem Satz von „Dumping und eine[r] dadurch verursachte[n] Schädigung“ die Rede ist. Wie das Gericht in Rn. 189 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, ist der Begriff „Schädigung“ im letzten Satz dieses Absatzes gleichermaßen als Bezugnahme auf die aus Dumping resultierende Schädigung zu verstehen, d. h. auf die Schädigung, die allein durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde.

171    Bestätigt wird dies auch durch Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, woraus hervorgeht, dass Antidumpingzölle jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt werden, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.

172    Folglich ist der Antrag des Rates und der Kommission auf Auswechslung der Begründung zurückzuweisen.

173    Was den von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgrund anbelangt, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie sich aus den Rn. 164 bis 172 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung nicht dahin ausgelegt hat, dass er es dem Rat gestattet, den Antidumpingzoll in einer Höhe festzusetzen, die die durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung kompensiert.

174    Des Weiteren ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 206 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Prüfung der betreffenden Passagen der vorläufigen und der streitigen Verordnung lasse jedenfalls nicht erkennen, dass andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren bei der Feststellung der Schädigung berücksichtigt worden seien. Dies gelte umso mehr, als die Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die Würdigung dieser Faktoren keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend gemacht hätten.

175    Auf dem Gebiet der Handelspolitik der Union, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, verfügen die Unionsorgane aber wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über einen weiten Beurteilungsspielraum (Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

176    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht substantiiert und konkret die Feststellung des Gerichts in Rn. 206 des angefochtenen Urteils beanstanden, der zufolge sie vor ihm keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Organe geltend gemacht haben, was die Würdigung der anderen Faktoren als der gedumpten Einfuhren bei der Feststellung der Schädigung betrifft.

177    Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf den Umstand, dass das Gericht es dem Rat und der Kommission gestattet habe, Antidumpingzölle in einer Höhe festzusetzen, die sowohl die durch die streitigen Einfuhren als auch die durch andere Faktoren verursachte Schädigung beseitige, nicht durchgreifen.

178    Als Zweites ist zur angeblichen Beweislastumkehr darauf hinzuweisen, dass der Rat und die Kommission zwar prüfen müssen, ob die Schädigung, auf die sie den Erlass der Antidumpingmaßnahme stützen wollen, tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung außer Betracht lassen müssen. Wie das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, obliegt es jedoch den Parteien, die sich auf die Rechtswidrigkeit einer Antidumpingverordnung berufen, Beweise vorzulegen, mit denen dargetan werden kann, dass andere Faktoren als diejenigen, die sich auf die Einfuhren beziehen, eine solche Bedeutung haben konnten, dass sie das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren in Frage stellen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

179    Insoweit hat das Gericht in Rn. 205 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Rechtsmittelführerinnen hätten vor ihm kein Argument vorgetragen, geschweige denn einen Beweis vorgelegt, das bzw. der belegen könnte, dass die Faktoren, auf die sie sich bezogen hätten, so bedeutende Auswirkungen gehabt hätten, dass das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und den gedumpten Einfuhren im Verhältnis zur Pflicht des Rates und der Kommission, jede aus anderen Faktoren herrührende Schädigung außer Betracht zu lassen, nicht mehr glaubhaft seien. Diese Feststellung ist aber vor dem Gerichtshof nicht angegriffen worden.

180    Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 202 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Rechtsmittelführerinnen hätten vor ihm die Behauptung des Rates, dass eine Quantifizierung der auf andere Faktoren zurückzuführenden Auswirkungen unmöglich sei, weder angegriffen, noch hätten sie deren Fehlerhaftigkeit nachgewiesen. Im Rahmen ihres Rechtsmittels stellen die Rechtsmittelführerinnen aber diese Feststellung des Gerichts, dass sie im ersten Rechtszug die Behauptung des Rates nicht angegriffen hätten, nicht in Frage.

181    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist dem Gericht also bei der Anwendung der Beweisführungskriterien kein Rechtsfehler unterlaufen.

182    Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

183    Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

184    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

185    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

186    Da Canadian Solar Emea, Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Csi Cells Co. und Csi Solar Power mit ihrem Hauptrechtsmittel unterlegen sind und der Rat sowie die Kommission ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt haben, sind diesen Unternehmen die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen.

187    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt die Kommission, die dem Hauptrechtsmittelverfahren als Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

188    Da die Kommission mit ihrem Anschlussrechtsmittel unterlegen ist und Canadian Solar Emea, Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Csi Cells Co. sowie Csi Solar Power ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt haben, sind ihr die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen.

189    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt der Rat, der dem Anschlussrechtsmittelverfahren als Streithelfer beigetreten ist, seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      Die Canadian Solar Emea GmbH, die Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., die Csi Cells Co. Ltd und die Csi Solar Power Group Co. Ltd tragen die Kosten des Hauptrechtsmittels.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel.

4.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.

5.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.