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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2019 von der Credito Fondiario SpA gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. November 2018 in der Rechtssache T-661/16, Credito Fondiario/SRB

(Rechtssache C-69/19 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Credito Fondiario SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, F. Iacovone, S. Frazzani, A. Neri)

Andere Partei des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Streithelferinnen: Italienische Republik, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem SRB die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-661/16 aufzuerlegen;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als damit Credito Fondiario die Kosten des SRB auferlegt werden, und über die Kosten des ersten Rechtszugs nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss sei mit zahlreichen Rechtsfehlern behaftet, bei denen es sich sowohl um Beurteilungs- als auch um Verfahrensfehler handele.

I.     Fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Begründungsmangel

Das Gericht habe im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung die Klagefrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Betroffene genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der Handlung habe, sofern er binnen angemessener Frist deren vollständigen Wortlaut angefordert habe, den Sachverhalt falsch beurteilt.

Insbesondere habe das Gericht unzutreffend angenommen, dass die Rechtsmittelführerin von den beiden Entscheidungen des SRB durch die beiden Mittelungen der Banca d’Italia vom 3. und 27. Mai 2016 Kenntnis erlangt habe. Das Gericht sei außerdem unzutreffend davon ausgegangen, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht fristgerecht darum bemüht habe, die beiden Entscheidungen des SRB zu erhalten. Das Gericht habe den Kontext der Rechtsunsicherheit nicht ausreichend berücksichtigt. Folglich sei die Feststellung der verspäteten Klageerhebung unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles unzutreffend.

II.    Unzutreffende Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung zur „angemessenen Frist“

Die Annahme des Gerichts, dass die Klage verfristet sei, beruhe auch auf einer unzutreffenden Auslegung (und infolgedessen unzutreffenden Anwendung auf die vorliegende Rechtssache) der Rechtsprechung zur angemessenen Dauer der Frist, binnen deren sich der Betroffene darum bemühen müsse, sich die anzufechtende Entscheidung zu beschaffen.

III.     Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin. Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts

Das Gericht habe zwar zahlreiche Maßnahmen der Beweisaufnahme und prozessleitende Maßnahmen getroffen, die Parteien aber nicht dazu aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Es habe sich mit einer etwaigen Verspätung erstmals im Beschluss befasst und dabei den abweisenden Beschluss auf diese Frage gestützt, ohne den Parteien, insbesondere der Rechtsmittelführerin, die Möglichkeit zu geben, auf diesen Aspekt einzugehen und zu widersprechen.

Außerdem habe das Gericht den Beschluss nach Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts erlassen, obwohl aus verschiedenen Gründen klar gewesen sei, dass der Unzulässigkeitsgrund, der dem abweisenden Beschluss zugrunde gelegt wurde, nicht offensichtlich sei.

Daher habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt.

IV.     Unzutreffende Beurteilung der auf Art. 277 AEUV gestützten Klage als unzulässig

Die unzutreffenden Beurteilungen, anhand deren das Gericht die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage festgestellt habe, führe automatisch zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, soweit das Gericht darin die Unzulässigkeit des Antrags, die Verordnung Nr. 2015/631 für rechtswidrig zu erklären, feststelle. So sei das Gericht davon ausgegangen, dass der zweite Antrag zwangsläufig hinter dem die Nichtigerklärung betreffenden Hauptantrag zurücktreten müsse und somit die offensichtliche Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage automatisch dazu führe, dass auch der Antrag, die Verordnung Nr. 2015/63 für rechtswidrig erklären, offensichtlich unzulässig sei.

V.     Unzutreffende Beurteilung bei der Kostenentscheidung. Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Art. 134 und 135 der Verfahrensordnung des Gerichts

Hilfsweise rügt die Rechtsmittelführerin den Beschluss, soweit das Gericht sie zur Tragung der Kosten des SRB verurteilt hat.

Aus Gründen der Billigkeit sei das Gericht verpflichtet gewesen, Art. 135 seiner Verfahrensordnung anzuwenden und die Kosten des Rechtsstreits nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufzuteilen oder gegebenenfalls dem SRB zumindest einen Teil der Kosten, die der Rechtsmittelführerin entstanden seien, nach Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.

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1     Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (AB. 2015, L 11, S. 44).