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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2019 von RFA International, LP gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-113/15, RFA International/Kommission

(Rechtssache C-56/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: RFA International, LP (Prozessbevollmächtigte: B. Evtimov, адвокат, M. Krestiyanova, avocate, D. OʼKeeffe, Solicitor, sowie N. Tuominen und E. Borovikov, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, soweit er zur Entscheidung reif ist;

hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Umfang des vorliegenden Rechtsmittels ist auf die Feststellungen des Gerichts zum zweiten Klagegrund der Rechtsmittelführerin beschränkt.

Das Gericht habe in seinen Feststellungen Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung1 falsch ausgelegt und den erlaubten Umfang des Ermessens der Kommission bei der Beurteilung komplexer Sachverhalte nach diesen Bestimmungen fehlerhaft zu weit bestimmt. Die Rechtsmittelführerin beantragt respektvoll, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufhebt:

Das Gericht habe zwei Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung der Grundverordnung begangen.

Erstens habe das Gericht Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung falsch ausgelegt. Nach dieser Bestimmung müsse die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert hätten, in allen Überprüfungen die gleiche Methodik anwenden wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls geführt habe, unter gebührender Berücksichtigung von Art. 2 der Grundverordnung. Jedoch habe die Kommission die Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen niederschlagen, nicht auf der Grundlage der Weiterverkaufspreise vorgenommen, die in der zur ursprünglichen Verordnung führenden Untersuchung ermittelt worden seien, sondern auf der Grundlage der gegenwärtigen Produktionskosten in Russland. Dies stelle eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dar. Die Kommission habe festgestellt, dass sich die Umstände seit der ursprünglichen Untersuchung beträchtlich geändert hätten und insbesondere die Produktionskosten der russischen Exporteure um etwa 100 % angestiegen seien. Kostensteigerungen seien jedoch bereits in den Zeiträumen der Erstattungsuntersuchungen von 2008 bis 2010 vorhanden und bekannt gewesen.

Zweitens habe das Gericht Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es falsche rechtliche Kriterien angewandt habe. Nach den vom Gericht entwickelten rechtlichen Kriterien könne der Nachweis der Einbeziehung von Antidumpingzöllen in die Ausfuhrpreise nur durch die DDP2 -Preisdaten geführt werden und durch die Darlegung, dass nicht nur die Antidumpingzölle, sondern auch sämtliche entstandenen Produktionskosten in die neuen Preise eingegangen sind. Weder Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung noch die Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen3 enthielten ein solches Erfordernis.

Schließlich habe das Gericht weitgehend unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen, indem es ausgeführt habe, dass

die Steigerungen der Produktionskosten nur im ersten und im zweiten Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen aufgetreten seien und somit eine Änderung von Umständen dargestellt hätten, die eine Änderung der Methodik gerechtfertigt hätten. Tatsächlich seien der Kommission die Kostensteigerung bereits im ursprünglichen Untersuchungszeitraum und während der Erstattungsuntersuchungen von 2008 bis 2010 bekannt gewesen;

die Änderung der Methodik gerechtfertigt gewesen sei, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und eine diskriminierende Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, die von den gleichen Maßnahmen betroffen seien. Tatsächlich hätten alle russischen Hersteller die gleichen Kostensteigerungen betroffen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).

2 „Geliefert verzollt“.

3 ABl. 2014, C 164, S. 9.