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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Mureș (Rumänien), eingereicht am 31. Januar 2019 – MF/BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala București, Secapital Sàrl

(Rechtssache C-75/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Specializat Mureș

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: MF

Rechtsmittelgegnerinnen: BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala București, Secapital Sàrl

Vorlagefragen

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 , insbesondere die Erwägungsgründe 12, 21 und 23 sowie Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie, einer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegen, wonach es dem Verbraucher im Rahmen einer Vollstreckungsbeschwerde – die nach dem innerstaatlichen Recht einen besonderen Rechtsbehelf darstellt, der innerhalb einer bestimmten Frist und unter engen Voraussetzungen eingelegt werden kann – nach Einleitung einer Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer verwehrt ist, feststellen zu lassen, dass in einem Kreditvertrag mit einem Gewerbetreibenden missbräuchliche Klauseln vorhanden seien – einem Kreditvertrag, der nach dem Gesetz den Vollstreckungstitel darstellt und auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung gegen den Verbraucher eingeleitet wurde –, und zwar mit der Begründung, dass dies im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs nicht zulässig sei und unter Verweis auf die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die einen nicht befristeten Rechtsbehelf nach allgemeinem Recht vorsehen, mit dem der Verbraucher jederzeit feststellen lassen kann, dass missbräuchliche Klauseln vorliegen und sie keine Wirkungen entfalten, ohne dass jedoch die Entscheidung in diesem Verfahren unmittelbare Auswirkungen auf das Zwangsvollstreckungsverfahren hätte, wobei die Gefahr besteht, dass die Zwangsvollstreckung beendet ist, bevor im Rahmen des Verfahrens nach allgemeinem Recht eine Entscheidung ergeht?

Sofern die erste Frage bejaht wird: Stehen die genannten Bestimmungen der Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, die für die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in dem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Kreditvertrag durch den beschwerdeführenden Verbraucher (Vollstreckungsschuldner) eine Frist von 15 Tagen ab Bekanntgabe der ersten Vollstreckungshandlungen vorsieht (durch eine zwingende Vorschrift, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen ist und deren Nichteinhaltung die Zurückweisung des Rechtsbehelfs als verspätet zur Folge hat), und zwar unter Umständen, in denen es im innerstaatlichen Recht die gleiche Regelung auch für die Erhebung ähnlicher Rügen gibt, die als materiell-rechtliche Einreden angesehen werden, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die dafür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt?

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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).