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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 29. Januar 2019 – Orange Romania SA/Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal

(Rechtssache C-61/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Orange Romania SA

Beklagte: Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal

Vorlagefragen

Welche Voraussetzungen müssen im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 erfüllt sein, damit eine Willensbekundung als für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt angesehen werden kann?

Welche Voraussetzungen müssen im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfüllt sein, damit eine Willensbekundung als ohne Zwang erfolgt angesehen werden kann?

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1     Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).