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Klage, eingereicht am 11. August 2011 - Luna International/HABM - Asteris (Al bustan)

(Rechtssache T-454/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Luna International Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Asteris Industrial and Commercial Company SA (Athen, Griechenland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2011 in der Sache R 1358/2008-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "Al bustan" für Waren der Klassen 29, 30, 31, und 32 - eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 540 846.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und legte ihm die ältere eingetragene griechische Bildmarke Nr. 137 497 "AL BUSTAN" für Waren der Klasse 29 zugrunde.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke in Bezug auf einen Teil der beanstandeten Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung der Art. 53 Abs. 1, 57 Abs. 2 und 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Inhaberin der älteren nationalen Marke den Beweis dafür erbracht habe, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Nichtigerklärung im Zusammenhang mit den Waren, für die sie eingetragen sei, in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen sei, ernsthaft benutzt worden sei oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorgelegen hätten. Außerdem habe die Beschwerdekammer in unzulässiger Weise aus Unterlagen mit geringem (oder ohne) Beweiswert Schlüsse gezogen.

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