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Klage, eingereicht am 27. November 2006 - Chassagne / Kommission

(Rechtssache F-137/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Olivier Chassagne (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Weigerung der Anstellungsbehörde aufzuheben, eine ausdrückliche Entscheidung in Bezug auf die Festlegung des Zeitpunkts seines Dienstantritts zu erlassen, so wie sich diese Weigerung stillschweigend aus der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. Januar 2006 ergibt;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

festzulegen, wie die Anstellungsbehörde der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nachzukommen hat, insbesondere, dass sie eine ausdrückliche Entscheidung zu erlassen hat, mit der sie anerkennt, dass der 1. Juli 2002 der Zeitpunkt des Dienstantritts im Sinne des Art. 12 Buchst. d des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist;

die Anstellungsbehörde zu verurteilen, an ihn i) 9 523,26 Euro als Ersatz seines Vermögensschadens, zuzüglich Verzugszinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz ab Fälligkeit, und ii) 5 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz ab Fälligkeit zu zahlen;

die Entscheidung über den Teil des materiellen Schadens vorzubehalten, der noch nicht bemessen werden kann und der in den von ihm seit dem 18. April 2006 im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit der belgischen Steuerverwaltung vor den innerstaatlichen belgischen Gerichten in Bezug auf die Festlegung des Zeitpunkts seines Dienstantritts verauslagten Kosten besteht;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger folgendes geltend:

einen Verstoß gegen Art. 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften;

einen Verstoß gegen Art. 26 des Statuts, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht;

einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Vorliegen eines offensichtlichen Ermessensfehlers.

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