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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Sopocie (Polen), eingereicht am 26. März 2018 – H.W.

(Rechtssache C-214/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Sopocie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: H.W.

Beteiligte: PSM „K” w G., Komornik Sądowy przy Sądzie Rejonowym w Sopocie Aleksandra Treder

Vorlagefragen

Ist im Lichte des Mehrwertsteuersystems der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 , insbesondere ihrer Art. 1, 2 Abs. 1 Buchst. a und c sowie 73 in Verbindung mit 78 Abs. 1 Buchst. a, sowie des sich daraus ergebenden und zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählenden Neutralitätsprinzips der Mehrwertsteuer – unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 29a Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen vom 11. März 2004 (konsolidierte Fassung Dz.U. 2017, Pos. 1221 mit Änderungen, im Folgenden: MwStG) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 sowie den Art. 35 und 63 Abs. 4 des Gesetzes über Gerichtsvollzieher und Vollstreckung vom 29. August 1997 (konsolidierte Fassung Dz.U. 2017, Pos. 1277 mit Änderungen) – die Auffassung zulässig, dass in den von den Gerichtsvollziehern erhobenen Vollstreckungsgebühren der Betrag der Mehrwertsteuer enthalten ist?

Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist:

Ist im Lichte des zu den allgemeinen Grundätzen des Unionsrechts zählenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auffassung zulässig, dass der – im Rahmen seiner Vollstreckungsmaßnahmen zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtete – Gerichtsvollzieher tatsächlich über die rechtlichen Mittel verfügt, um seiner steuerlichen Pflicht ordnungsgemäß nachzukommen, wenn man annimmt, dass die aufgrund des Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsgesetzes erhobene Vollstreckungsgebühr den Betrag der Mehrwertsteuer enthält?

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1 ABl. 2006, L 347, S.1.