Language of document : ECLI:EU:F:2009:132

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

29. September 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstellung – Auswahlverfahren CAST 27/Relex – Nichtaufnahme in die Datenbank – Neutralisierung von Fragen – Test des logischen Denkens und des Zahlenverständnisses – Gleichbehandlung“

In den verbundenen Rechtssachen F‑20/08, F‑34/08 und F‑75/08

betreffend Klagen nach Art. 236 EG und Art. 152 EA,

Jorge Aparicio, wohnhaft in Antiguo Cuscatlan (El Salvador), und 18 weitere Vertragsbedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Anhang des vorliegenden Urteils namentlich unter den Nrn. 1 bis 18 aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.‑ N. Louis und É. Marchal,

Kläger in der Rechtssache F‑20/08,

Anne Simon, Vertragsbedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Nouakchott (Mauretanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.‑N. Louis und É. Marchal,

Klägerin in der Rechtssache F‑34/08,

Jorge Aparicio, wohnhaft in Antiguo Cuscatlan (El Salvador), und 46 weitere Vertragsbedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Anhang des vorliegenden Urteils namentlich aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal,

Kläger in der Rechtssache F‑75/08,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Boruta und des Richters S. Van Raepenbusch (Berichterstatter),

Kanzlerin: S. Cidéron, Assistentin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2009

folgendes

Urteil

1        Mit Klagen, die bei der Kanzlei des Gerichts

–        am 19. Februar 2008 auf elektronischem Weg (der Eingang der Urschrift ist am 27. Februar 2008 erfolgt) in der Rechtssache F‑20/08, Aparicio u. a./Kommission,

–        am 11. März 2008 auf elektronischem Weg (der Eingang der Urschrift ist am 12. März 2008 erfolgt) in der Rechtssache F‑34/08, Simon/Kommission, und

–        am 1. September 2008 auf elektronischem Weg (der Eingang der Urschrift ist am 8. September 2008 erfolgt) in der Rechtssache F‑75/08, Aparicio u. a./Kommission,

eingegangen sind, beantragen die Kläger die Aufhebung der Entscheidungen des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) vom 25. Oktober 2007, ihre Namen nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber und in die Datenbank des Einstellungsverfahrens CAST 27/Relex aufzunehmen.

2        Die Kläger in der Rechtssache F‑20/08 und die Klägerin in der Rechtssache F‑34/08 haben zusammen, mit 26 weiteren Klägern (im Folgenden: weitere Kläger in der Rechtssache F‑75/08), auch die Klage in der Rechtssache F‑75/08 erhoben.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) bestimmt:

„…

(2)      Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)      Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;

b)      Funktionsgruppen II und III:

i)      postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii)      Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder

iii)      wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung;

c)      Funktionsgruppe IV:

i)      abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder

ii)      wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

(5)      Das [EPSO] leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das [EPSO] stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher.

(6)      Jedes Organ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts [der Beamten der Europäischen Gemeinschaften] erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Einstellung von Vertragsbediensteten.“

4        Art. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 2004 (Verwaltungsmitteilungen Nr. 49‑2004 vom 1. Juni 2004, im Folgenden: ADB‑AC) sieht vor:

„1.      Das Auswahlverfahren für [Vertragsbedienstete nach Art. 3a der BSB] umfasst folgende Verfahrensschritte:

a)      allgemeine Aufrufe zur Interessenbekundung, in denen die Mindestvoraussetzungen in Bezug auf die allgemeinen Fähigkeiten und Schlüsselqualifikationen genannt werden und darauf hingewiesen wird, dass der Auswahlausschuss gemäß Buchstabe (e) je nach der Zahl der Bewerbungen im Rahmen der bekannt gegebenen Auswahlkriterien strengere Kriterien anwenden kann;

b)      eine elektronische Anmeldung der Bewerber in der dafür eingerichteten Datenbank;

c)      Festlegung bestimmter Kompetenz- und Qualifikationsprofile durch die [zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde], die zuvor die betreffenden Dienste oder Einrichtungen hört;

d)      Tests mit Bewerbern, die den Kompetenz- und Qualifikationsprofilen gemäß Buchstabe (c) entsprechen; im Mittelpunkt dieser Tests stehen die allgemeinen Fähigkeiten der Bewerber, insbesondere die Fähigkeit zum logischen Denken und das Zahlenverständnis sowie die sprachlichen Fähigkeiten; Bewerber, die die Tests bestanden haben, werden in der Datenbank gekennzeichnet und ihre Bewerbungen werden zwei Jahre lang gespeichert;

2.      … die in Absatz 1 Buchstabe (d) erläuterten Tests werden vom EPSO oder unter dessen Verantwortung durchgeführt.

3.      Die Bewerber werden über das Ergebnis der in Absatz 1 Buchstaben (d) bis (h) beschriebenen Verfahren unterrichtet.“

5        Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des EPSO (ABl. L 197, S. 53) lautet:

„Das Amt kann die Organe, Institutionen, Einrichtungen und Agenturen, die kraft der Verträge oder auf deren Grundlage geschaffen wurden, bei der Organisation interner Auswahlverfahren und der Auswahl der sonstigen Bediensteten unterstützen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

6        Die Kläger sind Bedienstete, die in Drittländern unter verschiedenen Beschäftigungsbedingungen in Delegationen der Kommission verwendet werden.

7        Mit Note vom 19. Februar 2007 teilte der Direktor des „Außendienstes“ der Generaldirektion (GD) Außenbeziehungen den Delegationsleitern mit, dass das EPSO im Jahr 2007 Tests für die unter Vertrag stehenden Bediensteten durchführen werde (im Folgenden: Note des Außendienstes). Nur diejenigen Bediensteten, die diese Tests bestünden, könnten ihre berufliche Laufbahn als Vertragsbedienstete fortführen. Die Tests bestünden aus drei Teilen: einer Prüfung des logischen Denkens und des Zahlenverständnisses, einer Prüfung der Kenntnisse über die Europäische Union und schließlich einer Prüfung der Befähigung. In der Note des Außendienstes hieß es weiter:

„Alle Bewerber der Delegationen [Außenbeziehungen]/Außendienst der Funktionsgruppen III und IV werden getestet …: Tests des logischen Denkens und des Zahlenverständnisses, der Kenntnisse über die Europäische Union und der Befähigung. Diese Tests werden nur in Spanisch, Deutsch, Englisch und Französisch durchgeführt, wobei die für diese Tests gewählte Sprache nicht die Hauptsprache der Bewerber sein kann …

Die Tests führen nicht ihrer Natur nach zum Ausschluss (wie die Auswahlverfahren für angehende europäische Beamte). Sie sind vielmehr als Test in Bezug auf die erforderlichen Qualifikationen anzusehen, der folgende Gesichtspunkte einschließt: die Fähigkeit, in einer zweiten Sprache der Gemeinschaft zu arbeiten, das Verständnis hinsichtlich der Organe der EU und ihrer Arbeit sowie der spezifischen Befugnisse im Betätigungsfeld der Delegationen [Außenbeziehungen]/Außendienst.“

8        Am 28. März 2007 veröffentlichte das EPSO auf seiner Internetseite eine Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST/EU/27/07 (im Folgenden: Aufforderung zur Interessenbekundung) mit dem Ziel der Errichtung einer Datenbank von Bewerbern, die als Vertragsbedienstete eingestellt werden können. Diese Datenbank sollte den Organen und Agenturen der Gemeinschaft sowie den Delegationen der Kommission in Drittländern zur Verfügung stehen. Die Aufforderung zur Interessenbekundung sah u. a. vor:

„Bewerber/innen, die die Anforderungen in der Aufforderung zur Interessensbekundung erfüllen, werden Ende Frühjahr/Anfang Sommer [2007] zu Tests zur Beurteilung ihrer allgemeinen Fähigkeiten, insbesondere der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses sowie ihrer Kenntnisse über die Europäische Union eingeladen. Da die Bewerber/innen die Tests in ihrer zweiten Sprache (Deutsch, Französisch oder Englisch) ablegen, erbringen sie somit gleichzeitig den Nachweis ihrer sprachlichen Fertigkeiten.

Bewerber/innen, die alle Tests bestanden haben, werden in eine Datenbank aufgenommen, die den Institutionen und Agenturen zur Einstellung von Personal zur Verfügung steht.“

9        Am 20. April 2007 schrieben der Vizepräsident der Kommission und das für Außenbeziehungen zuständige Kommissionsmitglied den in den Delegationen im Dienst befindlichen Bediensteten:

„Die Tests sind in dem Sinne kein Auswahlverfahren – es gibt keine zahlenmäßige Beschränkung der erfolgreichen Bewerber [–], dass sie nicht in gleicher Weise wie ein Auswahlverfahren zum Ausschluss führen können.

Der Prüfung der Befähigung kommt in den Tests stärkeres Gewicht zu, da dies der wichtigste Aspekt für die Arbeit in den Delegationen ist. Die Kommission erwartet jedoch auch von den Vertragsbediensteten, dass sie ihre Kenntnisse der europäischen Organe sowie ihre Fähigkeit nachweisen, in einer zweiten Sprache der Gemeinschaft … zu arbeiten, wie dies die Bestimmungen über das Personal (BSB) verlangen; daher werden diese Elemente ebenfalls Bestandteil der Tests von EPSO sein.“

10      Am 25. Mai 2007 veröffentlichte EPSO auf seiner Internetseite allgemeine Hinweise zur Struktur und Bewertung dieser Tests. Darin hieß es:

„Um in die endgültige Datenbank aufgenommen zu werden, müssen die Bewerber eine Reihe von Tests ablegen:

–        Fähigkeit zum sprachlogischen Denken … und Zahlenverständnis …;

–        Kenntnisse über die Europäische Union …;

–        Fachwissen (in dem Fachbereich, den der Bewerber in der Anmeldung angegeben hat).“

11      Weiter hieß es darin:

„Die Testergebnisse werden global angegeben; jeder der Test wird wie folgt gewichtet:

i)      sprachlogisches Denken und Zahlenverständnis      30 % des Gesamtergebnisses;

ii)      Kenntnisse über die EU      20 % des Gesamtergebnisses;

iii)      Fachwissen                  50 % des Gesamtergebnisses.“

12      Schließlich sahen die allgemeinen Hinweise zur Struktur und Bewertung dieser Tests vor, dass das Erreichen folgender „Schwellen“ zur Aufnahme in die Datenbank für die Funktionsgruppe IV berechtigten:

–        erforderliches Mindestergebnis im Test des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses: 50 %;

–        erforderliches Mindestergebnis im Test der Fachkenntnisse: 55 %;

–        Gesamtergebnis in allen Tests: 60 %.

13      Alle Kläger bewarben sich in diesem Auswahlverfahren für das Tätigkeitsprofil „Außenbeziehungen“ (im Folgenden: CAST 27/RELEX).

14      Die Tests der Aufforderung zur Interessenbekundung fanden am 13. Juli 2007 statt.

15      Jeder der Kläger erhielt am 25. Oktober 2007 die Mitteilung, er habe die Tests nicht bestanden, da im Test des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses eine geringere Punktzahl als das erforderliche Mindestergebnis erzielt worden sei (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte).

16      EPSO beschloss, die Fragen Nrn. 31 und 46 des Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses zu neutralisieren. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass diese Neutralisierung keine Auswirkungen auf das Abschneiden der Kläger hatte.

17      Die Kläger in den Rechtssachen F‑20/08 und F‑34/08 forderten das EPSO zwischen dem 30. Oktober und dem 25. November 2007 auf, ihre Ergebnisse zu überprüfen, da bestimmte Fragen des Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses unangemessen gewesen seien.

18      Zwischen dem 9. November 2007 und dem 22. Januar 2008 beschied das EPSO die Anträge der Kläger in den Rechtssachen F‑20/08 und F‑34/08 abschlägig.

19      Am 25. Januar 2008 legten die Kläger in den Rechtssachen F‑20/08 und F‑34/08 „ergänzende Beschwerden“ und die weiteren Kläger in der Rechtssache F‑75/08 ähnliche Beschwerden gegen die sie betreffenden angefochtenen Rechtsakte ein.

20      Die Kläger in der Rechtssache F‑20/08 haben am 19. Februar 2008 Klage beim Gericht erhoben. Die Klägerin in der Rechtssache F‑34/08 hat am 11. März 2008 Klage beim Gericht erhoben.

21      Am 20. Mai 2008 wies die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde (im Folgenden: Anstellungsbehörde) alle Beschwerden sowie die am 25. Januar 2008 eingegangenen „ergänzenden Beschwerden“ zurück. Die Kläger in den Rechtssachen F‑20/08 und F‑34/08 haben am 1. September 2008 zusammen mit den weiteren Klägern in der Rechtssache F‑75/08 Klage gegen die angefochtenen Rechtsakte erhoben; diese Klage stellt für die erstgenannten die zweite Klage, für die anderen die einzige Klage dar. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen F‑75/08 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

 Anträge der Parteien und Verfahren

22      Die Kläger beantragen in den Rechtssachen F‑20/08, F‑34/08 und F‑75/08,

–        die angefochtenen Rechtsakte aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      In der Rechtssache F‑75/08 beantragen die Kläger außerdem mit ihrem ersten Klageantrag, festzustellen, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der ADB‑AC rechtswidrig ist.

24      Die Kommission beantragt in den Rechtssachen F‑20/08 und F‑34/08,

–        die Klagen als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt in der Rechtssache F‑75/08,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

26      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 1. Juli 2008 sind die Rechtssachen F‑20/08 und F‑34/08 nach Art. 46 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

27      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 3. Februar 2009 sind die verbundenen Rechtssachen F‑20/08 und F‑34/08 und die Rechtssache F‑75/08 nach Art. 46 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zum ersten Klageantrag der Rechtssache F‑75/08

28      Mit ihrem ersten Klageantrag in der Rechtssache F‑75/08 begehren die Kläger vom Gericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der ADB‑AC. Das Gemeinschaftsgericht ist zwar im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung einer beschwerenden individuellen Maßnahme befugt, inzident die Rechtswidrigkeit einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung, auf die der angefochtene Rechtsakt gestützt ist, festzustellen, doch ist es nicht befugt, derartige Feststellungen im Tenor seiner Urteile zu treffen (Urteil des Gerichts vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission, F‑134/07 und F‑8/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 38).

2.     Zur Zulässigkeit der Klagen

29      Die Kommission macht geltend, dass die von den Klägern in den Rechtssachen F‑20/08 und F‑34/08 zwischen dem 30. Oktober und dem 25. November 2007 unternommen Schritte bloße Anträge auf Überprüfung seien. Die angeblich „ergänzenden Beschwerden“ vom 25. Januar 2008 seien als erste Beschwerden der betreffenden Kläger anzusehen. Diese Kläger hätten daher am 19. Februar und 11. März 2008 die Klagen F‑20/08 und F‑34/08 beim Gericht erhoben, ohne die Antwort der Anstellungsbehörde auf ihre Beschwerden abzuwarten, die erst am 20. Mai 2008 erfolgt sei. Demzufolge seien diese Klagen verfrüht und unzulässig.

30      In ihren Schriftsätzen führt die Kommission weiter aus, dass die Klage F‑75/08 wegen Rechtshängigkeit unzulässig sei, soweit sie von den Klägern in den Rechtssachen F‑20/08 und F‑34/08 erhoben worden sei, die in diesen Rechtssachen bereits die Aufhebung derselben angefochtenen Rechtsakte aufgrund derselben Klagegründe beantragt hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch auf diese Einrede verzichtet, da die Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit nicht eingreifen könne, wenn die erste Klage selbst unzulässig sei.

31      Schließlich hätten 34 Kläger in der Rechtssache F‑75/08 ihr Rechtsschutzinteresse verloren, weil sie in die den Organen und Agenturen der Gemeinschaft zur Einstellung von Personal zur Verfügung stehenden Datenbank aufgenommen worden seien, nachdem sie, als ihr Beschäftigungsverhältnis noch bestanden habe, eine im Jahre 2008 durchgeführte Auswahlprüfung bestanden hätten.

32      Nach der Rechtsprechung kann das Gemeinschaftsgericht jedoch im Einzelfall prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Unzulässigkeitseinrede des Beklagten zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnrn. 51 und 52; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. März 2006, Yedaş Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret/Rat und Kommission, T‑367/03, Slg. 2006, II‑873, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 8. April 2008, Bordini/Kommission, F‑134/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 56, und Adjemian u. a./Kommission, Randnr. 37). Unter den hier vorliegenden Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass zunächst die Begründetheit zu prüfen ist, bevor es gegebenenfalls über die Unzulässigkeitseinreden befindet.

3.     Zur Begründetheit

33      Die Kläger stützen ihre drei Klagen auf identische Argumente. In Ansehung der Ausführungen in den Klageschriften ist davon auszugehen, dass sie in Wirklichkeit drei Klagegründe geltend machen. Der erste Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 82 Abs. 5 der BSB, die ADB-AC, die Aufforderung zur Interessenbekundung und den Grundsatz gestützt, wonach Auswahlverfahren die Einstellung der fähigsten Bediensteten sicherstellen sollen. Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes gerügt. Der dritte Klagegrund wird aus Art. 1d des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und der Begründungspflicht hergeleitet.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 82 Abs. 5 der BSB, die ADB-AC, die Aufforderung zur Interessenbekundung und den Grundsatz, wonach Auswahlverfahren die Einstellung der fähigsten Bediensteten sicherstellen sollen

 Vorbringen der Parteien

34      Nach Ansicht der Kläger sollte das CAST 27/RELEX nach der Note des Außendienstes und des Schreibens des Vizepräsidenten der Kommission und des für die Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitglieds die Kenntnisse der Bewerber über die Europäische Union, ihr Fachwissen zur Ausübung eines Delegationspostens und ihre Fähigkeit prüfen, in einer zweiten Gemeinschaftssprache zu arbeiten. Überdies habe die Note des Außendienstes nicht die Durchführung eines zum Ausschluss führenden Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses angekündigt.

35      Daraus folge, dass diese Prüfung mit den Zielen, die die Kommission mit der Auswahl verfolgt habe, unvereinbar gewesen sei. Dies gelte für den Ausschlusscharakter dieser Prüfung in noch größerem Maße.

36      Des Weiteren verlange Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der ADB-AC nicht, dass sich alle an einem Test teilnehmenden Bewerber einer zum Ausschluss führenden Prüfung des sprachlogischen Denkens und Zahlenverständnisses unterziehen müssten. Im vorliegenden Fall sei dieser Ausschlusscharakter willkürlich. Erstens gelte er nicht für den Test der Kenntnisse über die Europäische Union. Zweitens sei kein Grund dafür ersichtlich, warum bereits im Dienst der Kommission stehende Bedienstete, die ihre allgemeine Eignung bereits unter Beweis gestellt hätten, aufgrund eines Tests ausgeschlossen würden, der keinen Hinweis auf ihre Qualifikationen und Befähigung liefere. Drittens sei nicht berücksichtigt worden, dass die Bewerber mit langjähriger Berufserfahrung weniger als andere, jüngere Bewerber mit der Praxis von Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses vertraut seien.

37      In der Rechtssache F‑75/08 machen die Kläger schließlich geltend, dass sich aus „Art. 27 des Statuts und [Art.] 15 der BSB“ (gemeint ist wohl Art. 12 der BSB) ein Grundsatz herleiten lasse, wonach Auswahlverfahren die Einstellung der fähigsten Bewerber sicherstellen sollten. Die Kläger hätten ihre Fähigkeiten bereits in Ausübung ihrer Tätigkeit in Kommissionsdelegationen unter verschiedenen Beschäftigungsbedingungen nachgewiesen; die ADB-AC liefen diesem Grundsatz zuwider, wenn sie dahin auszulegen seien, dass sie die Durchführung von zum Ausschluss führenden Prüfungen verlangten, in denen nicht ausschließlich auf Verdienste abgestellt werde.

38      Die Kommission entgegnet, dass Art. 5 Abs. 1 der ADB-AC eine zum Ausschluss führende Prüfung des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses verlange. Die Aufforderung zur Interessenbekundung und die allgemeinen Hinweise zur Struktur und Bewertung der Tests machten ebenfalls deutlich, dass nur die Bewerber, die alle Tests bestanden hätten, in die Datenbank aufgenommen werden könnten.

39      Die Prüfung des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses ziele darauf ab, diejenigen Personen auszuschließen, die zwar umfangreiche Kenntnisse und besondere Fähigkeiten hätten, jedoch nicht über ein ausreichendes Denkvermögen verfügten, sie zu nutzen. Sie ermögliche es der Kommission, sich zu versichern, dass die eingestellten Bediensteten mit einer großen Vielfalt von Aufgaben betraut werden könnten. Dieses Erfordernis sei besonders wichtig für in Delegationen tätige Bedienstete, da das dienstliche Interesse dort eine regelmäßige Rotation erfordere. Schließlich trage die Prüfung des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses dazu bei, die Chancengleichheit zwischen externen und bereits im Dienst befindlichen Bewerbern sicherzustellen; Letztere hätten keinen Anspruch auf Besserstellung durch die Wahl eines bestimmten Testtyps.

40      Ferner gehe aus den allgemeinen Hinweisen zur Struktur und Bewertung der Tests hervor, dass die Prüfung des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses nur mit 30 % zum Gesamtergebnis der Tests beitrage und demzufolge geringer gewichtet werde als der Test des Fachwissens, der 50 % der Gesamtpunktzahl ausmache.

41      Die Aufforderung zur Interessenbekundung stehe auch nicht in Widerspruch zur Note des Außendienstes und dem Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitglieds. Das letztgenannte Schreiben habe lediglich die Mitteilung enthalten, dass die Tests nicht zum Ausschluss der Bewerber aufgrund einer vergleichenden Prüfung führen sollten, wie dies in den Auswahlverfahren geschehe, in denen die Zahl der erfolgreichen Bewerber im Voraus festgesetzt werde. Das Schreiben habe auch nicht angekündigt, dass die Bewerber von dem Erfordernis des Bestehens aller Prüfungen befreit wären. Das Schreiben und die Note des Außendienstes hätten jedenfalls nur bezweckt, die bereits im Dienst befindlichen Bediensteten zu informieren, um sie zur Teilnahme an den Tests zu bewegen. Sie hätten die betroffenen Dienste nicht von der Pflicht zur Beachtung von Art. 5 ADB-AC und der Aufforderung zur Interessenbekundung befreien oder einen Anspruch der betroffenen Bediensteten begründen können.

42      Schließlich sei die Rüge unzulässig, wonach die ADB-AC in Widerspruch zu den BSB stünden, soweit sie dahin ausgelegt würden, dass sie die Durchführung von zum Ausschluss führenden Prüfungen verlangten, in denen nicht ausschließlich auf die Verdienste abgestellt werde. Dieses Argument sei nicht in den Beschwerden vom 25. Januar 2008 enthalten, mit denen die Beschwerdeführer nur gerügt hätten, der Ausschlusscharakter des Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses sei nicht mit der spezifischen Zielsetzung des in Rede stehenden Auswahltests vereinbar. Zudem fehle es dem Argument an Genauigkeit. Art. 82 Abs. 6 der BSB räume der Anstellungsbehörde jedenfalls ein weites Ermessen bei der Festlegung der Einstellungsvoraussetzungen für Vertragsbedienstete ein, und der Ausschlusscharakter des Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses stehe aus den bereits genannten Gründen mit dem dienstlichen Interesse in Einklang.

 Würdigung durch das Gericht

–       Vorbemerkung

43      Art. 82 Abs. 6 der BSB räumt jedem Organ ein weites Ermessen bei der Wahl der Durchführungsbestimmungen für die Auswahl von Vertragsbediensteten nach Art. 3a der BSB ein.

44      Die Kommission hat beim Erlass der ADB-AC von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der ADB-AC sieht u. a. vor, dass „im Mittelpunkt [der] Tests … die allgemeinen Fähigkeiten der Bewerber [stehen], insbesondere die Fähigkeit zum logischen Denken und das Zahlenverständnis“. Weiter heißt es dort, dass die Bewerber in die den Organen und Agenturen der Gemeinschaft zur Verfügung gestellte Datenbank aufgenommen werden, sofern sie „die Tests bestanden haben“.

45      Aus diesem Wortlaut ergibt sich jedenfalls – ohne dass es der Prüfung der Frage bedürfe, ob jeder der Tests zwingend ausschließenden Charakter haben muss –, dass Art. 5 der ADB-AC die Einstellung von Vertragsbediensteten davon abhängig macht, dass die Bewerber die Auswahltests zumindest insgesamt bestehen, und nicht verbietet, dass einzelne Tests für sich genommen zum Ausschluss führen.

46      EPSO hat die Aufforderung zur Interessenbekundung und die allgemeinen Hinweise zur Struktur und Bewertung der Tests gemäß Art. 5 der ADB-AC veröffentlicht. So hieß es in der Aufforderung zur Interessenbekundung, dass die Bewerber „zu Tests zur Beurteilung … insbesondere der Fähigkeit zum … Denken … eingeladen“ würden und nur die Bewerber, „die alle Tests bestanden haben, … in [die] Datenbank aufgenommen“ würden, die in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils erwähnt wird. Die allgemeinen Hinweise zur Struktur und Bewertung der Tests schreiben darüber hinaus eine erforderliche Mindestpunktzahl von 50 % der Punkte für das Bestehen der Prüfung des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses vor.

47      Die Kläger machen jedoch geltend, dass Art. 5 der ADB-AC gegen einen aus Art. 27 des Statuts und Art. 12 der BSB hergeleiteten Grundsatz verstoße, wonach die Auswahlverfahren die Einstellung der fähigsten Bewerber sicherstellen sollten, sofern er dahin auszulegen sei, dass er die Durchführung eines Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses erlaube, der überdies zum Ausschluss führen könne.

–       Zur Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 5 der ADB-AC

48      Die von den Klägern erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit ist unzulässig und, hilfsweise, unbegründet.

49      Erstens ist festzustellen, dass die Kläger diese Rechtswidrigkeitseinrede im Rahmen der vorliegenden Klagen nicht mit Erfolg erheben können. Der Grundsatz der Übereinstimmung der Verwaltungsbeschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts mit der nachfolgenden Klage gebietet nämlich, dass ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden ist, so dass die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen konnte, andernfalls ist der Klagegrund unzulässig. Dieser Grundsatz findet seine Rechtfertigung im Ziel des Vorverfahrens, das eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen soll (Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juli 1976, Sergy/Kommission, 58/75, Slg. 1976, 1139, Randnr. 32, und vom 14. März 1989, Del Amo Martinez/Parlament, 133/88, Slg. 1989, 689, Randnr. 9; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑297 und II‑A‑2‑1527, Randnr. 32; Urteil des Gerichts vom 13. November 2007, Tsirimokos/Parlament, F‑76/06, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 45). Der Anstellungsbehörde sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen daher eindeutig mitzuteilen, damit sie die Möglichkeit hat, ihm eine einverständliche Streitbeilegung vorzuschlagen (Urteil Campoli/Kommission, Randnr. 32; Urteil Tsirimokos/Parlament, Randnr. 45).

50      Selbst bei einer Auslegung im Geist der Aufgeschlossenheit ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass weder die von den Klägern in den Rechtssachen F‑20/08 und F‑34/08 zwischen dem 30. Oktober und 25. November 2007 geltend gemachten Beanstandungen noch die „ergänzenden Beschwerden“ vom 25. Januar 2008 die Rechtmäßigkeit der ADB-AC in Frage gestellt haben. Die ersten Eingaben beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der Schwierigkeit des Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses und, gelegentlich, an seinem Auswahlcharakter, ohne dies mit den ADB-AC in Verbindung zu bringen. Trotz einer eingehenderen Argumentation wird in den „ergänzenden Beschwerden“ nur gerügt, dass die Art der streitigen Prüfungen nicht den Zielen der Auswahl entspreche „wie sie vom beauftragenden Dienst, [dem] Vizepräsidenten [der Kommission] und [dem] für die Außenbeziehungen zuständigen [Kommissionsmitglied] formuliert worden“ seien, ohne aber die Grundlage des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen.

51      Zweitens ist die gegen Art. 5 der ADB-AC erhobene Rechtswidrigkeitseinrede jedenfalls unbegründet.

52      Art. 27 des Statuts und Art. 12 der BSB, auf die die Kläger ihre Argumentation stützen, gelten nämlich nicht für Vertragsbedienstete im Sinne des Art. 3a der BSB. Außerdem, auch wenn Art. 82 der BSB der von den Klägern angeführte Grundsatz zugrunde liegt, wonach die Organe die fähigsten Bediensteten einzustellen haben, räumt diese Vorschrift doch jedem Organ ein weites Ermessen ein, um die Bestimmungen für die Auswahl der Bewerber nach Maßgabe des dienstlichen Interesses festzulegen (oben in Randnr. 43 dargelegt).

53      Die Kommission trägt vor, dass die Prüfung des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses zum Ausschluss der Bewerbungen derjenigen Personen führen sollte, die, unterstellt, sie hätten umfangreiche Kenntnisse und spezifische Kenntnisse im Zusammenhang mit dem angestrebten Posten, nicht über ein hinreichendes Denkvermögen verfügten, sie einzusetzen. Diese Prüfung ermögliche es ihr, sich zu versichern, dass die eingestellten Bediensteten, die früher oder später einen unbefristeten Vertrag erhalten könnten, mit verschiedenen Aufgaben betraut werden könnten. Dieses Erfordernis sei besonders wichtig für Bedienstete, die in Delegationen tätig zu sein hätten, da dort im dienstlichen Interesse eine regelmäßige Rotation geboten sei. Die Kläger sind diesen Erklärungen nicht rechtlich hinreichend entgegengetreten. Deren Relevanz erscheint auch plausibel. Es ist nicht unvernünftig, davon auszugehen, dass die Auswahl der besten Bewerber aus Sicht der Verwaltung bedeutet, diejenigen auszusuchen, die erhebliche Kenntnisse mit der intellektuellen Fähigkeit vereinen, sie in einem sich entwickelnden Umfeld in die Praxis umzusetzen.

54      Daraus folgt, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der ADB-AC dem Art. 82 der BSB zugrunde liegenden Grundsatz nicht zuwiderläuft, da dieser Grundsatz die Durchführung von zum Ausschluss führenden Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses zumindest nicht verbietet.

55      Die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 5 der ADB-AC ist daher zurückzuweisen.

–       Zur Rechtswidrigkeit des Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses im vorliegenden Fall

56      Die Kläger bestreiten, dass das EPSO sie im vorliegenden Fall einem zum Ausschluss führenden Test des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses unterziehen durfte. Sie berufen sich dabei insbesondere auf die Note des Außendienstes und das Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitglieds sowie auf ihre besondere Lage.

57      Nach Art. 82 Abs. 5 und 6 der BSB leistet das EPSO den einzelnen Organen Hilfestellung durch die Festlegung und die Durchführung der Auswahl von Vertragsbediensteten unter Einhaltung der von den Organen erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen. Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der ADB-AC geht außerdem hervor, dass das EPSO die von der Anstellungsbehörde verlangten Kompetenz- und Qualifikationsprofile zu beachten hat.

58      Aus diesen Bestimmungen und Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2002/620 geht hervor, dass das EPSO über einen erheblichen Handlungsspielraum bei der Durchführung der Auswahltests hat.

59      In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Note des Außendienstes und, in geringerem Maße, das Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitglieds zweideutig sind in Bezug darauf, dass die streitigen Tests „nicht zum Ausschluss“ führten. Die Note und das Schreiben sind daher so auszulegen, dass den Auswahlprüfungen nicht jeder Nutzen genommen wird. Sie sind außerdem im Licht des Art. 5 der ADB-AC zu verstehen, der die Einstellung von Vertragsbediensteten zumindest davon abhängig macht, dass die Tests insgesamt bestanden werden (vgl. Randnr. 45 des vorliegenden Urteils). Die Erklärungen des Außendienstes und die einseitigen Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitglieds können nämlich nicht rechtswirksam von den vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommenen ADB-AC abweichen.

60      Die Kommission hat zutreffend geltend gemacht, dass die Note des Außendienstes und das Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitglieds dahin zu verstehen sein könnten, dass die streitigen Tests nicht in gleicher Weise wie die Auswahlverfahren zum Ausschluss führten, weil keine bestimmte Zahl der erfolgreichen Bewerber im Voraus festgelegt werde, ohne dass sie deswegen ankündigten, dass diese Tests nicht zum Ausschluss führten.

61      Diese Auslegung der Note des Außendienstes und des Schreibens des Vizepräsidenten der Kommission und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitglieds ist mit dem Ziel der Auswahlprüfungen vereinbar und steht mit Art. 5 der ADB-AC in Einklang.

62      Die Note des Außendienstes und das Schreibens des Vizepräsidenten der Kommission und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitglieds erlauben demzufolge nicht die Feststellung, dass das EPSO die seinem Auftrag von der Kommission gesetzten Grenzen dadurch verletzt hätte, dass es einen zum Ausschluss führenden Test des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses verlangt hat.

63      Was sodann das Erfordernis der Auswahl der besten Bewerber angeht, ist zu bemerken, dass die Aufforderung zur Interessenbekundung – wie in der Note des Außendienstes angekündigt – vorsah, dass die Tests in der zweiten Sprache jedes Bewerbers abzulegen seien. Außerdem, auch wenn der streitige Test des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses zum Ausschluss führen konnte, kam ihm insgesamt gesehen weniger Bedeutung zu als den Prüfungen von Kenntnissen. Er machte nur 30 % der Gesamtpunktzahl aus. Trotz seines Ausschlusscharakters hatte er somit weniger Gewicht als der ebenfalls zum Ausschluss führende Test des Fachwissens, für dessen Bestehen die Schwelle auf 55 % festgesetzt war und der 50 % der Gesamtpunktzahl ausmachte. Darüber hinaus ist auch der Test der „Kenntnisse über die EU“ zu berücksichtigen. Auch wenn dieser an sich nicht zu einem Ausschluss führen konnte, trug er dennoch 20 % zur Gesamtpunktzahl bei. Ein schlechtes Ergebnis in diesem Test konnte daher das Gesamtergebnis der Bewerber beeinflussen, in einem Kontext, in dem die erforderliche Mindestzahl an Punkten aus allen Prüfungen auf 60 % festgelegt war.

64      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung eines besonderen Auswahltests für das Tätigkeitsprofil „Außenbeziehungen“, der Ausschlusscharakter des Tests der Fachkenntnisse und des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses sowie der Umstand, dass diese Tests für 80 % der Gesamtpunktzahl standen, während der nur 20 % der Gesamtpunktzahl ausmachende Test allgemeiner Kenntnisse nicht zum Ausschluss führen konnte, deutlich machen, dass das EPSO die Einstellung von Bediensteten begünstigen wollte, die besondere Fähigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen hatten und über ein Denkvermögen verfügten, das sie in die Lage versetzte, diese Fähigkeiten anzuwenden und gegebenenfalls weiteren Erfordernissen gewachsen zu sein.

65      An Anbetracht dessen haben die Kommission und das EPSO in Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse im vorliegenden Fall die Grenzen ihres weiten Ermessens nicht überschritten, als sie die Durchführung eines Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses mit Ausschlusscharakter vorsahen und ihn die bereits im Dienst befindlichen Bediensteten ablegen ließen.

66      Aus alledem folgt, dass der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitssatz

 Vorbringen der Parteien

67      Die Kläger machen geltend, dass der Test des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses von schlechter Qualität gewesen sei, wie dies die Neutralisierung der Frage Nr. 46 bestätige. Diese geringe Qualität habe ihre Ergebnisse erheblich beeinflusst, weil sie zu viel Zeit für die zweideutigen Fragen gebraucht hätten und dadurch bei den darauffolgenden Prüfungen verunsichert gewesen seien.

68      Des Weiteren könnten mit der Entscheidung, allen Bewerbern einen zusätzlichen Punkt für jede neutralisierte Frage zu erteilen, nicht die Gleichbehandlung und die Objektivität der Prüfungen gewährleistet werden.

69      Das EPSO habe in den Befähigungstests der verschiedenen Profile 153 Fragen neutralisiert. Dazu gehörten insbesondere die Tests in den Profilen „Entwicklung des ländlichen Raums, Ernährungssicherheit und Umwelt“, „Entwicklung der Wirtschaft, Privatsektor und Handel“ und „Verantwortungsvolle Staatsführung und Sicherheit“. Die Vergabe eines Punktes für jede dieser Fragen habe zur grundlegenden Veränderung des Wesens der Prüfungen geführt und die Gleichheit der Bewerber aufgehoben. Diese Vergabe habe nämlich die in den Kompetenzprofilen mit neutralisierten Fragen angemeldeten Bewerber gegenüber den in anderen Profilen ohne eine einzige neutralisierte Frage angemeldeten Bewerber begünstigt. Außerdem habe der Fachwissentest angesichts der Anzahl neutralisierter Fragen in den genannten Profilen nur eine zweitrangige Bedeutung gehabt. Schließlich habe das EPSO auch nur in bestimmten Sprachen Fragen neutralisiert. Dieses Vorgehen habe die Bewerber benachteiligt, die die Tests in anderen Sprachen abgelegt hätten und auf diese Fragen hätten antworten müssen.

70      Die Kommission entgegnet, dass das EPSO wie die Prüfungsausschüsse über ein weites Ermessen verfüge. Dieser Handlungsspielraum müsse vor allem dann genutzt werden, wenn das EPSO mit Unregelmäßigkeiten oder mit bei Ablauf der Prüfungen auftretenden Fehlern konfrontiert werde, da diese Prüfungen wegen der großen Bewerberzahl und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht wiederholt werden könnten.

71      Die Wiederholung eines Großteils der Prüfungen wäre im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen, so dass die Entscheidung, die Fragen Nrn. 31 und 46 des Tests des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses zu neutralisieren, angemessen gewesen sei.

72      Jedenfalls seien die Kläger durch die Neutralisierung der Fragen nicht diskriminiert worden.

73      Erstens hätten die Bewerber in den streitigen Prüfungen nicht in gleicher Weise wie in einem Auswahlverfahren gleichbehandelt werden müssen, da die Zahl der erfolgreichen Bewerber nicht im Voraus festgesetzt worden sei und keine vergleichende Bewertung stattgefunden habe.

74      Zweitens sei bei der problematischen Neutralisierung der Fragen der Gleichheitsgrundsatz innerhalb jeder Funktionsgruppe und jedes Profils beachtet worden.

75      Zu dem im Tätigkeitsprofil „Außenbeziehungen“ durchgeführten Test des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses weist die Kommission drittens darauf hin, dass die Formulierung der Frage Nr. 46 nur in der englischen Sprachfassung fehlerhaft gewesen sei. Die angebliche Verwirrung, die die Kläger verunsichert habe, hätte daher hypothetisch nur die Bediensteten treffen können, die den Test in dieser Sprache abgelegt hätten. Überdies könne eine möglicherweise zur Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts führende Diskriminierung nicht aus dem individuellen Verhalten der Betroffenen selbst hergeleitet werden. Schließlich sei zwar die Frage Nr. 46 zunächst nur in der englischen Sprachfassung neutralisiert worden, doch habe man sie später auch in den anderen Sprachen neutralisiert, um die Gleichbehandlung der Bewerber zu garantieren. Die Frage Nr. 31 sei ebenfalls in dieser Weise für alle neutralisiert worden.

76      Die Kommission trägt viertens hinsichtlich der Neutralisierung von in den Fachwissentests enthaltenen Fragen vor, dass kein Kläger den Test des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses bestanden habe und dieser Umstand die Kläger von den anderen Bewerbern unterscheide. Sie hätten noch nicht einmal ein Rechtsschutzinteresse, die Rechtmäßigkeit der Neutralisierung von Fragen im Fachwissentest in Zweifel zu ziehen.

 Würdigung durch das Gericht

77      Nach der Rechtsprechung verfügt der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren über ein weites Ermessen, wenn er mit Unregelmäßigkeiten oder Fehlern konfrontiert wird, die bei der Durchführung eines Auswahlverfahrens mit zahlreichen Teilnehmern auftreten und die nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht durch eine Wiederholung der Prüfungen des Auswahlverfahrens behoben werden können (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 2001, Giulietti u. a./Kommission, T‑167/99 und T‑174/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑93 und II‑441, Randnr. 58).

78      Zwar ist das EPSO kein Prüfungsausschuss, und die streitigen Tests hatten nicht die Form eines Auswahlverfahrens, doch kann die Rechtsprechung auf das EPSO übertragen werden, da es bei der Durchführung der Auswahltests über einen großen Handlungsspielraum verfügt (vgl. Randnr. 58 des vorliegenden Urteils).

79      Es ist unstreitig, dass die Aufforderung zur Interessenbekundung im vorliegenden Fall eine große Zahl von Bewerbern angezogen hat.

80      In diesem Kontext durfte das EPSO, konfrontiert mit problematischen Fragen, davon ausgehen, dass nur diese Fragen zu neutralisieren seien, da die Alternative der Wiederholung aller Tests unverhältnismäßig gewesen wäre und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hätte.

81      Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Art und Weise der Neutralisierung die Gleichheit unter den Bewerbern aufgehoben hat.

82      Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine derartige Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile des Gerichtshofs vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C‑227/04 P, Slg. 2007, I‑6767, Randnr. 63, und vom 17. Juli 2008, Campoli/Kommission, C‑71/07 P, Slg. 2008, I‑5887, Randnr. 50). Der Gleichheitssatz ist außerdem nur dann verletzt, wenn durch die streitige Behandlung bestimmte Personen gegenüber anderen benachteiligt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1962, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, 17/61 und 20/61, Slg. 1962, 692 f., und vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, Slg. 2008, I‑9895, Randnr. 39; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T‑351/02, Slg. 2006, II‑1047, Randnr. 137).

83      Im vorliegenden Fall ist sogleich daran zu erinnern, dass weder die Kommission noch das EPSO in der Aufforderung zur Interessenbekundung im Voraus eine Höchstzahl für die erfolgreichen Bewerber festgesetzt haben. Folglich waren die Auswahltests mit keinem direkten Vergleich der Bewerber verbunden. Wie die Kommission bemerkt, gilt die Gleichbehandlung zwischen diesen Bewerbern folglich nicht in gleicher Weise wie in einem Auswahlverfahren.

84      Es kann jedoch auch in diesem Kontext nicht ausgeschlossen werden, dass die Vergabe eines zusätzlichen Punkts an alle mit problematischen Fragen konfrontierten Bewerber, um diese Fragen damit zu neutralisieren, bestimmte Bewerber möglicherweise dadurch begünstigt hat, dass sie die zum erfolgreichen Bestehen der Prüfungen erforderlichen Schwellen leichter erreichen konnten.

85      In Bezug auf den Test des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses steht fest, dass nur die Fragen Nrn. 31 und 46 neutralisiert wurden. Die Kläger machen geltend, dass ihnen die Frage Nr. 46 dennoch so viele Probleme bereitet habe, dass sie dadurch bei den nachfolgenden Prüfungen verunsichert gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung haben sie näher ausgeführt, dass einige Bewerber diese Frage ausgelassen hätten, während andere sich bemüht hätten, sie zu beantworten. Unterstellt, dass diese Frage die Betroffenen stärker als andere und in einem Maße verwirrt und aufgehalten hätte, dass ihre Fähigkeit zur Beantwortung des gesamten Tests beeinträchtigt war, wäre dies doch das Ergebnis ihrer eigenen Einstellung gegenüber Schwierigkeiten. Die Behauptungen der Kläger erbringen keineswegs den Nachweis, dass sie durch die gewählte Methode der Neutralisierung diskriminiert worden wären, sondern unterstreichen vielmehr einen Unterschied zwischen ihnen und den anderen Bewerbern (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2001, Gerochristos/Kommission, T‑189/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑11 und II‑53, Randnr. 26). Zudem wurden die beiden genannten Fragen in allen Sprachfassungen des Tests neutralisiert, um gerade die Gleichbehandlung der Bewerber sicherzustellen.

86      Außerdem gehen die gegen die Neutralisierung von 153 Fragen in den Fachwissentests der verschiedenen Profile gerichteten Rügen ins Leere. Die Kläger haben nämlich den Test des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses nicht bestanden, dessen Ausschlusscharakter, wie im Rahmen des ersten Klagegrundes gezeigt, zulässig war.

87      Unter diesen Umständen konnte die Lösung, die das EPSO zur Neutralisierung der problematischen Fragen gewählt hat, die Gleichheit der Bewerber nicht zum Nachteil der Kläger aufheben.

88      Der zweite Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1d des Statuts und die Begründungspflicht

 Vorbringen der Parteien

89      Die Kläger behaupten, sie hätten eine Anzahl von Unregelmäßigkeiten dargetan, die zu einem Verstoß der angefochtenen Rechtsakte gegen den Gleichheitssatz führten. Wie das Gericht erster Instanz in den Urteilen vom 24. April 2001, Torre u. a./Kommission (T‑159/98, Slg. ÖD 2001, I‑A‑83 und II‑395, Randnrn. 46 und 47), und vom 5. März 2003, Staelen/Parlament (T‑24/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑79 und II‑423, Randnrn. 47 bis 58), entschieden habe, müsse die Kommission daher beweisen, dass diese Unregelmäßigkeiten keinen Einfluss auf das Endergebnis der Prüfungen gehabt hätten. Die Kommission habe diesen Beweis jedoch nicht erbracht.

90      Infolgedessen liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und Art. 1d Abs. 5 des Statuts vor.

91      Die Kommission erwidert, dass sie die Behauptungen der Kläger nicht widerlegen müsse, weil diese kein Indiz für eine Diskriminierung vorgelegt hätten.

92      In ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache F‑75/08 macht die Kommission außerdem geltend, dass der auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Klagegrund unzulässig sei, da die Kläger ihn nicht weiter ausgeführt hätten. Er sei jedenfalls unbegründet, weil die Kläger die den angefochtenen Rechtsakten zugrunde liegenden Gründe gekannt hätten, da diese in den im Auswahlverfahren gegebenen Hinweisen an die Bewerber, in den Antworten auf die zwischen dem 30. Oktober und 25. November 2007 eingereichten „Anträgen auf Überprüfung“ und in den Antworten auf die Beschwerden vom 25. Januar 2008 dargelegt worden seien.

 Würdigung durch das Gericht

93      Es ist sogleich zu bemerken, dass die Kläger ihren dritten Klagegrund u. a. auf Art. 1d Abs. 5 des Statuts gründen, der jedoch nicht für Vertragsbedienstete gilt.

94      Sodann steht der Klagegrund mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund im Zusammenhang. Da das Gericht festgestellt hat, dass diese beiden Klagegründe aus den in den Randnrn. 43 ff. sowie 77 ff. dargelegten Gründen nicht stichhaltig sind, kann daher dahingestellt bleiben, ob die Kläger das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten dargetan haben, die die Vermutung begründen, dass die angefochtenen Rechtsakte gegen den Gleichheitssatz verstießen. Der Klagegrund geht ins Leere. Da aus der Prüfung der ersten beiden Klagegründe hervorgeht, dass keine Unregelmäßigkeit bei der Durchführung der Prüfungen festgestellt werden konnte, konnte die Kommission nicht davon ausgehen, dass Unregelmäßigkeiten begangen wurden, und nicht beweisen, dass diese das Endergebnis dieser Prüfungen nicht beeinflusst und zu keiner Diskriminierung geführt haben.

95      Schließlich ist der Klagegrund zweideutig. Aus seiner Formulierung und insbesondere aus der Bezugnahme auf die Urteile Torre u. a./Kommission und Staelen/Parlament ergibt sich, dass die Kläger der Kommission offenbar vorwerfen, vor dem Gericht keinen Beweis dafür erbracht zu haben, dass die von ihnen gerügten angeblichen Unregelmäßigkeiten keinen Einfluss auf das Ergebnis der streitigen Tests hatten.

96      Falls der Klagegrund tatsächlich so auszulegen sein sollte, ist außerdem festzustellen, dass die Kläger damit die von ihnen geltend gemachte Begründungspflicht, die nach Art. 25 des Statuts und den Art. 11 und 81 der BSB eine mit dem Erlass von beschwerenden und vor Gericht anfechtbaren Verwaltungsentscheidungen naturgemäß verbundene Formalität ist, mit der kontradiktorischen Erörterung und der Ausübung der Verteidigungsrechte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens verwechseln, in dem die vorgenannten Bestimmungen nicht gelten.

97      Der dritte Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

98      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

99      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

100    Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass die Kläger unterlegen sind. Die Kommission hat auch ausdrücklich beantragt, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falls die Anwendung des Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, sind die Kläger daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

101    Gleichwohl ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kläger in der Rechtssache F‑20/08 und die Klägerin in der Rechtssache F‑34/08 neben diesen Klagen die Klage in der Rechtssache F‑75/08 erhoben haben, die auch von weiteren Klägern erhoben worden ist.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen in den Rechtssachen F‑20/08, F‑34/08 und F‑75/08 werden abgewiesen.

2.      Herr Aparicio und die anderen Kläger, deren Namen im Anhang unter den Nrn. 1 bis 18 aufgeführt sind, tragen die Kosten in der Rechtssache F‑20/08 und neunzehn Sechsundvierzigstel der Kosten in der Rechtssache F‑75/08. Frau Simon trägt die Kosten in der Rechtssache F‑34/08 und ein Sechsundvierzigstel der Kosten in der Rechtssache F‑75/08. Die Kläger, deren Namen im Anhang unter den Nrn. 19 bis 40 und 42 bis 46 aufgeführt sind, tragen sechsundzwanzig Sechsundvierzigstel der Kosten in der Rechtssache F‑75/08.

Kanninen

Boruta

Van Raepenbusch

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. September 2009.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kanninen

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu



ANHANG

In Anbetracht der hohen Zahl von Klägern in diesen Rechtssachen werden die Namen der Kläger im vorliegenden Anhang nicht wiedergegeben.


* Verfahrenssprache: Französisch.