Language of document : ECLI:EU:F:2007:129

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

11. Juli 2007

Rechtssache F-7/06

B

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf, im Wesentlichen, Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 26. April 2005, mit der der Klägerin die Auslandszulage verweigert wurde, und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. Oktober 2005, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung vom 26. April 2005 zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. b)

Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann in Ausübung des weiten Ermessens, über das er bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandszulage verfügt, Beamte mit doppelter Staatsangehörigkeit den allgemeinen Regeln unterwerfen – auch wenn sie sich nicht in einer vergleichbaren Lage mit Personen befinden, die nur eine einzige Staatsangehörigkeit besitzen –, um den Empfängerkreis der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts einzuschränken. Die strengen Voraussetzungen – wie das Fehlen eines ständigen Wohnsitzes im Dienstland während eines Zeitraums von zehn Jahren vor Dienstantritt – sollen nämlich gewährleisten, dass die Auslandszulage Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Dienstlandes besitzen, nur in den Fällen gewährt wird, in denen die Vermutung, wonach die Staatsangehörigkeit einer Person ein ernsthaftes Indiz für vielfältige Beziehungen zwischen ihr und dem Land ihrer Staatsangehörigkeit ist, widerlegt und der Abbruch jeder dauerhaften Beziehung des Beamten zu diesem Land festgestellt wird.

Eine solche Einschränkung des Empfängerkreises der Auslandszulage stellt keine willkürliche oder im Verhältnis zu dem mit Art. 4 des Anhangs VII des Statuts verfolgten Zweck unangemessene Ungleichbehandlung dar. Dass die Anwendung der in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts festgelegten Kategorien zu Grenzfällen führen kann, in denen Beamte keine Auslandszulage erhalten, wenn sie sich in einer Situation befinden, die den von diesem Artikel erfassten Situationen nahe kommt, führt nicht dazu, dass diese Bestimmungen willkürlich differenzierten, gelten sie doch, gestützt auf objektive Kriterien, in gleicher Weise für alle Beamten, die sich in der im Statut geregelten Situation befinden.

(vgl. Randnrn. 39 bis 41, 45 und 46)

Verweisung auf :

Gerichtshof: 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, Slg. 1980, 3005, Randnr. 12 ; 15. Januar 1981, Vutera/Kommission, 1322/79, Slg. 1981, 127, Randnr. 9; 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C‑148/02, Slg. 2003, I‑11613, Randnrn. 31 bis 37

Gericht erster Instanz: 8. April 1992, Costacurta Gelabert/Kommission, T‑18/91, Slg. 1992, II‑1655, Randnr. 42; 13. April 2000, Reichert/Parlament, T‑18/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑73 und II‑309, Randnr. 25; 27. September 2000, Lemaître/Kommission, T‑317/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑191 und II‑867, Randnr. 50; 13. Dezember 2004, E/Kommission, T‑251/02, Slg. ÖD 2004,  I‑A‑359 und II‑1643, Randnrn. 124 und 126