Language of document : ECLI:EU:C:2019:16

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 10. Januar 2019(1)

Rechtssache C516/17

Spiegel Online GmbH

gegen

Volker Beck

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Ausschließliche Rechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe – Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht – Mit dem Ziel der Berichterstattung über Tagesereignisse verbundene Ausnahme – Angemessene Möglichkeit, vor der Veröffentlichung eine Erlaubnis einzuholen – Durch einen neben dem Text bereitgestellten Hyperlink zugängliche Referenztexte – In seiner spezifischen Form mit Zustimmung des Urhebers veröffentlichtes Werk“






 Einleitung

1.        Die Rolle, die die Freiheit der Meinungsäußerung im Allgemeinen und die Freiheit der Medien im Besonderen in einer demokratischen Gesellschaft spielen, kann nicht hoch genug veranschlagt werden. Der freie Gedankenaustausch und die Kontrolle der Macht durch die Gesellschaft – Vorgänge, für die die Medien unerlässliche Mittler sind – bilden das Fundament einer solchen Gesellschaft.

2.        Die Freiheit der Meinungsäußerung ist seit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 (Art. 11) als Grundrecht anerkannt. Die Verfasser dieser Erklärung waren sich jedoch bewusst, dass der Gebrauch, den die einen von ihrer Freiheit machen, die Freiheit der anderen beschränken kann. In Art. 4 haben sie daher den Grundsatz aufgestellt, dass „die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen … nur die Grenzen [hat], die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss ebendieser Rechte sichern“. Zu der Frage, wer die Regeln für den Ausgleich zwischen diesen Freiheiten festzulegen hat, präzisiert Art. 4 Satz 2: „Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.“

3.        Diese einfachen und natürlichen Grundsätze gelten nach wie vor. Das Gesetz als Ausdruck des allgemeinen Willens(2) soll die verschiedenen Grundrechte zum größtmöglichen Nutzen aller miteinander in Einklang bringen. Nichts anderes gilt für den Bereich des Urheberrechts, wie die vorliegende Rechtssache sehr gut veranschaulicht.

 Rechtlicher Rahmen

 Internationales Recht

4.        In Art. 9 Abs. 1 der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in ihrer am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) ist das Recht der Urheber verankert, jede Vervielfältigung ihrer Werke zu erlauben. In Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 10a Abs. 2 der Berner Übereinkunft heißt es:

„Der Gesetzgebung der Verbandsländer [der Berner Übereinkunft] bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.

Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschließlich der Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten.

Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse durch Photographie oder Film oder im Weg der Rundfunksendung oder Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit Werke der Literatur oder Kunst, die im Verlauf des Ereignisses sichtbar oder hörbar werden, in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.“

5.        Nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags(3) kommen „[d]ie Vertragsparteien … den Artikeln 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach“. Die Gemeinsame Erklärung zu Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags lautet: „Das Vervielfältigungsrecht nach Artikel 9 der Berner Übereinkunft und die darunter fallenden Ausnahmen finden in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung, insbesondere auf die Verwendung von Werken in digitaler Form. Die elektronische Speicherung eines geschützten Werks in digitaler Form gilt als Vervielfältigung im Sinne von Artikel 9 der Berner Übereinkunft.“(4)

 Unionsrecht

6.        Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(5) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

…“

7.        Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

8.        Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

c)      für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird;

d)      für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

…“

9.        Schließlich heißt es in Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie:

„Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

 Deutsches Recht

10.      Die Richtlinie 2001/29 ist durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (im Folgenden: UrhG) in deutsches Recht umgesetzt worden. § 50 UrhG bestimmt:

„Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“

11.      § 51 UrhG lautet:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.      einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.      Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.      einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

12.      Herr Volker Beck, der Kläger und Revisionsbeklagte im Ausgangsrechtsstreit (im Folgenden: Revisionsbeklagter), war von 1994 bis 2017 Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Verfasser eines Artikels, der sich mit heiklen und umstrittenen strafrechtspolitischen Fragen befasst. Dieser Artikel wurde 1988 in einer Textsammlung veröffentlicht. Bei dieser Veröffentlichung veränderte der Herausgeber den Titel des Manuskripts und kürzte im Text einen Satz. Der Revisionsbeklagte beanstandete das gegenüber dem Herausgeber und forderte ihn vergeblich auf, dies bei der Veröffentlichung der Textsammlung durch einen Herausgebervermerk kenntlich zu machen. Spätestens seit dem Jahr 1993 distanzierte sich der Revisionsbeklagte vollständig vom Inhalt dieses Artikels.

13.      Im Jahr 2013 wurde das Manuskript des in Rede stehenden Artikels in einem Archiv aufgefunden und dem Revisionsbeklagten vorgelegt, der zu diesem Zeitpunkt für die einige Tage später anstehende Bundestagswahl kandidierte. Der Revisionsbeklagte stellte das Dokument verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis zur Verfügung, dass sein Manuskript in dem im Sammelband veröffentlichten Artikel verändert worden war. Einer Veröffentlichung der Texte in den Medien stimmte er hingegen nicht zu. Er veröffentlichte jedoch die beiden Versionen des Artikels auf seiner eigenen Website, indem er jede Seite mit folgender Aufschrift versah: „Ich distanziere mich von diesem Beitrag. Volker Beck“. Auf den Seiten des in der Textsammlung veröffentlichten Artikels war zusätzlich folgende Aufschrift angebracht: „[Die Veröffentlichung dieses Textes] ist nicht autorisiert und durch freie Redigierung in Überschrift und Textteilen durch [den Herausgeber] verfälscht.“

14.      Die Spiegel Online GmbH, die Beklagte und Revisionsklägerin im Ausgangsrechtsstreit (im Folgenden: Revisionsklägerin), betreibt das Internet-Nachrichtenportal Spiegel Online. Am 20. September 2013 veröffentlichte sie einen Presseartikel, in dem sie behauptete, der Revisionsbeklagte habe die Öffentlichkeit jahrelang getäuscht, weil der wesentliche Inhalt seines Manuskripts in der Ausgabe von 1988 nicht verfälscht worden sei. Zusätzlich zu diesem Presseartikel der Revisionsklägerin konnten die Originalfassungen des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Artikels des Revisionsbeklagten über einen Hyperlink abgerufen werden.

15.      Der Revisionsbeklagte wehrte sich dagegen, dass die Revisionsklägerin den vollständigen Text seines Artikels auf ihrer Website zugänglich machte, was er als Verletzung seines Urheberrechts ansah. Das Landgericht (Deutschland) gab der Klage des Revisionsbeklagten statt. Die Berufung der Revisionsklägerin hatte keinen Erfolg. Sie legte daher Revision zum vorlegenden Gericht ein.

16.      Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2.      In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) ihrer Werke die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zu berücksichtigen?

3.      Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Charta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 der Charta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

4.      Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen?

5.      Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht – beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten – untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF‑Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?

6.      Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war?

17.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 25. August 2017 beim Gerichtshof eingegangen. Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die französische und die portugiesische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der portugiesischen Regierung haben diese Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2018 teilgenommen.

 Würdigung

18.      Das vorlegende Gericht hat sechs Fragen gestellt, die sowohl die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 als auch allgemein den Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung dieser Bestimmungen verfügen, und deren Verhältnis zu den Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien, betreffen. In meinen Schlussanträgen werde ich diese Fragen untersuchen, dabei aber die Reihenfolge, in der sie vom vorlegenden Gericht gestellt worden sind, ändern. Ich werde zunächst die Auslegung der Bestimmungen des Sekundärrechts und dann die allgemeineren, die Grundrechte betreffenden Fragen prüfen.

 Zur ersten Vorlagefrage

19.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, über welchen Spielraum die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen des Unionsrechts über die Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts in ihr innerstaatliches Recht verfügen.

20.      Diese Frage gleicht der fünften Frage, die dasselbe vorlegende Gericht in der Rechtssache Pelham u. a.(6) gestellt hat. In meinen Schlussanträgen in jener Rechtssache schlage ich vor, zu antworten, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn ihnen die Wahl der Mittel überlassen bleibt, verpflichtet sind, in ihrem innerstaatlichen Recht den Schutz der in den Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29 aufgeführten ausschließlichen Rechte sicherzustellen, wobei eine Einschränkung dieser Rechte nur im Rahmen der Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen zulässig ist, die in Art. 5 dieser Richtlinie abschließend aufgeführt sind. Deshalb werde ich mich hier der Kürze halber darauf beschränken, auf meine Ausführungen zu dieser Frage im Rahmen jener Schlussanträge zu verweisen(7).

21.      Zu den Argumenten, die die Revisionsklägerin in ihren zu der vorliegenden Rechtssache eingereichten Erklärungen vorgebracht hat, möchte ich jedoch die folgenden Anmerkungen hinzufügen.

22.      Erstens trägt die Revisionsklägerin vor, dass sich der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Urheberrechts der Union aus Art. 167 Abs. 4 AEUV ergebe. Nach dieser Vorschrift trägt die Europäische Union „bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen“. Die Revisionsklägerin macht geltend, weil das Urheberrecht kulturelle Angelegenheiten regele, müssten die Mitgliedstaaten bei seiner Anwendung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen, um der Vielfalt ihrer Kulturen Rechnung tragen zu können.

23.      Art. 167 AEUV ist jedoch eine allgemeingültige Vorschrift mit Leitcharakter, die die Handlungen der Unionsorgane in Bereichen regelt, die Bezug zur Kultur haben. Der Richtliniengeber erwähnt diese Vorschrift(8) sogar ausdrücklich im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, leitet daraus aber Folgerungen ab, die meines Erachtens denen der Revisionsklägerin zuwiderlaufen, nämlich dass es erforderlich sei, einen angemessenen Schutz urheberrechtlich geschützter Werke zu gewährleisten. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Veröffentlichung von Artikeln, die das politische Leben betreffen, unter den Begriff der „Kultur“ im Sinne von Art. 167 AEUV fallen, könnte diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, von den unbedingten Verpflichtungen abzuweichen, die sich aus den Bestimmungen des Sekundärrechts der Union ergeben. Jede andere Auslegung würde darauf hinauslaufen, der Union die Befugnis zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften in sämtlichen Bereichen abzusprechen, die mit der Kultur zusammenhängen, wie etwa dem Urheberrecht, den audiovisuellen Dienstleistungen, dem Markt für Kunstwerke usw. Das Gleiche gilt auch für das Argument der Revisionsklägerin, die Bedeutung, die das deutsche Recht der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien beimesse, stelle eine kulturelle Eigenart dieses Mitgliedstaats dar.

24.      Somit besteht für die Mitgliedstaaten zwar ein Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/29, der aber durch die Verpflichtungen begrenzt wird, die sich aus den zwingenden Bestimmungen dieser Richtlinie ergeben.

25.      Zweitens macht die Revisionsklägerin geltend, dem Revisionsbeklagten gehe es bei seiner im Ausgangsrechtsstreit erhobenen Klage nicht um den Schutz seiner vermögenswerten Urheberrechte, sondern um den Schutz seiner Urheberpersönlichkeitsrechte, wenn nicht gar seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Insoweit genügt die Feststellung, dass das vorliegende Verfahren die Handlungen betrifft, mit denen die Revisionsklägerin das Werk, dessen Urheber der Revisionsbeklagte ist, vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben hat und die unbestreitbar unter die Richtlinie 2001/29 fallen. Was die Ähnlichkeiten zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Funke Medien NRW(9) betrifft, werde ich diesen Punkt nachstehend in dem Abschnitt behandeln, der sich mit dem Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten befasst(10).

26.      Daher berührt das Vorbringen der Revisionsbeklagten meine Feststellungen zum Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/29 nicht.

 Zur vierten Vorlagefrage

27.      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse im innerstaatlichen Recht auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen es dem Benutzer eines Werks bei verständiger Betrachtung nicht zugemutet werden kann, die Zustimmung des Urhebers dieses Werks einzuholen. Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich eine solche Beschränkung der Ausnahme aus der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts.

28.      Meines Erachtens ist die Vereinbarkeit dieser Beschränkung der Ausnahme mit der vorgenannten Bestimmung der Richtlinie 2001/29 unproblematisch. Der Normzweck dieser Ausnahme ergibt sich nämlich daraus, dass es manchmal äußerst schwer oder gar unmöglich ist, über Tagesereignisse zu berichten, ohne ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben. Das trifft vor allem auf zwei Fallgestaltungen zu. Im ersten Fall ist das in Rede stehende Werk selbst Gegenstand des Ereignisses, z. B., wenn es sich bei diesem Ereignis um die Eröffnung einer Kunstausstellung oder um ein Konzert handelt. Die Berichterstattung über ein solches Ereignis und damit die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Information über dieses Ereignis wären sehr dürftig, wenn es nicht möglich wäre, zumindest Ausschnitte der Werke wiederzugeben, die im Zentrum des beschriebenen Ereignisses stehen. Im zweiten Fall ist das Werk während des Ereignisses beiläufig zu sehen oder zu hören. Ein häufig angeführtes Beispiel ist die Begleitmusik zu einer öffentlichen Feier. In solchen Fällen ist es daher gerechtfertigt, dem Verfasser eines Berichts das Recht einzuräumen, das Werk frei zu vervielfältigen und wiederzugeben, weil es ihm, wenn es sich um ein Tagesereignis handelt, allein schon aus Zeitmangel nicht zuzumuten ist, die Zustimmung des Urhebers des betreffenden Werks einzuholen. Vor allem könnte dieser Urheber in Ausübung seines ausschließlichen Rechts seine Zustimmung verweigern, was das Recht der Öffentlichkeit, über das betreffende Ereignis informiert zu werden, in Frage stellen würde.

29.      Die für die Berichterstattung geltende Ausnahme findet jedoch, wie Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ausdrücklich erfordert, nur Anwendung, „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“. Diese Einschränkung betrifft meines Erachtens nicht nur den Umfang der zulässigen Vervielfältigung und Wiedergabe, sondern auch die Fallgestaltungen, in denen die Ausnahme anwendbar ist, nämlich diejenigen, in denen vom Verfasser des Berichts bei verständiger Betrachtung nicht verlangt werden kann, die Zustimmung des Urhebers des im Rahmen dieses Berichts vervielfältigten und wiedergegebenen Werks einzuholen. Folglich steht eine Einschränkung der betreffenden Ausnahme, wie das deutsche Recht sie vorsieht, nicht nur in keinem Widerspruch zur einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 2001/29, sondern ist dem Wesen und dem Ziel dieser Ausnahme immanent.

30.      Der Grund, warum diese Ausnahme nach meiner Ansicht in Fällen wie dem vorliegenden keine Anwendung findet, ist vielmehr ein anderer.

31.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 übernimmt den Inhalt von Art. 10a der Berner Übereinkunft(11). Der zweite Teil von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 übernimmt den Inhalt von Art. 10a Abs. 2 der Berner Übereinkunft(12). Er ist daher im Einklang mit dieser Bestimmung der Berner Übereinkunft auszulegen, weil die Europäische Union verpflichtet ist, sich an diese Übereinkunft zu halten, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat(13).

32.      Art. 10a Abs. 2 der Berner Übereinkunft ist weit präziser formuliert als die hier untersuchte Bestimmung der Richtlinie 2001/29.

33.      Die Bestimmung der Übereinkunft stellt nämlich nur auf die Fälle der Berichterstattung über Tagesereignisse ab, die akustisch oder visuell (mittels Fotografie, Rundfunk, Fernsehen, Film) verbreitet wird. Soweit es die Informationsbedürfnisse rechtfertigten, ist es daher erlaubt, Werke zu vervielfältigen, die im Verlauf des Ereignisses, das Gegenstand dieser Berichterstattung ist, sichtbar oder hörbar werden(14).

34.      Entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts bin ich der Auffassung, dass diese Ausnahme bei einer Auslegung im Licht der Berner Übereinkunft nicht auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsrechtsstreits anwendbar ist. Nach Ansicht dieses Gerichts besteht das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Ereignis in der Konfrontation des Revisionsbeklagten mit seinem in einem Archiv aufgefundenen Manuskript sowie seiner Reaktion darauf. Dieses Manuskript sei daher im Verlauf dieses Ereignisses dadurch sichtbar gemacht worden, dass sowohl die Revisionsklägerin als auch der Revisionsbeklagte selbst es auf ihrer jeweiligen Website veröffentlicht hätten. Diese Auffassung teile ich nicht.

35.      Der Bericht, um den es im vorliegenden Fall geht, ist in der Form eines schriftlichen Textes erschienen, d. h. einer Transkription von Sprache mittels grafischer Symbole. Auch wenn ein Text – wie zumeist – visuell wahrgenommen wird, setzt das aber einen mentalen Prozess der Entschlüsselung dieser Symbole voraus, um die in dieser Form übermittelte Information wahrzunehmen. Im Gegensatz zur rein visuellen Information genügt es daher nicht, den Text zu sehen: Man muss ihn lesen.

36.      Dasselbe gilt für das im Rahmen dieses Berichts wiedergegebene Werk, nämlich den Artikel des Revisionsbeklagten. Ziel der Vervielfältigung und Wiedergabe dieses Artikels durch die Revisionsklägerin war es nicht, die Äußerungen ihres Berichts lediglich zu illustrieren, sondern nachzuweisen, dass die beiden Versionen des betreffenden Artikels – das Manuskript und die im Sammelband veröffentlichte Fassung – im Wesentlichen identisch und die Äußerungen des Revisionsbeklagten somit in der im Sammelband veröffentlichten Version nicht verfälscht worden seien. Für einen solchen Nachweis genügte es nicht, dass der Leser des Berichts den Artikel sehen konnte: Er musste ihn in beiden Versionen lesen, weil der Zweck der Vervielfältigung(15) andernfalls nicht erreicht worden wäre. Es reichte daher nicht aus, dass das benutzte Werk im Verlauf des Tagesereignisses, das Gegenstand des hier in Rede stehenden Berichts war, zu sehen oder zu hören war. Im vorliegenden Fall war eine zusätzliche Analyse durch den Leser dieses Berichts erforderlich. Eine solche zusätzliche Analyse geht aber über den Rahmen der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 in seiner Auslegung im Licht von Art. 10a Abs. 2 der Berner Übereinkunft vorgesehenen Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse hinaus.

37.      Ich schlage daher vor, auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Benutzung eines literarischen Werks im Rahmen eines Berichts über Tagesereignisse nicht unter die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme fällt, wenn das mit dieser Benutzung verfolgte Ziel die Lektüre des gesamten Werks oder eines Teils dieses Werks erfordert.

38.      Ich muss vorab darauf hinweisen, dass diese Auslegung das Recht der Öffentlichkeit, die in dem in Rede stehenden Bericht enthaltene Information zu erhalten, nicht berührt. Auch wenn eine solche Benutzung nicht als eine nach der vorgenannten Bestimmung zulässige Benutzung anzusehen ist, könnte sie nämlich als ein Zitat einzustufen sein, für das Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht des Urhebers vorsieht. Diese Erwägung führt uns zur fünften und zur sechsten Vorlagefrage.

 Zur fünften Vorlagefrage

39.      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in Gestalt einer durch einen Hyperlink mit einem Presseartikel verbundenen, aber selbständig abrufbaren PDF‑Datei unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für Zitate fällt.

40.      Im vorliegenden Fall ist der Artikel des Revisionsbeklagten nämlich nicht untrennbar in den Bericht eingebunden worden, den die Revisionsklägerin auf ihrer Website veröffentlicht hat, sondern wurde auf dieser Website als selbständige Datei zur Verfügung gestellt, deren Verbindung mit dem Presseartikel der Revisionsklägerin durch Hyperlinks hergestellt wurde. Diese eher ungewöhnliche Art zu zitieren hat die Zweifel des vorlegenden Gerichts ausgelöst.

41.      Die Ausnahme für Zitate ist eine der klassischsten Ausnahmen des Urheberrechts(16). Lange ging man davon aus, sie gelte nur für literarische Werke(17). Bei dieser Art von Werken werden die Zitate üblicherweise mit typografischen Mitteln gekennzeichnet: Anführungszeichen, Kursivschrift, andere Schriftart als der Haupttext, Fußnoten usw.

42.      Gegenwärtig erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Zitat auch andere Kategorien von Werken betreffen kann, insbesondere Musik- und Filmwerke, aber auch Werke der bildenden Kunst(18). In diesen Fällen müssen die Methoden der Aufnahme von Zitaten in das zitierende Werk natürlich angepasst werden.

43.      Gleiches gilt meines Erachtens für die Aufnahme von Zitaten in literarische Werke. Die modernen Technologien, insbesondere das Internet, machen es möglich, Texte auf unterschiedliche Weise miteinander zu verknüpfen, z. B. durch Hyperlinks. Natürlich muss eine enge Verknüpfung zwischen dem Zitat und dem zitierenden Werk erhalten bleiben. Da die Architektur von Internetseiten sehr unterschiedlich sein kann, dürfte eine Einzelfallprüfung erforderlich sein. Beispielsweise können Inhalte dank der sogenannten Framing-Technik so in eine Internetseite eingebunden werden, dass der Betrachter den Eindruck hat, sie befänden sich unmittelbar auf dieser Seite, obwohl es sich technisch um einen Hyperlink handelt. Nach meiner Auffassung dürfen Zitate, die durch Hyperlinks eingebunden werden, aber nicht a priori ausgeschlossen werden(19).

44.      In der vorliegenden Rechtssache liegt das Problem jedoch meines Erachtens in der konkreten Art und Weise, in der die Revisionsklägerin den Artikel des Revisionsbeklagten vervielfältigt und zugänglich gemacht hat. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist dieser Artikel auf der Website der Revisionsklägerin als Ganzes in Gestalt von PDF‑Dateien veröffentlicht worden, die unabhängig vom Haupttext, der das in Rede stehende Ereignis beschrieb, abgerufen und heruntergeladen werden konnten. Die Hyperlinks zu diesen Dateien befanden sich nicht nur auf der Seite mit dem Haupttext, sondern auch auf der Hauptseite der Website der Revisionsklägerin. Nach meiner Auffassung geht eine solche Zugänglichmachung (und die ihr notwendigerweise vorausgegangene Vervielfältigung) über das hinaus, was im Rahmen der Ausnahme für Zitate gestattet ist.

45.      Die Möglichkeit, ein ganzes Werk zu zitieren, ist in der Rechtslehre offenbar umstritten(20). Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 präzisiert den zulässigen Umfang eines Zitats nicht. Der Gerichtshof hat das vollständige Zitat eines fotografischen Werks offenbar zugelassen(21), auch wenn er das Zitat als „Vervielfältigung von Auszügen“ aus einem Werk bezeichnet hat(22). In der Berner Übereinkunft ist die einschränkende ursprüngliche Formulierung „kurze Zitate“(23) aufgegeben und durch das allgemeine Erfordernis ersetzt worden, dass die Zitate „in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt“ sein müssen. In Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 wurde eine ähnliche Formulierung gewählt. Grundsätzlich dürfte es daher erlaubt sein, ein Werk im Ganzen zu zitieren, wenn der verfolgte Zweck das rechtfertigt.

46.      Hingegen ist sich die Rechtslehre einig, dass das Zitat nicht in Konkurrenz zum Originalwerk treten darf, indem es dem Leser erspart, dieses heranzuziehen(24). Ein solches Zitat, das an die Stelle des Originalwerks tritt, würde nämlich eine Umgehung der ausschließlichen Vorrechte des Urhebers ermöglichen, indem es sie jeden Inhalts entleert. Dem Urheber des auf diese Weise zitierten Werks würde damit der Kernbestand der Rechte genommen, die ihm als solchem zustehen, während an seiner Stelle der Urheber des zitierenden Werks diese Rechte aufgrund dieses Werks ausüben könnte.

47.      Meines Erachtens liegt aber genau dieser Fall vor, wenn ein literarisches Werk, das zu einer Gattung gehört, bei der es für die Wahrnehmung des Werks nicht auf dessen Form, sondern auf dessen Inhalt ankommt, auf einer Internetseite in Gestalt einer Datei, die selbständig abgerufen und heruntergeladen werden kann, öffentlich zugänglich gemacht wird. Formal kann eine solche Datei als Zitat dargestellt und mit dem Text des zitierenden Verfassers verbunden werden, z. B. durch einen Hyperlink. Gleichwohl wird diese Datei de facto unabhängig von diesem Text verwertet und kann von den Besuchern der Website des zitierenden Verfassers selbständig benutzt werden, weil sie ihnen einen nicht erlaubten Zugang zum Originalwerk ermöglicht und ihnen damit erspart, auf dieses zurückgreifen zu müssen.

48.      Ich bin daher der Ansicht, dass die Ausnahme für Zitate die Benutzung fremder Werke in unterschiedlichem Umfang und mittels verschiedener technischer Methoden rechtfertigen kann. Das Zusammenspiel des Umfangs der Benutzung und der verwendeten Techniken kann jedoch dazu führen, dass die Grenzen dieser Ausnahme überschritten werden. Insbesondere kann die Ausnahme für Zitate nicht diejenigen Fälle umfassen, in denen ein ganzes Werk ohne die Zustimmung seines Urhebers auf einer Internetseite in Gestalt einer Datei, die selbständig abgerufen und heruntergeladen werden kann, öffentlich zugänglich gemacht wird.

49.      Entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Vorabentscheidungsersuchen geht es hier meines Erachtens nicht um die Beurteilung der tatsächlichen Gefahr einer selbständigen Verwertung des zitierten Werks, sondern um die Definition des Begriffs des Zitats selbst(25). Zumindest im Fall literarischer Werke erspart jede Bereitstellung des gesamten Werks in Gestalt einer im Internet selbständig abrufbaren Datei dem Leser, auf das Originalwerk zurückzugreifen, und überschreitet somit die Grenzen dieser Ausnahme, ohne dass die tatsächliche Gefahr seiner nachfolgenden Verwertung geprüft zu werden braucht.

50.      Ließe man zu, dass ein Zitat an die Stelle des Originalwerks treten darf, würde das auch den Anforderungen des „Dreistufentests“ zuwiderlaufen, der sowohl in Art. 9 Abs. 2 der Berner Übereinkunft(26) als auch in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehen ist und dem zufolge die Ausnahmen vom Urheberrecht weder die normale Verwertung des Werks noch die berechtigten Interessen des Urhebers verletzen dürfen; diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ein Zitat, das dem Benutzer erspart, auf das Originalwerk zurückzugreifen, indem es an dessen Stelle tritt, verletzt aber notwendigerweise dessen normale Verwertung.

51.      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Behauptung der Revisionsklägerin in Frage gestellt, dass der Revisionsbeklagte keine wirtschaftliche Verwertung des in Rede stehenden Artikels beabsichtigt habe und sein Widerspruch gegen dessen Wiedergabe ausschließlich dazu habe dienen sollen, seine persönlichen Interessen zu schützen. Diese Schlussfolgerung betrifft nämlich nicht nur die Anwendung der Ausnahme für Zitate im Ausgangsrechtsstreit, sondern auch die normativen Grenzen dieser Ausnahme im Unionsrecht. Diese Grenzen sind aber unabhängig von der Frage, ob der Urheber sein Werk in einem konkreten Fall verwertet oder zu verwerten beabsichtigt. Es genügt nämlich, dass die Benutzung des Werks im Rahmen der Ausnahme dessen Verwertung potenziell beeinträchtigt, um die in Rede stehende Auslegung der Ausnahme an dem in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Dreistufentest scheitern zu lassen.

52.      Daher schlage ich vor, auf die fünfte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für Zitate nicht die Fälle umfasst, in denen ein ganzes Werk ohne die Zustimmung seines Urhebers auf einer Internetseite in Gestalt einer Datei, die selbständig abgerufen und heruntergeladen werden kann, öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass der Leser nicht auf das Originalwerk zurückzugreifen braucht.

 Zur sechsten Vorlagefrage

53.      Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie unter den Umständen des vorliegenden Falls die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 enthaltene Bedingung auszulegen ist, nach der die Ausnahme nur für ein Werk gilt, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.

54.      Da die von mir vorgeschlagene Antwort auf die fünfte Vorlagefrage zur Folge hat, die Anwendung dieser Ausnahme auf den vorliegenden Fall auszuschließen, erweist sich die sechste Frage als hypothetisch. Zu dieser Frage werde ich jedoch für den Fall, dass der Gerichtshof meine Würdigung der fünften Vorlagefrage nicht teilen sollte, einige Anmerkungen machen.

55.      Das Erfordernis, dass das Zitat nur Werke betreffen darf, die der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurden, ist auf dem Gebiet des Urheberrechts traditionell anerkannt und findet sich insbesondere in Art. 10 Abs. 1 der Berner Übereinkunft. Zweck dieses Erfordernisses ist es, die Persönlichkeitsrechte des Urhebers zu schützen, insbesondere das Verbreitungsrecht, aufgrund dessen allein der Urheber über die erstmalige öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung seines Werks entscheidet. Diese erste öffentliche Zugänglichmachung kann mit Zustimmung des Urhebers oder aufgrund einer rechtmäßigen Lizenz erfolgen. Der Gerichtshof hat offenbar auch die Verbreitung im Rahmen einer Ausnahme, nämlich der des Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29(27), stillschweigend zugelassen. Ich halte diese Lösung nicht für selbstverständlich, denn die in Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen weichen lediglich von den Vermögensrechten der Urheber ab und sollten deren Persönlichkeitsrechte grundsätzlich nicht verletzen. Jedenfalls liegt auf der Hand, dass diese erste öffentliche Zugänglichmachung nicht das Ergebnis des Zitats selbst sein kann.

56.      Wie aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, wurde der in Rede stehende Artikel des Revisionsbeklagten in dem 1988 erschienenen Sammelband in einer Version und sodann nach der Entdeckung des Manuskripts in den Archiven in beiden Versionen auf der Website des Revisionsbeklagten veröffentlicht. Somit dürfte dieser Artikel zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung auf der Website der Revisionsklägerin bereits rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht worden sein, was das vorlegende Gericht zu überprüfen haben wird.

57.      Das einzige Problem könnte sich aus dem Umstand ergeben, dass die Veröffentlichung im Sammelband die Gedanken des Revisionsbeklagten verfälscht haben soll, während die Veröffentlichung auf dessen eigener Website durch eine Distanzierung des Verfassers von seinem Artikel ergänzt wurde, die die Revisionsklägerin nicht wiedergegeben hat. Daher könnte es sich hier um eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Urhebers handeln, insbesondere seines Rechts auf Achtung des Werks. Da die Persönlichkeitsrechte aber von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 nicht erfasst werden, fällt die Beurteilung dieser Frage voll und ganz unter die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.

58.      Für den Fall, dass sich der Gerichtshof der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die fünfte Vorlagefrage nicht anschließt, schlage ich vor, auf die sechste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass das Werk, das Gegenstand des Zitats ist, der Öffentlichkeit bereits mit Zustimmung des Urhebers oder aufgrund einer rechtmäßigen Lizenz zugänglich gemacht worden sein muss, was zu prüfen Aufgabe der nationalen Gerichte ist.

 Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

59.      Aus den von mir vorgeschlagenen Antworten auf die vierte und die fünfte Vorlagefrage ergibt sich, dass die Nutzung eines Werks – wie die des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Artikels des Revisionsbeklagten durch die Revisionsklägerin – nicht unter die Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten des Urhebers fällt, die das vorlegende Gericht in Betracht gezogen hat, nämlich unter die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen. Das vorlegende Gericht möchte allerdings auch wissen, ob diese Nutzung durch Erwägungen gerechtfertigt sein kann, die die Beachtung der Grundrechte der Revisionsklägerin betreffen, insbesondere ihres in Art. 11 Abs. 1 der Charta garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und der im Abs. 2 dieses Artikels erwähnten Freiheit der Medien. Dies ist Gegenstand der zweiten und der dritten Vorlagefrage, die ich zusammen zu prüfen vorschlage.

60.      Mit seiner zweiten und seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien die ausschließlichen Rechte des Urhebers, die Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe seines Werks zu erlauben oder zu verbieten, im Fall seiner Veröffentlichung durch ein Presseorgan im Rahmen einer Debatte über Fragen von allgemeinem Interesse einschränken oder eine Ausnahme von diesen Rechten oder deren Verletzung rechtfertigen können.

61.      Diese Fragen sind mit der zweiten und der dritten Vorlagefrage identisch, die dasselbe vorlegende Gericht in der Rechtssache Funke Medien NRW(28) gestellt hat, und gleichen im Wesentlichen der sechsten Vorlagefrage dieses Gerichts in der Rechtssache Pelham u. a.(29).

62.      In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pelham u. a. habe ich vorgeschlagen, im Wesentlichen zu antworten, dass das Urheberrecht bereits Beschränkungen und Ausnahmen enthält, die dazu bestimmt sind, die ausschließlichen Rechte der Urheber mit den Grundrechten, insbesondere mit der Freiheit der Meinungsäußerung, in Einklang zu bringen, und deshalb im Regelfall die vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen zu respektieren sind. Diese Entscheidungen ergeben sich nämlich aus einer Abwägung zwischen den Grundrechten der Benutzer von Werken und den Rechten der Urheber und anderer Rechteinhaber, die ebenfalls als Grundrecht geschützt sind, nämlich durch das Eigentumsrecht, das in Art. 17 der Charta verankert ist, der in seinem Abs. 2 das geistige Eigentum ausdrücklich erwähnt. Diese Abwägung fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; das Gericht darf nur ausnahmsweise im Fall eines Verstoßes gegen den Wesensgehalt eines Grundrechts eingreifen(30).

63.      Ich möchte hinzufügen, dass der in der dritten Vorlagefrage erwogene Gedanke, das Urheberrecht der Union im Wege der Rechtsprechung durch Ausnahmen zu ergänzen, die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 nicht vorgesehen sind und mit Erwägungen zur Freiheit der Meinungsäußerung begründet werden, nach meiner Auffassung die Gefahr mit sich bringen würde, die Wirksamkeit dieses Rechts und die mit ihm bezweckte Harmonisierung in Frage zu stellen. Eine solche Möglichkeit liefe nämlich darauf hinaus, in das Unionsrecht eine Art „Fair‑use‑Klausel“ einzuführen, denn praktisch jede das Urheberrecht verletzende Benutzung von Werken kann sich in der einen oder anderen Hinsicht auf die Freiheit der Meinungsäußerung berufen(31). Somit würde der den Rechten der Urheber tatsächlich eingeräumte Schutz von der Sensibilität der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats für die Freiheit der Meinungsäußerung abhängen und alle Harmonisierungsbemühungen zu einem frommen Wunsch(32) degradieren.

64.      Diese Überlegung lässt sich meines Erachtens in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall anwenden.

65.      Ich habe bereits in der Einleitung zu diesen Schlussanträgen hervorgehoben, wie wichtig die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien in einer demokratischen Gesellschaft sind, so dass ich mich hier nicht zu wiederholen brauche. Wie alle Grundrechte sind diese Freiheiten aber weder absolut noch unbegrenzt, wie sich eindeutig aus Art. 52 Abs. 1 der Charta und aus Art. 10 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, die Einschränkungen der Grundrechte und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Einschränkungen vorsehen. Das Urheberrecht kann eine der rechtmäßigen Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung sein(33), und von den Beschränkungen und Ausnahmen abgesehen, die das Urheberrecht selbst vorsieht, kommt dieser Freiheit grundsätzlich kein Vorrang zu.

66.      Auf das Vorbringen der Revisionsklägerin, für die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien komme es darauf an, wer die Kontrolle über die Information ausübe, ist somit zu antworten, dass in einem Fall, in dem die in Rede stehende Information in einem urheberrechtlich geschützten Werk besteht, der Urheber derjenige ist, der – vorbehaltlich der oben angeführten Beschränkungen und Ausnahmen – die Verbreitung und Wiedergabe kontrolliert.

67.      Die Situation im Ausgangsrechtsstreit stellt zwar insoweit einen Sonderfall dar, als der Urheber des in Rede stehenden Werks ein Politiker ist, das Werk selbst dessen Ansichten zu einem Thema von allgemeinem Interesse zum Ausdruck bringt und die streitige öffentliche Zugänglichmachung dieses Werks durch die Revisionsklägerin im Rahmen der Debatte stattgefunden hat, die den Parlamentswahlen vorausging. Man könnte sich daher fragen, ob der vorliegende Fall nicht eine ähnliche Situation betrifft, wie sie der Rechtssache Funke Medien NRW(34) zugrunde liegt, in der ich vorgeschlagen habe, die Auffassung zu vertreten, dass die der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Urheberrechte den daraus resultierenden Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung nicht rechtfertigten.

68.      Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Umstände der vorliegenden Rechtssache nicht dazu führen können, eine ähnliche Lösung zu wählen.

69.      Erstens beruht die Besonderheit der Rechtssache Funke Medien NRW(35) darauf, dass das fragliche Werk aus periodisch erstellten und vertraulichen militärischen Berichten rein faktischer Art(36) bestand und die Bundesrepublik Deutschland sich als Inhaberin des Urheberrechts an diesen Berichten entschieden hat, den Schutz, den diese Dokumente als vertrauliche Informationen genießen, durch den sich aus dem Urheberrecht ergebenden Schutz zu ersetzen. Da es sich um einen Staat handelt, kann dieser sich zur Stützung seines Urheberrechts nicht auf ein Grundrecht berufen, weil die Grundrechte nur Einzelpersonen zustehen.

70.      In der vorliegenden Rechtssache steht außer Frage, dass es sich bei dem in Rede stehenden Artikel um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt, und der Inhaber des Urheberrechts ist eine natürliche Person. Anders als ein Staat verfügt eine solche Person aber nicht über Instrumente wie die Möglichkeit, ein Dokument als geheim zu klassifizieren und so den rechtmäßigen Zugang zu ihm zu beschränken. Für eine natürliche Person ist das wichtigste, wenn nicht gar das einzige Mittel zum Schutz ihrer geistigen Schöpfung das Urheberrecht. Außerdem stehen diesem Urheber als natürlicher Person das Grundrecht auf Eigentum sowie weitere Grundrechte zu, die ebenso geschützt sind wie die freie Meinungsäußerung potenzieller Benutzer seines Werks. Die Einschränkung dieser Freiheit der Meinungsäußerung, die sich aus den ausschließlichen Vorrechten des betreffenden Urhebers ergibt, ist daher insofern rechtmäßig, als sie sich aus dem Schutz eines anderen Grundrechts ergibt. Daher bedarf es einer Abwägung dieser verschiedenen Grundrechte, wie sie der Gesetzgeber im Grundsatz schon im Rahmen der Bestimmungen vorgenommen hat, die das Urheberrecht regeln.

71.      Zweitens trifft es zwar zu, dass der Revisionsbeklagte, der ein Wahlamt ausübt, besonders strengen Anforderungen hinsichtlich der Kontrolle seiner öffentlichen Tätigkeit unterliegt, insbesondere der Kontrolle durch die Medien. Unter bestimmten Umständen könnte diese Kontrolle es möglicherweise rechtfertigen, den Artikel des Revisionsbeklagten ohne dessen Zustimmung öffentlich wiederzugeben, beispielsweise wenn der Revisionsbeklagte versucht hätte, den Inhalt dieses Artikels zu verschleiern(37).

72.      Im vorliegenden Fall hat sich der Revisionsbeklagte jedoch völlig transparent verhalten, indem er selbst auf seiner Website die beiden Versionen seines Artikels veröffentlichte und so jedermann Gelegenheit gab, sich über das Ausmaß der Abweichungen zwischen den beiden Versionen eine eigene Meinung zu bilden. Außerdem erleichterte diese Veröffentlichung auf der Website des Revisionsbeklagten die Aufgabe der Revisionsklägerin, die ihr Informationsziel mit Mitteln hätte erreichen können, die weniger stark in das Urheberrecht eingegriffen hätten, indem sie insbesondere die maßgeblichen Passagen der beiden Versionen des Artikels des Revisionsbeklagten zitierte oder einen Link zu dessen Website setzte.

73.      Was das Argument der Revisionsklägerin betrifft, der über den beiden auf seiner Website veröffentlichten Texten angebrachte Hinweis des Revisionsbeklagten, dass er sich von seinem Artikel distanziere, verhindere die objektive Wahrnehmung durch den Leser, genügt der Hinweis, dass es dem Urheber freisteht, sich von seinem Werk zu distanzieren. Ich glaube nicht, dass diese Distanzierung, die lediglich eine zusätzliche Information darstellt, den Leser daran gehindert hat, die beiden Versionen des in Rede stehenden Artikels objektiv zu analysieren. Wenn der Leser fähig ist, die beiden Versionen des Textes zu vergleichen, ist er auch in der Lage, die Aufrichtigkeit einer solchen Distanzierung zu beurteilen.

74.      Ebenso wenig überzeugt mich das Argument der Revisionsklägerin, ein Hyperlink zur Website des Revisionsbeklagten hätte nicht genügt, weil ein solcher Link zwangsläufig vom Inhalt der Zielseite abhängig sei. Immerhin lag der Artikel des Revisionsbeklagten der Revisionsklägerin vor, so dass sie ohne Weiteres hätte reagieren können, falls der Revisionsbeklagte den in Rede stehenden Artikel von seiner Website entfernt hätte. Dann wäre die Situation unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung eine andere gewesen. Dieser Fall ist aber nicht eingetreten.

75.      Drittens schließlich wird meine Schlussfolgerung auch nicht durch das Vorbringen der Revisionsklägerin in Frage gestellt, dass der Revisionsbeklagte seine Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe seines Artikels in Wirklichkeit nicht geltend gemacht habe, um seine vermögensrechtlichen Urheberrechte zu verteidigen, sondern um seine Persönlichkeitsrechte zu schützen, einschließlich derjenigen, die sich nicht aus seiner Eigenschaft als Urheber dieses Artikels ergäben. Diese Persönlichkeitsrechte fielen aber weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 noch in den des Unionsrechts im Allgemeinen.

76.      Soweit die Revisionsklägerin sich auf eine Ausnahme von den Rechten des Urhebers beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung dieser Rechte nicht davon abhängig ist, dass der Urheber sein Werk tatsächlich verwertet. Das Urheberrecht und insbesondere die Vermögensrechte garantieren dem Urheber nicht nur die ungehinderte Verwertung seines Werks, sondern auch den Schutz vor dessen Verwertung durch Dritte, wenn er dieser Verwertung nicht zugestimmt hat. Indem die Revisionsklägerin den Artikel des Revisionsbeklagten auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht hat, hat sie aber eine Verwertung dieses Artikels im Sinne des Urheberrechts vorgenommen.

77.      Außerdem müssen die Urheberpersönlichkeitsrechte, auch wenn sie nicht in den Bereich der Harmonisierung durch die Richtlinie 2001/29 fallen(38), bei der Auslegung der Bestimmungen dieser Richtlinie berücksichtigt werden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen diese Rechte verletzen kann. Die Richtlinie 2001/29 harmonisiert das Urheberrecht nur teilweise. Das bedeutet, dass sie weder außerhalb ihres Kontexts noch – wie bereits aus dem Wesen einer Richtlinie folgt – unmittelbar anwendbar ist. Ihre Bestimmungen müssen in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, wo sie mit anderen Bestimmungen dieses Rechts interagieren, insbesondere denen, die die Persönlichkeitsrechte des Urhebers regeln. Somit darf die Auslegung einer Ausnahme von einem Vermögensrecht des Urhebers dessen Persönlichkeitsrechte nicht außer Acht lassen, indem sie eine freie Benutzung des Werks allein deshalb gestattet, weil der betreffende Urheber keine wirtschaftliche Verwertung dieses Werks beabsichtigt, sondern allein seine Persönlichkeitsrechte zu schützen sucht.

78.      Sofern das Vorbringen der Revisionsklägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass das Urheberrecht des Revisionsbeklagten, das Ausfluss seines nach Art. 17 der Charta geschützten Eigentumsrechts ist, die sich daraus ergebende Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung im Fall fehlender wirtschaftlicher Verwertung des Werks nicht rechtfertige, ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nicht mit dem der Rechtssache Funke Medien NRW vergleichbar ist, in der ich eine ähnliche Überlegung vorgeschlagen habe(39), und zwar aus den in den Nrn. 69 und 70 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen.

79.      Zudem sind bei der Abwägung der Grundrechte der Parteien des Ausgangsrechtsstreits nicht nur das Eigentumsrecht des Revisionsbeklagten, sondern auch seine anderen möglicherweise in Betracht kommenden Grundrechte zu berücksichtigen. Das Ereignis, das dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, ist die Konfrontation des Revisionsbeklagten mit den Überzeugungen, die er in der Vergangenheit in dem in Rede stehenden Werk zum Ausdruck gebracht hatte. Mit seiner Klage wollte der Revisionsbeklagte sein an der öffentlichen Wiedergabe dieses Werks bestehendes Monopol verteidigen, um dieser Wiedergabe den Hinweis beifügen zu können, dass er sich von den in diesem Werk zum Ausdruck gebrachten Überzeugungen distanziere. Die in Art. 10 der Charta verankerte Gedankenfreiheit umfasst nach dessen Wortlaut ausdrücklich „die Freiheit, seine … Weltanschauung zu wechseln“(40). Ich sehe keinen Grund, Politikern dieses Recht nicht zuzugestehen. Wie könnte der Revisionsbeklagte von der Freiheit, seine Überzeugungen zu ändern, wirksam Gebrauch machen, wenn der Artikel, der seine früheren Überzeugungen enthält, unter seinem Namen und ohne den Hinweis auf seine Distanzierung frei veröffentlicht werden dürfte, so dass der Öffentlichkeit gegenüber der Eindruck erweckt wird, es handele sich um seine aktuellen Überzeugungen?

80.      Der Revisionsbeklagte ist daher sehr wohl berechtigt, seine sich aus der Charta ergebenden Rechte(41) mit den juristischen Instrumenten zu schützen, die ihm zur Verfügung stehen, hier dem Urheberrecht. Sofern er dies innerhalb des gesetzlichen Rahmens tut, liegt kein Missbrauch vor und die sich daraus für die Revisionsklägerin ergebende Einschränkung ihrer Freiheit der Meinungsäußerung kann nicht als ungerechtfertigt angesehen werden.

81.      Ich schlage daher vor, auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien die ausschließlichen Rechte des Urhebers, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe seines Werks außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen zu erlauben oder zu verbieten, weder einschränkt noch eine Ausnahme von diesen Rechten oder deren Verletzung rechtfertigt. Dies gilt auch, wenn der Urheber des in Rede stehenden Werks ein öffentliches Amt ausübt und wenn dieses Werk seine Überzeugungen in Bezug auf Fragen von allgemeinem Interesse offenbart, sofern dieses Werk der Öffentlichkeit bereits zugänglich ist.

 Ergebnis

82.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1.      Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, in ihrem innerstaatlichen Recht den Schutz der in den Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft aufgeführten ausschließlichen Rechte sicherzustellen, wobei eine Einschränkung dieser Rechte nur im Rahmen der Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen zulässig ist, die in Art. 5 dieser Richtlinie abschließend aufgeführt sind. Den Mitgliedstaaten bleibt jedoch die Wahl der Mittel überlassen, die zu ergreifen sie für zweckmäßig erachten, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

2.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die Benutzung eines literarischen Werks im Rahmen eines Berichts über Tagesereignisse nicht unter die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme fällt, wenn der mit dieser Benutzung verfolgte Zweck die Lektüre der Gesamtheit oder eines Teils dieses Werks erfordert.

3.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für Zitate nicht die Fälle umfasst, in denen ein ganzes Werk ohne die Zustimmung seines Urhebers auf einer Internetseite in Gestalt einer Datei, die selbständig abgerufen und heruntergeladen werden kann, öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass der Leser nicht auf das Originalwerk zurückzugreifen braucht.

4.      Die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien schränkt die ausschließlichen Rechte des Urhebers, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe seines Werks außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen zu erlauben oder zu verbieten, weder ein, noch rechtfertigt sie eine Ausnahme von diesen Rechten oder deren Verletzung. Dies gilt auch, wenn der Urheber des in Rede stehenden Werks ein öffentliches Amt ausübt und wenn dieses Werk seine Überzeugungen in Bezug auf Fragen von allgemeinem Interesse offenbart, sofern dieses Werk der Öffentlichkeit bereits zugänglich ist.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Auch das ist ein Beitrag der Erklärung von 1789 (Art. 6).


3      Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), angenommen in Genf am 20. Dezember 1996 und in Kraft getreten am 6. März 2002 (im Folgenden: WIPO-Urheberrechtsvertrag), dem die Union aufgrund des Beschlusses 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (ABl. 2000, L 89, S. 6) beigetreten ist.


4      Dem WIPO-Urheberrechtsvertrag beigefügte Erklärung der diplomatischen Konferenz, die diesen Vertrag angenommen hat (Art. 25 des Vertrags).


5      ABl. 2001, L 167, S. 10.


6      C‑476/17, derzeit beim Gerichtshof anhängig.


7      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pelham (C‑476/17, Nrn. 71 bis 79).


8      Genauer gesagt die Vorschrift, die ihr vorausgegangen ist, nämlich Art. 151 EG.


9      C‑469/17, derzeit beim Gerichtshof anhängig.


10      Siehe im Einzelnen Nrn. 69 und 70 der vorliegenden Schlussanträge.


11      Aus der Begründung des von der Kommission am 21. Januar 1998 vorgelegten Vorschlags für die Richtlinie 2001/29 (KOM[97] 628 endg.) geht implizit hervor, dass dies der Wille des Richtliniengebers war. In dieser Begründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Berner Übereinkunft den Urhebern das Vervielfältigungsrecht garantiert, dass dieses Recht gemäß der Gemeinsamen Erklärung zu Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung findet und dass die Ausnahmen und Beschränkungen dieses Vervielfältigungsrechts mit dem durch diese Übereinkunft geschaffenen Schutzstandard in Einklang stehen müssen (vgl. die Begründung des Vorschlags der Kommission, S. 14 und 15). Vgl. auch Satz 1 des 44. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29.


12      Der erste Teil von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 übernimmt den Inhalt von Art. 10a Abs. 1 der Berner Übereinkunft, der die Vervielfältigung von Artikeln über Tagesfragen und Rundfunksendungen gleicher Art betrifft. Um diese Ausnahme geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht.


13      Vgl. zuletzt Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo (C‑310/17, EU:C:2018:899, Rn. 38).


14      Diese Klarstellung, dass es sich um Werke handeln muss, die im Verlauf des Ereignisses sichtbar oder hörbar werden, findet sich auch in § 50 UrhG, der die Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse in das deutsche Recht einführt.


15      D. h. der verfolgte Informationszweck, um den Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 und von Art. 10a Abs. 2 der Berner Übereinkunft zu übernehmen.


16      Schon 1812 bemerkte Charles Nodier in seinen Questions de littérature légale: „Von allen Anleihen, die man bei einem Autor machen kann, ist das Zitat gewiss die verzeihlichste …“ (zitiert nach: Pollaud-Dulian, F., Le Droit d’auteur, Economica, Paris, 2014, S. 852).


17      Art. 10 der Berner Übereinkunft in der in Brüssel im Jahr 1948 geänderten Fassung lautete: „In allen Verbandsländern sind kurze Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, auch in Form von Presseübersichten, erlaubt.“


18      Der Gerichtshof hat dies offenbar in Bezug auf fotografische Werke stillschweigend anerkannt (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 122 und 123).


19      Ich spreche hier wohlgemerkt von Links zu Inhalten, die von demjenigen, der sich auf die Ausnahme für Zitate beruft, selbst bereitgestellt werden. Links zu Internetseiten Dritter, auf denen urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtmäßig zugänglich gemacht werden, stellen weder Vervielfältigungshandlungen noch Handlungen der öffentlichen Wiedergabe dar und bedürfen daher keiner Ausnahme von den ausschließlichen Rechten (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Tenor).


20      Vgl. als Beispiele u. a.: Barta, J., Markiewicz, R., Prawo autorskie, Wolters Kluwer, Warschau, 2016, S. 236 und 237, Pollaud-Dulian, F., Le Droit d’auteur, Economica, Paris, 2014, S. 855, sowie Stanisławska-Kloc, S., „Zasady wykorzystywania cudzych utworów: prawo autorskie i dobre obyczaje (etyka cytatu)“, Diametros, Nr. 19/2009, S. 160 bis 184, insbesondere S. 168.


21      Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer (C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 122 und 123). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in jener Rechtssache (C‑145/10, EU:C:2011:239, Nr. 212).


22      Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer (C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 135).


23      Siehe Fn. 17 der vorliegenden Schlussanträge.


24      Vgl. u. a. Barta, J., Markiewicz, R., Prawo autorskie, Wolters Kluwer, Warschau, 2016, S. 239, Pollaud-Dulian, F., Le Droit d’auteur, Economica, Paris, 2014, S. 851, Preussner-Zamorska, J., Marcinkowska, J., in: Barta, J. (Hrsg.), Prawo autorskie, C. H. Beck, Warschau, 2013, S. 565, sowie Vivant, M., Bruguière, J.‑M., Droit d’auteur et droits voisins, Dalloz, Paris, 2016, S. 572.


25      Dieser Begriff ist als autonomer Begriff des Unionsrechts auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14 bis 17).


26      Und in Art. 10 des WIPO-Urheberrechtsvertrags übernommen.


27      Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren. Vgl. Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer (C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 143 und 144).


28      C‑469/17, derzeit beim Gerichtshof anhängig.


29      C‑476/17, derzeit beim Gerichtshof anhängig. Diese Rechtssache betrifft zwar die in Art. 13 der Charta verankerte Freiheit der Kunst. Diese Freiheit ist jedoch lediglich ein Ausfluss der Freiheit der Meinungsäußerung.


30      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pelham u. a. (C‑476/17, Nrn. 90 bis 99).


31      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fällt z. B. das Filesharing im Rahmen eines Peer-to-peer‑Netzwerks unter die Freiheit der Meinungsäußerung (vgl. EGMR, 19. Februar 2013, Neij und Sunde Kolmisoppi/Schweden, CE:ECHR:2013:0219DEC004039712).


32      Der Ausdruck stammt von A. Lucas in: Lucas, A., Ginsburg, J. C., „Droit d’auteur, liberté d’expression et libre accès à l’information (étude comparée de droit américain et européen)“, Revue internationale du droit d’auteur, Bd. 249 (2016), S. 4 bis 153, auf S. 25.


33      Vgl. EGMR, 10. Januar 2013, Ashby Donald u. a./Frankreich (CE:ECHR:2013:0110JUD003676908, § 36).


34      C‑469/17, derzeit beim Gerichtshof anhängig.


35      C‑469/17, derzeit beim Gerichtshof anhängig.


36      Bei denen nicht geklärt ist, ob sie unter den Schutz des Urheberrechts fielen (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Funke Medien NRW, C‑469/17, EU:C:2018:870, Nr. 20).


37      Als Beispiel für eine Situation, in der die Erfordernisse der öffentlichen Debatte Vorrang vor dem Urheberrecht haben müssen, wird häufig die Entscheidung des Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag, Niederlande) vom 4. September 2003 in der Rechtssache angeführt, die eine Veröffentlichung von Dokumenten der Scientology-Kirche betraf (vgl. die Anmerkung zu diesem Urteil von Vivant, M., Propriétés intellectuelles, Nr. 12, S. 834).


38      Vgl. 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29.


39      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Funke Medien NRW (C‑469/17, EU:C:2018:870, Nrn. 58 bis 61).


40      Dasselbe Recht findet sich in Art. 9 Abs. 1 EMRK, dessen Wortlaut im Wesentlichen mit dem von Art. 10 Abs. 1 der Charta identisch ist.


41      Ich lasse hier die Debatte über die Frage beiseite, ob die öffentliche Bekanntmachung der Änderung der Überzeugungen noch in den Anwendungsbereich von Art. 10 der Charta oder aber in den ihres Art. 11 fällt.