Language of document : ECLI:EU:C:2019:227

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

28. Februar 2019(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑7/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. August 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2019, in dem Verfahren

QG

gegen

Germanwings GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 14. Februar 2019, das am 21. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Köln (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.


2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C7/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 28. Februar 2019

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

 K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.