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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Außenstelle Graz) (Österreich) eingereicht am 5. August 2019 - SK Telecom Co. Ltd.

(Rechtssache C-593/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht (Außenstelle Graz)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: SK Telecom Co. Ltd.

Belangte Behörde: Finanzamt Graz-Stadt

Vorlagefragen

1.    Ist Artikel 59a lit. b der Richtlinie 2006/112/EG1 in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG2 dahin auszulegen, dass die Inanspruchnahme von Roaming in einem Mitgliedstaat in Form des Zugriffs auf das inländische Mobilfunknetz zur Herstellung von ein- und ausgehenden Verbindungen durch einen sich vorübergehend im Inland aufhaltenden, „nichtsteuerpflichtigen Endkunden“ ein „Nutzen und Verwerten“ im Inland darstellt, das zur Verlagerung des Leistungsortes aus dem Drittland in diesen Mitgliedstaat berechtigt, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat?

2.    Ist Art. 59a lit. b der Richtlinie 2006/112 in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8 dahin auszulegen, dass der Ort von Telekommunikationsdienstleistungen wie in Frage 1. beschrieben, die nach Art. 59 Richtlinie 2006/112 in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8 außerhalb der Gemeinschaft liegen, in das Gebiet eines Mitgliedstaates verlagert werden kann, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, nur weil die Telekommunikationsdienstleistungen im Drittland keiner der unionsrechtlichen Mehrwertsteuer vergleichbaren Abgabe unterliegen?

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1     Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

2     Richtlinie des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. 2008, L 44, S. 11).