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Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 8 (Tschechische Republik), eingereicht am 26. Februar 2020 – mBank S.A./PA

(Rechtssache C-98/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Obvodní soud pro Prahu 8

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: mBank S.A.

Beklagte: PA

Vorlagefragen

Bezieht sich der Ausdruck „Wohnsitz des Verbrauchers“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1215/20121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Neufassung mit Wirkung vom 10. Januar 2015, auf den Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem Vertragspartner (somit z. B. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses), d. h. ist der Verbraucherkreditvertrag im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der angeführten Verordnung auch in dem Fall heranzuziehen, wenn der Verbraucher bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen hat, in dem der Vertragspartner des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt?

Kann ein Verbraucher, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Neufassung mit Wirkung vom 10. Januar 2015, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (unabhängig von Art. 18 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 dieser Verordnung), weil der Vertragspartner des Verbrauchers keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, ausübt?

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1     ABl. 2012, L 351, S. 1.