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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. September 2020 – PJ/Agenzia delle dogane e dei monopoli - Ufficio dei monopoli per la Toscana, Ministero dell'Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-452/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: PJ

Rechtsmittelgegner: Agenzia delle dogane e dei monopoli - Ufficio dei monopoli per la Toscana, Ministero dell'Economia e delle Finanze

Vorlagefrage

Verstößt Art. 25 Abs. 2 des r. d. 24 dicembre 1934, n. 2316 (Königliche Verordnung Nr. 2316 vom 24. Dezember 1934), ersetzt durch Art. 24 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 6 aus 2016 (Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU1 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG) – insoweit, als er festlegt „Wer Minderjährigen unter 18 Jahren Tabakerzeugnisse oder elektronische Zigaretten oder nikotinhaltige Nachfüllbehälter oder neuartige Tabakerzeugnisse verkauft oder liefert, gegen den wird ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro bis 3 000,00 Euro sowie der fünfzehntägige Entzug der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit verhängt.“ – gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vorsorge, wie sie sich aus Art. 5 EUV, Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU sowie aus den Erwägungsgründen 21 und 60 dieser Richtlinie ergeben, indem er dem Vorsorgeprinzip Vorrang einräumt, ohne es durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzumildern, und auf diese Weise unverhältnismäßig die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer zugunsten des Schutzes des Rechts auf Gesundheit opfert, ohne einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, noch dazu mit einer Sanktion, die unter Verstoß gegen den achten Erwägungsgrund der Richtlinie nicht wirksam das Ziel verfolgt, die Verbreitung des Rauchens bei jungen Menschen einzuschränken?

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1 ABl. 2014, L 127, S. 1.