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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. August 2019 - Land Nordrhein-Westfalen gegen D.-H. T. handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J & S Service UG

(Rechtssache C-620/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Land Nordrhein-Westfalen

Revisionsbeklagter: D.-H. T., handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J & S Service UG

Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefragen

1.    Dient Art. 23 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EU) 2016/6791 auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden?

2.    Falls ja, erfasst die Formulierung „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ auch die Verteidigung der Finanzbehörde gegen zivilrechtliche Ansprüche und müssen diese bereits geltend gemacht sein?

3.    Erlaubt die Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung 2016/679 zum Schutz eines wichtigen finanziellen Interesses eines Mitgliedstaats im Steuerbereich eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 dieser Verordnung zur Abwehr von zivilrechtlichen Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen die Finanzbehörde?

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1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).