Language of document : ECLI:EU:F:2010:32

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

26. April 2010(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache F‑7/08 DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 92 der Verfahrensordnung,

Peter Schönberger, Beamter des Rechnungshofs der Europäischen Union, zuvor Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), vertreten durch Rechtsanwalt O. Mader,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch S. Seyr als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie des Richters H. Kreppel und der Richterin I. Rofes i Pujol,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schriftsatz, der am 24. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Eingang der Urschrift am 31. August 2009), hat der Kläger den vorliegenden Antrag auf Festsetzung der Kosten nach Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung gestellt.

 Sachverhalt und Verfahren

2        Mit Klageschrift, die am 14. Januar 2008 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts einging (Eingang der Urschrift am 17. Januar 2008), beantragte Herr Schönberger die Aufhebung der Entscheidung vom 15. Januar 2007, mit der das Europäische Parlament es abgelehnt hatte, ihm einen dritten Verdienstpunkt für das Beurteilungsjahr 2003 zuzuteilen, und der Entscheidung vom 16. Oktober 2007, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen worden war.

3        Mit Urteil vom 11. Februar 2009, Schönberger/Parlament (F‑7/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑21 und II‑A‑1‑77), hob das Gericht die Entscheidungen vom 15. Januar und vom 16. Oktober 2007 auf, mit denen das Parlament es abgelehnt hatte, dem Kläger einen dritten Verdienstpunkt für das Beurteilungsjahr 2003 zuzuteilen, und erlegte dem Parlament die Kosten auf.

4        Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 forderte der Kläger das Parlament auf, ihm Kosten in Höhe von 17 221,73 Euro zu erstatten, wobei sich dieser Betrag aus dem Anwaltshonorar in Höhe von 15 300 Euro und den übrigen Verfahrenskosten in Höhe von 1 921,73 Euro zusammensetzte.

5        Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 antwortete das Parlament dem Kläger, dass es die geltend gemachten Kosten für überhöht halte. Es erklärte sich bereit, 6 300 Euro als Honorarkosten zu erstatten. Hinsichtlich der übrigen Verfahrenskosten lehnte es die Erstattung der Flugreisekosten, der Kopierkosten und eines Teils der auf der Grundlage von 5 % des geltend gemachten Anwaltshonorars pauschal berechneten Gemeinkosten ab.

6        Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 erklärte sich der Kläger bereit, den Betrag der geltend gemachten Kosten auf den Pauschalbetrag von 13 500 Euro zu reduzieren.

7        Mit Schreiben vom 4. August 2009 bekräftigte das Parlament den Inhalt seines Schreibens vom 12. Mai 2009.

 Anträge der Parteien

8        Der Kläger beantragt,

–        die vom Parlament in der Rechtssache F‑7/08 zu erstattenden Kosten auf 17 221,73 Euro festzusetzen;

–        die vom Parlament für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Kosten auf 1 181,25 Euro festzusetzen;

–        ihm eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.

9        Das Parlament beantragt,

–        den Antrag des Klägers abzuweisen;

–        die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten so festzulegen, wie es das Gericht für angemessen hält.

 Vorbringen der Parteien

10      Der Kläger weist erstens darauf hin, da es keine für die Organe geltende Gebührenordnung gebe, habe der Richter, wenn er die zu erstattenden Kosten festsetze, nach ständiger Rechtsprechung die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätten.

11      Zweitens stehe diese Rechtsprechung einer Abrechnung in pauschalen Summen nach bloßem Abzählen der Verfahrensstufen und einem Verweis auf die in einem anderen Verfahren erforderlich gewesene Zahl an Arbeitsstunden diametral entgegen.

12      Drittens wendet der Kläger die oben genannten Kriterien der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, um nachzuweisen, dass der Betrag der von ihm geltend gemachten erstattungsfähigen Kosten nicht überhöht sei. Er trägt zunächst vor, dass der Rechtsstreit komplexe und wichtige rechtliche Fragen im Bereich der Vergabe von Verdienstpunkten aufgeworfen habe und dass die Entscheidung des Gerichts von allgemeiner Tragweite sei und nicht nur seinen Einzelfall betreffe. Die Komplexität der Rechtssache habe sich an der Dauer des Verfahrens, dem Umstand, dass das Parlament eine Fristverlängerung für die Einreichung der Klagebeantwortung beantragt habe, und an der Teilnahme von zwei Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung gezeigt. Ferner habe der Kläger ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache gehabt, da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen es ihm ermögliche, rascher befördert zu werden und in den Genuss der entsprechenden finanziellen Vorteile zu kommen. Schließlich sei der Arbeitsaufwand wegen der Notwendigkeit der Ermittlung detailreicher Regelungen und der Rekonstruktion der Ereignisse seiner Laufbahn seit 2003 erheblich gewesen. Im Übrigen hätten die Parteien einen Klageschriftsatz von 228 Seiten (davon 26 Seiten Hauptteil) und eine Klagebeantwortung von 164 Seiten (davon 18 Seiten Hauptteil) ausgetauscht.

13      Viertens habe das Parlament die Erstattung der Kosten seines Anwalts für die Reise zwischen Luxemburg (Luxemburg) und Wien (Österreich) zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, der Sitz seiner Kanzlei befinde sich in Augsburg (Deutschland). Der Kläger habe das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen, und dürfe daher nicht darauf verwiesen werden, dass ein näher am Sitz des Gerichts ansässiger Anwalt hätte beauftragt werden sollen. Zudem könne ein Anwalt nicht verpflichtet werden, die Reise vom Sitz seiner Kanzlei aus zu beginnen, um eine Erstattung seiner Reisekosten in Anspruch nehmen zu können, obwohl ihm seine Tätigkeit eine gewisse Mobilität abverlange. Schließlich seien die Kosten eines Flugs von Wien nach Luxemburg niedriger als die eines Flugs von Augsburg nach Luxemburg.

14      Als letzten Punkt macht der Kläger geltend, dass sein Anwalt berechtigt sei, die Erstattung der Kopierkosten gesondert zu verlangen, wenn sie wie im vorliegenden Fall klar abgesondert und durch separate Rechnungen belegt würden.

15      Das Parlament trägt vor, der Rechtsstreit sei eine klassische Angelegenheit des öffentlichen Dienstrechts im Bereich der Vergabe der Verdienstpunkte gewesen und habe keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufgeworfen. Anders als der Kläger behaupte, habe sich das Verfahren nicht wegen der ihm zugrunde liegenden Komplexität, sondern allein wegen der Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten über mehrere Jahre hingezogen. Die Fristverlängerung für die Einreichung der Klagebeantwortung habe nicht auf der rechtlichen Schwierigkeit der Angelegenheit beruht, sondern auf der Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts und den zeitnah zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung gelegenen Feiertagen. Anders als der Kläger meine, stütze sich die Feststellung des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch das Gericht auf die gleichen Überlegungen, die das Gericht bereits im Urteil vom 11. Dezember 2008, Collée/Parlament (F‑148/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑455 und II‑A‑1‑2527), angestellt habe. Schließlich habe die Anwesenheit von zwei Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise mit einer besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit in Zusammenhang gestanden, da das Parlament systematisch in allen Verfahren durch zwei Bevollmächtigte vertreten werde.

16      Bei der Würdigung des in der Rechtsprechung für die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten aufgestellten Kriteriums des Arbeitsaufwands des Anwalts seien nur die Schriftsätze des Klägers zu berücksichtigen, nicht aber die ihnen beigefügten Anlagen. Im vorliegenden Fall habe der Umfang der eingereichten Klageschrift dem durchschnittlichen Umfang der Klageschriften in Beamtensachen entsprochen.

17      Das Parlament ist der Auffassung, dass die 68 Arbeitsstunden, für die eine Erstattung geltend gemacht werde, objektiv nicht erforderlich gewesen seien und dass 28 Stunden angemessen seien, da es nur einen einzigen Schriftsatzwechsel gegeben habe. Bei dem Stundensatz von 225 Euro, den der Anwalt zugrunde gelegt habe, entspreche daher der Betrag von 6 300 Euro eher den Honorarkosten, die der Kläger angemessenerweise geltend machen könne. Dieser Betrag entspreche im Übrigen ungefähr dem, was das Gericht bei der Festsetzung der Kosten im Rahmen eines Vorschlags zur gütlichen Einigung berücksichtige.

18      Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass die Aufarbeitung und Präzisierung der seit 2003 vorgefallenen Ereignisse für den Anwalt einen besonderen Zeitaufwand mit sich gebracht habe, so seien für diese zusätzliche Arbeit höchstens drei weitere Arbeitsstunden erforderlich gewesen. Folglich dürften die geltend gemachten Honorarkosten den Betrag von 6 975 Euro nicht übersteigen.

19      Das Parlament bestreitet nicht das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Rechtsstreit, macht aber geltend, dass das Interesse beschränkt sei, da die Vergabe eines zusätzlichen Verdienstpunktes lediglich dazu geführt hätte, dass der Kläger ein Jahr früher hätte befördert werden können.

20      Hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten ist das Parlament der Ansicht, es habe mit seiner Weigerung, die Kosten der Hin- und Rückreise zwischen Wien und Luxemburg zu erstatten, das Recht des Klägers, seinen Anwalt frei zu wählen, nicht in Frage gestellt. Habe der Kläger allerdings einen Anwalt gewählt, müsse das Parlament ihm nur die Kosten erstatten, die für eine Reise zwischen Luxemburg und dem Sitz der Kanzlei seines Anwalts, im vorliegenden Fall also Augsburg, anfielen, nicht aber die Kosten für die Anreise des Anwalts aus einer anderen Stadt. Außerdem habe der Kläger zwar vorgetragen, dass die Kosten der Reise von Wien nach Luxemburg niedriger seien als die Kosten der Reise von Augsburg nach Luxemburg, aber keine Nachweise für diese Behauptung erbracht.

21      Die Kopierkosten könne der Kläger nicht gesondert erstattet verlangen, da die Bürokosten daneben pauschal geltend gemacht worden seien und die Kopierkosten in diesen Bürokosten enthalten seien.

22      Schließlich habe der Kläger das Kostenfestsetzungsverfahren durch seinen überhöhten Kostenerstattungsantrag selbst verursacht. Die Kosten dieses Verfahrens seien daher nicht zu den erstattungsfähigen Kosten hinzuzurechnen.

 Würdigung durch das Gericht

 Zu den erstattungsfähigen Kosten

23      Erstens gelten nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien für das Verfahren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung des Vertreters, sofern sie notwendig waren“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (Beschluss des Gerichts vom 10. November 2009, X/Parlament, F‑14/08 DEP, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑425 und II‑A‑1‑2303, Randnr. 21). Außerdem muss der Antragsteller Nachweise für die Kosten vorlegen, deren Erstattung er beantragt (vgl. u. a. Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004, De Nicola/EIB, T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, Slg. ÖD 2004, I‑A‑219 und II‑973, Randnr. 42).

24      Zweitens hat der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er darf bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung berücksichtigen (Beschluss X/Parlament, Randnr. 22).

25      Drittens ist es ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen hat (Beschluss X/Parlament, Randnr. 23).

26      Nach diesen Kriterien ist die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

 Zum Anwaltshonorar

27      Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Parteien nach Art. 70 der Verfahrensordnung die Ansichten, Vorschläge, Angebote, Zugeständnisse oder Unterlagen, die für die Zwecke der gütlichen Beilegung geäußert, gemacht oder erstellt worden sind, im gerichtlichen Verfahren nicht verwerten dürfen. Daraus folgt, dass eine Partei in einem gerichtlichen Verfahren erst recht nicht die Vorschläge verwerten darf, die das Gericht im Rahmen der gütlichen Beilegung einer anderen Rechtssache gemacht hat. Somit kann sich das Parlament nicht mit Erfolg auf Vorschläge berufen, die das Gericht hinsichtlich der Kosten im Rahmen der gütlichen Beilegung anderer Rechtssachen gemacht haben soll.

28      Bezüglich der Voraussetzungen, die Art und Gegenstand des Rechtsstreits sowie seinen Schwierigkeitsgrad betreffen, ergibt sich, dass die Klage, als sie vom Kläger erhoben wurde, von nicht unerheblicher Bedeutung war, da darin eine vom Unionsrichter noch nicht entschiedene Rechtsfrage zur Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich des öffentlichen Dienstes aufgeworfen wurde. Außerdem war in der Rechtssache unionsrechtlich von gewissem Interesse, welche Grenzen der Gleichheitsgrundsatz dem Ermessen der Verwaltung setzt.

29      Was den mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Arbeitsaufwand angeht, hat der Richter die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für dieses Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können (Beschluss X/Parlament, Randnr. 26).

30      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass das Verfahren nur einen Schriftsatzwechsel und eine mündliche Verhandlung umfasst hat. Wie oben ausgeführt (Randnr. 28 des vorliegenden Beschlusses), war die aufgeworfene Rechtsfrage bei Einreichung der Klageschrift jedoch noch nicht vom Unionsrichter entschieden worden. Darüber hinaus war der Sachverhalt des Rechtsstreits für eine Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstes recht komplex. Angesichts des Umfangs der beigefügten Anlagen und der Tatsache, dass sie in drei verschiedenen Sprachen verfasst waren, war für ihre sachgemäße Auswertung eine große Zahl von Arbeitsstunden notwendig. Schließlich sind die Stunden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an der Verhandlung zu berücksichtigen. Eine vollständige Erfassung und Prüfung des Rechtsstreits erforderte vom Anwalt des Klägers folglich einen höheren Arbeitsaufwand als er für Rechtssachen dieser Art gewöhnlich erforderlich ist. Daher ist es unter den Umständen des vorliegenden Falls angemessen, die Zahl der für das Verfahren objektiv notwendigen Arbeitsstunden auf 60 festzulegen.

31      Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits ist festzustellen, dass die angefochtenen Entscheidungen, mit denen es abgelehnt wurde, drei Verdienstpunkte an ihn zu vergeben, relativ beschränkte finanzielle Auswirkungen hatten, da sie lediglich seine Beförderung um ein Jahr verzögert haben.

32      Aus der vorstehenden Prüfung ergibt sich, dass die Art des Rechtsstreits und das Interesse an seinem Ausgang keine besonders hohen Vergütungen rechtfertigten. Daher erscheint der vom Kläger geltend gemachte Stundensatz von 225 Euro überhöht, auch wenn das Parlament keine Einwände gegen ihn erhebt. Unter den Umständen des vorliegenden Falls kann davon ausgegangen werden, dass ein Stundensatz von 180 Euro der angemessenen Vergütung für Leistungen entspricht, die in einer Angelegenheit des öffentlichen Dienstrechts von mittlerer Schwierigkeit notwendig sind (Beschluss X/Parlament, Randnr. 30).

33      Folglich ist das vom Kläger für das Verfahren in der Rechtssache F‑7/08 aufgewendete Anwaltshonorar mit einem Betrag von 10 800 Euro zu veranschlagen (die Stundenzahl 60 multipliziert mit dem Stundensatz von 180 Euro).

 Zu den übrigen Verfahrenskosten

–       Zu den Reise- und Aufenthaltskosten

34      Der Kläger beantragt die Erstattung von Reisekosten in Höhe von 802,13 Euro, von Taxikosten in Höhe von 120 Euro und von Verpflegungskosten in Höhe von 30 Euro.

35      Wie oben ausgeführt (Randnr. 23 des vorliegenden Beschlusses), sind die erstattungsfähigen Kosten auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht beschränkt, die für diese Zwecke notwendig waren.

36      Grundsätzlich können nur die Reisekosten erstattet werden, die der Anwalt aufgewendet hat, um sich von seiner Kanzlei zur Sitzung des Gerichts nach Luxemburg zu begeben.

37      Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der betroffene Anwalt zum Zeitpunkt, zu dem das Gericht den Termin für die Sitzung festlegt, bereits berufliche Verpflichtungen in einer anderen Stadt als der seines Kanzleisitzes eingegangen ist. Der Beruf des Rechtsanwalts genießt das Recht der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union. Daher können die Kosten einer Anreise zur Sitzung in Luxemburg aus der Stadt, in der der Anwalt diesen beruflichen Verpflichtungen nachgeht, ebenfalls als notwendige Aufwendungen angesehen werden. In einem solchen Fall muss der Anwalt jedoch die beruflichen Verpflichtungen in einer anderen Stadt als der seines Kanzleisitzes und die Kosten für die Reise nach Luxemburg, die dadurch tatsächlich angefallen sind, nachweisen.

38      Im vorliegenden Fall erbringt der Kläger keinen Nachweis für die Kosten der Reise seines Anwalts, dessen Kanzlei sich in Augsburg befindet, von Wien nach Luxemburg. Außerdem macht er zwar geltend, dass die Kosten der Reise von Wien nach Luxemburg niedriger seien als die der Reise von Augsburg nach Luxemburg, weist dies jedoch nicht nach. Daher kann weder der Betrag von 802,13 Euro, der dem Preis für das Hin- und Rückflugticket Wien–Luxemburg entspricht, noch der Betrag von 120 Euro, der den Taxikosten für die Fahrt zum Flughafen entspricht, im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt werden.

39      Fest steht jedoch, dass der Anwalt des Klägers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in jedem Fall die Kosten der Reise zwischen Augsburg und Luxemburg hätte aufwenden müssen. Folglich ist ihm, mangels genauerer Informationen seitens des Klägers, nach billigem Ermessen der Betrag von 500 Euro als Reisekosten zu gewähren.

40      Bezüglich der aufgewendeten Verpflegungskosten hat der Kläger keinen Nachweis vorgelegt, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Daher kann der für die Verpflegungskosten geltend gemachte Betrag von 30 Euro nicht im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt werden.

–       Zu den sonstigen Kosten

41      Der Kläger beantragt die Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 204,60 Euro und einer Pauschale von 765 Euro für sonstige allgemeine Bürokosten, die 5 % des geltend gemachten Anwaltshonorars entspricht.

42      Es ist grundsätzlich Sache des Antragstellers, die Höhe und die tatsächliche Entstehung von Verfahrenskosten, deren Erstattung er beantragt, nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss De Nicola/EIB, Randnr. 42). Der Unionsrichter hat gleichwohl entschieden, dass eine pauschale Festlegung der Höhe der Gemeinkosten auf 5 % des Anwaltshonorars in Ermangelung genauer Informationen seitens des Antragstellers zur Höhe und Verteilung dieser Kosten zugelassen werden kann, sofern nicht in Abrede gestellt werden kann, dass sie tatsächlich angefallen sind (Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2006, Camar/Rat und Kommission, T‑79/96 DEP und T‑260/97 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71, Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2007, Chatziioannidou/Kommission, F‑100/05 DEP, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑139 und II‑A‑1‑759, Randnr. 31).

43      Der Antragsteller muss dem Richter mitteilen, welche Art der Berechnung der Gemeinkosten er gewählt hat. Er kann jedoch nicht die Erstattung bestimmter Gemeinkosten auf der Grundlage von Nachweisen beantragen und gleichzeitig für andere Gemeinkosten die oben genannte pauschale Berechnung beanspruchen, da die veranschlagten 5 % der pauschalen Bewertung der gesamten aufgewendeten Gemeinkosten entsprechen.

44      Da im vorliegenden Fall der Betrag der ordnungsgemäß nachgewiesenen Bürokosten niedriger ist als der Betrag der pauschal berechneten Bürokosten, ist dieser zweite Betrag, nämlich 450 Euro, zu veranschlagen.

 Zu den Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens

45      Art. 92 der Verfahrensordnung, der das Verfahren der Streitigkeiten über die Kosten betrifft, sieht im Unterschied zu Art. 86 der Verfahrensordnung nicht vor, dass über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden wird. Würde nämlich das Gericht, wenn es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 92 der Verfahrensordnung über eine Streitigkeit über die Kosten eines Hauptverfahrens entscheidet, über die Kosten, die Gegenstand dieser Streitigkeit sind, und gesondert über die im Rahmen der Kostenstreitigkeit aufgewendeten weiteren Kosten entscheiden, könnte es gegebenenfalls später mit einer erneuten Streitigkeit über die weiteren Kosten befasst werden.

46      Daraus folgt, dass über die für das vorliegende Verfahren aufgewendeten Kosten und Vergütungen nicht gesondert zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss X/Parlament, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Das Gericht muss jedoch bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigen.

48      Im vorliegenden Fall war zwar der Kostenerstattungsantrag des Klägers etwas überhöht, doch war der vom Parlament unterbreitete Vorschlag offensichtlich unzureichend. Daher war das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren gerechtfertigt. Unter diesen Umständen können von den 1 181,25 Euro, die für die Kosten des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht wurden, 1 000 Euro als Betrag der notwendigen Kosten im Sinne des Art. 91 der Verfahrensordnung angesehen werden.

49      Aus alledem folgt, dass sich der Gesamtbetrag der Kosten, deren Erstattung der Kläger in der Rechtssache F-7/08 vom Parlament verlangen kann, auf 12 750 Euro beläuft.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

beschlossen:

Der Betrag der Herrn Schönberger zu erstattenden Kosten wird auf 12 750 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 26. April 2010

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Gervasoni


* Verfahrenssprache: Deutsch.