Language of document : ECLI:EU:F:2011:151

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

26. September 2011

Rechtssache F‑31/06

Marco Pino

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts – Vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes internes Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe – Vor dem 1. Mai 2006 in die Reserveliste aufgenommener Bewerber – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Anwendung eines Multiplikationsfaktors kleiner als 1 – Verlust von Beförderungspunkten“

Gegenstand:      Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Kläger in der höheren Laufbahngruppe ernannt wird, soweit er darin in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft wird als diejenige, in die er nach dem Statut hätte eingestuft werden müssen

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Der Rat trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Ernennung in der Besoldungsgruppe der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Funktionsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 31; Anhang XIII, Art. 5 Abs. 2)

2.      Beamte – Laufbahn – Einführung von Übergangsbestimmungen zur Flankierung des Übergangs vom alten auf das neue Laufbahnsystem der Beamten – Vorschriften über die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2)

3.      Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen

4.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

5.      Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Gebundene Entscheidung der Verwaltung

(Beamtenstatut, Art. 91)

6.      Beamte – Dienstbezüge – Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 anwendbare Übergangsvorschriften – Bestimmung der Besoldungsgruppe und des Multiplikationsfaktors

(Beamtenstatut, Art. 45a; Anhang XIII, Art. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 7 und 8)

7.      Beamte – Beförderung – Wechsel der Laufbahngruppe nach einem internen Auswahlverfahren – Recht auf Fortgeltung der Beförderungspunkte – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 45; Anhang XIII, Art. 5)

1.      Art. 31 Abs. 1 des Beamtenstatuts bestimmt, dass die erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt werden, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben ist, nach dessen Abschluss sie eingestellt wurden.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich zwar zwangsläufig, dass die erfolgreichen Teilnehmer an internen Auswahlverfahren in der Besoldungsgruppe ernannt werden müssen, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben ist, nach dessen Abschluss sie eingestellt wurden, doch konnte die Festlegung des Niveaus der zu besetzenden Planstellen und der Bedingungen für die Ernennung der erfolgreichen Teilnehmer auf diese Planstellen, die das betreffende Organ im Rahmen der alten Statutsbestimmungen bei der Abfassung der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren vorgenommen hatte, die Wirkungen des alten Statuts nicht über den vom Unionsgesetzgeber für das Inkrafttreten der neuen Laufbahnstruktur der Beamten gewählten Zeitpunkt, den 1. Mai 2004, hinaus verlängern.

Der Anspruch der erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren aus Art. 31 Abs. 1 des Statuts darauf, dass ihnen die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe gewährt wird, kann nur bei einer konstanten Rechtslage gelten, da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach den rechtlichen Aspekten zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt ihres Erlasses galten, und die Verwaltung nach dieser Bestimmung folglich nicht zum Erlass einer Entscheidung verpflichtet sein kann, die mit dem Statut in der durch den Gesetzgeber geänderten Fassung unvereinbar und demnach rechtswidrig wäre.

In diesem Zusammenhang, der durch die im Rahmen des neuen Laufbahnsystems zum 1. Mai 2004 erfolgte Abschaffung der Besoldungsgruppen, die in den vor diesem Zeitpunkt veröffentlichten Bekanntmachungen von Auswahlverfahren angegeben waren, gekennzeichnet ist, konnte der Gesetzgeber Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts erlassen, um die mit dieser Situation einhergehenden Schwierigkeiten zu lösen und die Einstufung der erfolgreichen Teilnehmer an internen Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe, die vor dem 1. Mai 2006 in Reservelisten aufgenommen und auf der Grundlage dieser Auswahlverfahren nach dem 1. Mai 2004 in der neuen Laufbahngruppe ernannt wurden, in die Besoldungsgruppe festzulegen.

Es trifft zu, dass die nach Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts bestimmten Einstufungen in die Besoldungsgruppe nicht den Besoldungsgruppen entsprechen, die vor dem 1. Mai 2004 in den Bekanntmachungen von internen Auswahlverfahren angegeben waren, und dass diese Bestimmung von der Regelung in Art. 31 des Statuts, die aus Art. 31 des alten Statuts übernommen wurde, abweicht. Angesichts seines Zwecks stellt Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts jedoch eine spezielle Übergangsbestimmung dar, die als solche für eine bestimmte Gruppe von Beamten von der allgemeinen Regelung in Art. 31 des Statuts abweichen kann. Die Zwänge, die in Bezug auf die Laufbahn der Beamten mit dem Übergang von einem Verwaltungssystem zu einem anderen verbunden sind, können nämlich von der Verwaltung verlangen, dass sie zeitweilig innerhalb bestimmter Grenzen von der strikten Anwendung der gewöhnlich für die fraglichen Sachverhalte geltenden, auf Dauer gültigen Regeln und Grundsätze abweicht.

(vgl. Randnrn. 66 bis 70)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05 , Randnrn. 100 und 109

Gericht für den öffentlichen Dienst: 30. September 2010, De Luca/Kommission, F‑20/06, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑563/10 P

2.      Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts stellt eine Äquivalenz zwischen den alten und den neuen Besoldungsgruppen her, die günstiger ist als die Einstufung, die in Art. 5 Abs. 2 dieses Anhangs für Beamte vorgesehen ist, die erfolgreich an einem Auswahlverfahren für einen Wechsel der Laufbahngruppe teilgenommen haben. Dieser Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts hatte jedoch nur zum Gegenstand, zum 1. Mai 2004 die Besoldungsgruppen derjenigen, die am 30. April 2004 die Beamteneigenschaft besaßen, umzubenennen, damit die neue Laufbahnstruktur, die am 1. Mai 2006 in vollem Umfang Geltung erlangen sollte, auf sie angewandt werden konnte; es kann ihm keine Tragweite beigemessen werden, die über die Festlegung dieser vorübergehenden Relation hinausginge. Diese Bestimmung war daher nicht anzuwenden, um die Einstufung eines Beamten in die Besoldungsgruppe festzulegen, der als erfolgreicher Teilnehmer an einem internen Auswahlverfahren für einen Wechsel der Laufbahngruppe, für das die Bekanntmachung vor dem 1. Mai 2004 veröffentlicht und die Eignungsliste vor dem 1. Mai 2006 erstellt wurde, erst am 27. April 2005 in der höheren Laufbahngruppe ernannt wurde.

(vgl. Randnr. 75)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 112 bis 115

3.      Auf den Vertrauensschutz kann sich jeder berufen, bei dem die Unionsverwaltung durch konkrete, von zuständiger und zuverlässiger Seite gegebene Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften begründete Erwartungen geweckt hat.

Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat.

(vgl. Randnrn. 80 und 81)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 19. März 2003, Innova Privat‑Akademie/Kommission, T‑273/01, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 96

4.      Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt vor, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden oder zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden.

Die erfolgreichen Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 – dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – in die Eignungsliste aufgenommen, aber erst danach zu Beamten ernannt wurden, gehören nicht zur selben Personengruppe wie andere erfolgreiche Teilnehmer an diesem Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden.

Daher gehören die erfolgreichen Teilnehmer an vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten internen Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe, die nach dem 1. Mai 2004 in eine Reserveliste aufgenommen wurden und daher erst danach in der höheren Laufbahngruppe ernannt werden konnten, nicht zur selben Personengruppe wie die Teilnehmer an anderen Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe, die vor dem 1. Mai 2004 in der höheren Laufbahngruppe ernannt wurden.

(vgl. Randnrn. 96, 98 und 99)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T‑368/03, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 80

5.      Ein Beamter hat kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat, da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur zum Erlass einer Entscheidung führen kann, die mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich identisch ist.

(vgl. Randnr. 112)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 23. April 2002, Campolargo/Kommission, T‑372/00, Randnr. 62

6.      Art. 7 Abs. 1 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts sieht vor, dass mit der am 1. Mai 2004 erfolgten Neubezeichnung der Besoldungsgruppen gemäß Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs keine Änderung des Monatsgrundgehalts der vor diesem Zeitpunkt eingestellten Beamten verbunden ist. Nach Art. 7 Abs. 2 des Anhangs XIII wird für jeden Beamten am 1. Mai 2004 ein Multiplikationsfaktor berechnet, der gleich dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Grundgehalt, das dieser Beamte vor dem 1. Mai 2004 bezog, und dem anwendbaren Betrag gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Anhangs ist. Art. 2 Abs. 3 des Anhangs XIII bestimmt, dass die Gehälter für die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen die anwendbaren Beträge im Sinne von Art. 7 des Anhangs sind. Damit soll Art. 7 verhindern, dass die Neubezeichnung der Besoldungsgruppen zu einer Änderung des monatlichen Grundgehalts der unter der Geltung des alten Statuts eingestellten Beamten, insbesondere ihrer ungerechtfertigten Bereicherung, führt.

In Art. 2 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen bestimmt. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 8 des Anhangs XIII des Statuts, der die neue Bezeichnung der vorübergehenden Besoldungsgruppen als neue Besoldungsgruppen der beiden mit dem neuen Statut geschaffenen Funktionsgruppen regelt, sind die Gehälter für die verschiedenen Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen der Funktionsgruppe AST und für diejenigen der Funktionsgruppe AD, denen sie entsprechen, gleich.

Außerdem sieht Art. 45a des Statuts ein System vor, nach dem ab dem 1. Mai 2006 der Übergang von der Funktionsgruppe AST (die die früheren Laufbahngruppen B, C und D ersetzt) zur Funktionsgruppe AD (die die frühere Laufbahngruppe A ersetzt) nicht mehr durch ein internes Auswahlverfahren erfolgt, sondern durch ein sogenanntes Zertifizierungsverfahren, das auf der erfolgreichen Teilnahme an einem Fortbildungsprogramm beruht. In Art. 45a Abs. 3 des Statuts ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten auswirkt, die er zum Zeitpunkt der Ernennung innehat.

Diese Bestimmungen zeigen, dass der Übergang in die höhere Funktionsgruppe nach dem Willen des Unionsgesetzgebers mit der Ausübung der Funktionen eines Verwaltungsrats und besseren Laufbahnaussichten verbunden ist, nicht aber mit einer sofortigen Gehaltserhöhung.

Demnach sieht das neue Statut für den Beamten keine Änderung des Grundgehalts vor, und zwar weder als Folge seines Inkrafttretens noch als Folge des Übergangs des Beamten in eine höhere Funktionsgruppe.

Der Gesetzgeber wollte mit dem Erlass von Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts zwar den Beamten, die nach einem internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe ihre Fähigkeit, Stellen der höheren Laufbahngruppe zu bekleiden, unter Beweis gestellt haben, einen Vorteil gewähren; er wollte jedoch nicht, dass dieser Vorteil über denjenigen der Beamten hinausgeht, die nach dem 1. Mai 2006 erfolgreich an einem Zertifizierungsverfahren teilnehmen.

Daher sind die Bezüge von Beamten, die nach Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts ernannt werden, gemäß Art. 7 dieses Anhangs und in Ermangelung ausdrücklich entgegenstehender Bestimmungen dieses Anhangs wie die Bezüge der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten unter Anwendung eines Multiplikationsfaktors zu berechnen.

(vgl. Randnrn. 131 bis 139)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Mai 2011, Caminiti/Kommission, F‑71/09, Randnr. 46

7.      In Art. 5 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts sind für die Fälle des Wechsels der Laufbahngruppe Beförderungspunkte, die in der bisherigen Laufbahngruppe erworben wurden, nicht erwähnt. Nach diesem Artikel soll sich nämlich insbesondere die Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bestimmen, wenn erfolgreiche Teilnehmer an internen Auswahlverfahren für einen Wechsel der Laufbahngruppe, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen wurden, unter der Geltung des neuen Statuts in einer höheren Laufbahngruppe ernannt werden.

Im Übrigen gilt die Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe nach einem internen Auswahlverfahren als Beförderung, so dass die Statutsbestimmungen über die Beförderung im eigentlichen Sinn Anwendung finden.

Da die Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe nach einem internen Auswahlverfahren somit als Beförderung gilt, muss dies erst recht für eine Ernennung in der höheren Laufbahngruppe nach einem internen Auswahlverfahren für einen Wechsel der Laufbahngruppe gelten: Der Wechsel in die höhere Laufbahngruppe, der mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben verbunden ist, stellt eine Beförderung dar, und die Bestimmungen über die Beförderung finden Anwendung.

Fielen die von einem Beamten, der nach Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts in einer höheren Laufbahngruppe ernannt wird, erworbenen Punkte nicht weg, würde damit seine Beförderung, hauptsächlich auf der Grundlage der in seiner bisherigen Laufbahngruppe erworbenen Punkte, begünstigt, was gegen Art. 45 des Statuts verstieße, wonach die Abwägung der Verdienste eines Beamten im Hinblick auf seine Beförderung im Verhältnis zu seinen Kollegen derselben Besoldungsgruppe zu erfolgen hat. Nach dieser Statutsbestimmung muss die Verwaltung nämlich bei der Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten derselben Besoldungsgruppe die Beförderungspunkte berücksichtigen, die diese Beamten in der betreffenden Besoldungsgruppe erworben haben. Die von einem Beamten vor seinem Laufbahngruppenwechsel erworbenen Punkte entsprechen jedoch Verdiensten, die auf einer Planstelle einer niedrigeren Laufbahngruppe und bei der Wahrnehmung einer anderen Art von Aufgaben nachgewiesen wurden. Diese Punkte dienten daher zur Beförderung nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe in der niedrigeren Laufbahngruppe und können nicht zu einer Beförderung nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe in der höheren Laufbahngruppe dienen, in der der Betreffende seine Verdienste noch nicht nachgewiesen hat.

In einem solchen Fall hätte die Fortgeltung der erworbenen Punkte zur Folge, dass der Beamte, der nach einem Laufbahngruppenwechsel gemäß Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts eingestuft wird, bessere Aussichten auf eine rasche Beförderung hätte als seine Kollegen derselben Besoldungsgruppe, die gemäß Art. 45 des Statuts in die höhere Laufbahngruppe gelangt sind, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche, der verlangt, dass alle Beamten derselben Besoldungsgruppe bei gleichen Verdiensten die gleichen Aussichten auf eine Beförderung nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe haben.

(vgl. Randnrn. 155 bis 157, 159 und 160)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Dezember 1984, Vlachos/Gerichtshof, 20/83 und 21/83, Randnrn. 22 bis 24

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2007, Da Silva/Kommission, F‑21/06, Randnr. 75