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Klage, eingereicht am 8. Februar 2012 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-17/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, den der Kläger aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens zur Anerkennung der Schwere seiner Krankheit erlitten haben will

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, welche Form auch immer sie hat, aufzuheben, mit der die Kommission seinen der Anstellungsbehörde übermittelten Antrag vom 23. November 2010 abgelehnt hat;

das von der Kommission stammende dienstliche Schreiben vom 24. Januar 2011 aufzuheben, das rechts oben die Bezeichnung „Ref Ares(2011)74616 - 24/01/2011“ trägt;

soweit erforderlich, die Entscheidung, welche Form auch immer sie hat, mit der seine gegen das Schreiben vom 24. Januar 2011 gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, das dienstliche Schreiben vom 23. September 2011 aufzuheben, das rechts oben die Bezeichnung „Ref Ares(2011)1010393 - 23/09/2011“ trägt;

soweit erforderlich, festzustellen, dass das infolge seines Antrags auf Anerkennung seines Anspruchs aus Art. 72 des Statuts auf Erstattung der von ihm getragenen Krankheitskosten zu einem Erstattungssatz von 100 % eingeleitete Verfahren über fünf Jahre gedauert hat;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die Dauer des fraglichen Verfahrens eine angemessene Dauer überschritten hat;

demgemäß die Kommission zum Ersatz des Schadens, den er bereits wegen der unangemessenen Dauer des fraglichen Verfahrens zu Unrecht erlitten hat, durch Zahlung von 10 000,00 Euro oder eines höheren oder niedrigeren Betrags, den das Gericht als recht und billig erachtet, an ihn zu verurteilen;

die Kommission zu verurteilen, an ihn ab dem Tag, der auf denjenigen folgt, an dem der Antrag vom 23. November 2010 bei der Europäischen Kommission eingegangen ist, bis zur endgültigen Zahlung des Betrags von 10 000,00 Euro auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr mit jährlicher Kapitalisierung zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.