Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. Mai 2020 - Laudamotion GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation
(Rechtssache C-189/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: Laudamotion GmbH
Revisionsgegner: Verein für Konsumenteninformation
Vorlagefragen
1. Sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/20121 , insbesondere Art. 25, Art. 17 Abs. 3, Art. 19, allenfalls auch im Hinblick auf Art. 67, dahin auszulegen, dass sie einer Missbrauchskontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen nach der Richtlinie 93/13/EWG2 bzw. nach den entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegenstehen?
2. Ist Art. 25 Abs. 1 erster Satz, letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1215/2012 („es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig“) dahin auszulegen, dass dadurch eine – auch über den harmonisierten Rechtsbereich hinausgehende – Inhaltskontrolle nach dem nationalen Recht des prorogierten Mitgliedstaats eröffnet wird?
3. Falls die Fragen 1 und 2 verneint werden:
Bestimmen sich die für eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe der Richtlinie 93/13 anzuwendenden nationalen Umsetzungsvorschriften nach dem Recht des prorogierten Mitgliedstaats oder nach der lex causae des angerufenen Mitgliedstaats?
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1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
2 Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).