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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil dʼÉtat - Frankreich) – Marc Soulier, Sara Doke/Premier ministre, Ministre de la Culture et de la Communication

(Rechtssache C-301/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Richtlinie 2001/29/EG – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Art. 2 und 3 – Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe – Umfang – „Vergriffene“ Bücher, die nicht oder nicht mehr veröffentlicht werden – Nationale Regelung, die einer Verwertungsgesellschaft die Ausübung der Rechte für eine gewerbsmäßige Nutzung vergriffener Bücher in digitaler Form überträgt – Gesetzliche Vermutung der Zustimmung der Urheber – Fehlen eines Mechanismus zur Gewährleistung der tatsächlichen und individuellen Information der Urheber)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil dʼÉtat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marc Soulier, Sara Doke

Beklagte: Premier ministre, Ministre de la Culture et de la Communication

Beteiligte: Société française des intérêts des auteurs de l’écrit (SOFIA), Joëlle Wintrebert u. a.

Tenor

Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe sogenannter „vergriffener“ Bücher – das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden – in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden.

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1 ABl. C 294 vom 7.9.2015.