Language of document : ECLI:EU:F:2011:2

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

13. Januar 2011

Rechtssache F‑77/09

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Art. 22a und Art. 22b des Statuts – Unparteilichkeit – Angemessene Frist“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung erstens der Entscheidung vom 15. Januar 2009, mit der der Kläger aus dem Dienst entfernt wurde, zweitens der Entscheidung 81‑2007 des Rechnungshofs vom 20. September 2007, mit der die Befugnisse der Anstellungsbehörde einem Ad‑hoc‑Ausschuss übertragen wurden, drittens sämtlicher von der Ad‑hoc‑Anstellungsbehörde getroffenen vorbereitenden Entscheidungen, hilfsweise, auf „Feststellung“, dass die Strafe der Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig ist

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Herr Nijs trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rechnungshofs.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Grenzen

(Art. 266 AEUV und 270 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 1)

2.      Beamte – Rechte und Pflichten – Freiheit der Meinungsäußerung – Verbreitung von Tatsachen, die eine rechtswidrige Handlung oder einen schwerwiegenden Verstoß vermuten lassen – Schutz gegen Disziplinarverfahren – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 22a Abs. 1 und 22b Abs. 1)

3.      Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Rückgriff auf eine Ad‑hoc‑Anstellungsbehörde, die sich aus Mitgliedern eines Organs, im vorliegenden Fall des Rechnungshofs, zusammensetzt – Zulässigkeit

(Art. 247 Abs. 2 EG)

4.      Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Verpflichtung der Verwaltung, ihre Disziplinargewalt sorgfältig und unparteiisch auszuüben

5.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Gleicher Gegenstand und Grund – Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

6.      Beamte – Disziplinarordnung – Strafe – Ermessen der Anstellungsbehörde – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 17, 17a und 86 bis 89)

7.      Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Fristen – Pflicht der Verwaltung, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden – Beurteilung

(Beamtenstatut, Anhang IX)

1.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist für die Änderung einer Disziplinarstrafe oder für die Feststellung, dass eine solche Strafe unverhältnismäßig ist, und die Rückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur erneuten Entscheidung nicht zuständig. Denn es obliegt dem Urheber der Strafe, gegebenenfalls nach Art. 266 AEUV die sich aus einem etwaigen Aufhebungsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

(vgl. Randnr. 55)

2.      Art. 22b Abs. 1 des Statuts verweist für die Definition der Informationen, deren Weitergabe nicht zu einem Disziplinarverfahren führen darf, auf Art. 22a Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts: Diese beiden Bestimmungen betreffen nur die Mitteilung von konkreten Tatsachen, die bei einer ersten Würdigung den Beamten, der sie mitteilt, vernünftigerweise eine rechtswidrige Handlung oder einen schwerwiegenden Verstoß vermuten lassen.

Die in diesen Artikeln vorgesehene Weitergabe ist nur dann vor disziplinarischer Verfolgung geschützt, wenn sie diese Voraussetzung erfüllt und mit der Zurückhaltung erfolgt, die die Pflicht zu Objektivität und Unparteilichkeit, die Achtung des Ansehens des Amts, die Achtung der Ehre von Personen und die Unschuldsvermutung gebieten.

Der Schutz des Art. 22b Abs. 1 des Statuts gilt nicht für Beamte, die sich ein Fehlverhalten haben zuschulden kommen lassen, wie z. B. die Verletzung der Pflicht, bei der Veröffentlichung von Anschuldigungen, die in die Zuständigkeit des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) fallen, größtmögliche Vorsicht und größtmögliche Zurückhaltung walten zu lassen.

(vgl. Randnrn. 65, 66, 70 und 80)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 2. Mai 2007, Giraudy/Kommission, F‑23/05, Randnr. 162

3.      Eine Ad‑hoc‑Anstellungsbehörde, die sich aus Mitgliedern des Rechnungshofs zusammensetzt, bietet volle Gewähr für Gleichbehandlung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, weil von diesen Mitgliedern gefordert wird, dass sie jede Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten und diesem Erfordernis während ihres Mandats nachkommen. Der Verhaltenskodex der Mitglieder des Rechnungshofs sieht auch vor, dass sie jede Situation meiden, die Anlass für einen Interessenkonflikt geben könnte.

Ferner unterliegt jede Verwaltungsbehörde der – im Disziplinarbereich ganz besonders bedeutsamen – Verpflichtung, den Grundsatz der Unparteilichkeit zu beachten.

(vgl. Randnr. 102)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. September 2009, Hau/Parlament, F‑125/07, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Die Verwaltung hat ihre Disziplinargewalt sorgfältig und unparteiisch auszuüben.

Zur Aufgabe des mit der Verwaltungsuntersuchung beauftragten Beamten gehört es notwendigerweise, die relevanten Tatsachen und Umstände festzustellen und sie somit auf ihre Relevanz hin zu beurteilen sowie die Beweiskraft der im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegebenenfalls zu verwendenden Beweismittel zu würdigen. Dieses Ermessen variiert selbst je nach der Art der möglicherweise disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtverletzungen und der insoweit erforderlichen Untersuchungen. Die Nachprüfungen, die der mit der Untersuchung beauftragte Beamte durchführt, machen es erforderlich, dass er die Umstände, die eine Beeinträchtigung des Ansehens des Amts – dessen Wahrung eine wichtige Pflicht jedes Beamten ist – darstellen können, würdigt, um so gegebenenfalls einschlägige Tatsachen festzustellen. Ihm eine solche Würdigung zu untersagen, würde jede Verwaltungsuntersuchung über solche Tatsachen verhindern.

(vgl. Randnrn. 110, 115 und 118)

5.      Um den Zweck des Vorverfahrens zu erhalten, nämlich der Verwaltung zu ermöglichen, ihre Entscheidung zu überprüfen und so eine außergerichtliche Beilegung des Streits zu erreichen, wurde entschieden, dass der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Beschwerde und der Klage nur dann zum Tragen kommt, wenn die Klage den Gegenstand der Beschwerde oder ihren Grund ändert, wobei der Begriff „Grund“ weit im Sinne eines Bestreitens der materiellen oder aber eines Bestreitens der formellen Rechtmäßigkeit auszulegen ist. Vorbehaltlich von Einreden der Rechtswidrigkeit und von Amts wegen zu prüfender Gesichtspunkte liegt daher normalerweise nur dann eine Änderung des Grundes des Rechtsstreits und damit eine Unzulässigkeit wegen fehlender Wahrung des Grundsatzes der Übereinstimmung vor, wenn der Kläger, der in seiner Beschwerde nur die formelle Gültigkeit der beschwerenden Maßnahme einschließlich ihrer verfahrensrechtlichen Aspekte bestritten hat, in der Klageschrift materiell-rechtliche Klagegründe geltend macht oder, umgekehrt, wenn der Kläger, nachdem er in seiner Beschwerde nur die materielle Rechtmäßigkeit der beschwerenden Maßnahme bestritten hat, eine Klageschrift einreicht, die Klagegründe hinsichtlich ihrer formellen Gültigkeit einschließlich ihrer verfahrensrechtlichen Aspekte enthält.

(vgl. Randnr. 129)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F‑45/07, Randnrn. 110, 119 und 120

6.      Die Disziplinarordnung des Statuts kennt keine feste Zuordnung von Disziplinarstrafe und Disziplinarvergehen. Sind die Handlungen, die einem Beamten zur Last gelegt werden, bewiesen, so ist es demgemäß Sache der Anstellungsbehörde, die angemessene Disziplinarstrafe zu wählen, und der Unionsrichter kann nicht die Beurteilung dieser Behörde durch seine eigene ersetzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Irrtum oder ein Ermessensmissbrauch vor

Die Organe dürfen von Beamten ab einer gewissen Besoldungsgruppe erwarten, dass sie mit Urteilsvermögen und Umsicht handeln. Demnach ist der Beamte, der beleidigende Schriften verfasst und weit verbreitet hat, verantwortlich für zwei offensichtliche Verstöße gegen die Art. 17 und 17a des Statuts. Die Entfernung dieses Beamten aus dem Dienst ist daher nicht unverhältnismäßig.

(vgl. Randnrn. 131, 132 und 135)

Verweisung auf:.

Gericht erster Instanz: 18. Dezember 1997, Daffix/Kommission, T‑12/94, Randnrn. 63 und 89; 12. September 2000, Teixeira Neves/Gerichtshof, T‑259/97, Randnr. 108

7.      Die Disziplinarbehörden sind nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet, das Disziplinarverfahren mit Umsicht zu betreiben und jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichem Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorzunehmen. Bei der Frage, ob das Disziplinarverfahren nach seiner Einleitung mit der gebotenen Umsicht betrieben worden ist, spielt es eine Rolle, dass zwischen dem angeblichen Disziplinarvergehen und der Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, ein mehr oder weniger langer Zeitraum gelegen hat.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer rechtfertigt jedoch in der Regel nicht die Aufhebung der am Ende eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung. Die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer beeinträchtigt nämlich nur dann die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens, wenn sich die übermäßige Verfahrensdauer auf den Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung selbst auswirken kann. Dies kann gerade in Strafverfahren der Fall sein, wenn die übermäßig lange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Personen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt.

(vgl. Randnrn. 141 und 146)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Dezember 2000, SGA/Kommission, C‑39/00 P, Randnr. 44

Gericht erster Instanz: 13. Januar 2004, JCB Service/Kommission, T‑67/01, Randnrn. 36 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Januar 2001, A und G/Kommission, F‑124/05 und F‑96/06, Randnrn. 390 und 392