Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 6. März 2019 – TN/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

(Rechtssache C-210/19)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TN

Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

Vorlagefragen

Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte und Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates (sogenannte Asylverfahrensrichtlinie) im Licht von Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention dahin auszulegen, dass in einem Mitgliedstaat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auch gewährleistet sein kann, wenn die Gerichte die in Asylverfahren ergangenen Entscheidungen nicht abändern, sondern lediglich aufheben und die Durchführung eines neuen Verfahrens anordnen dürfen?

Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte und Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (sogenannte Asylverfahrensrichtlinie), auch im Licht von Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dahin auszulegen, dass mit ihnen die Regelung eines Mitgliedstaats vereinbar ist, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der Rechtssache oder eventuelle Beweisschwierigkeiten für Gerichtsverfahren in Asylsachen eine einheitliche zwingende Gesamtdauer von sechzig Tagen vorschreibt?

____________

1     Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).